Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

Satzung über die Erhebung eines Erholungs- und Tourismusbeitrages im GEbiet der GEmeinde Kiedrich (Tourismusbeitragssatzung)


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. S. 201), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl.  S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich in der Sitzung am 11. September 2020 folgende

 

Satzung über die Erhebung eines Erholungs- und Tourismusbeitrages im Gebiet der Gemeinde Kiedrich (Tourismusbeitragssatzung)

 

beschlossen:

§ 1 Erhebung eines Tourismusbeitrags, Erhebungsgebiet

(1) Die Gemeinde Kiedrich ist staatlich anerkannter Tourismusort.

(2) Sie erhebt gemäß § 13 KAG in Verbindung mit dieser Satzung zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung und Vermarktung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen (Tourismuseinrichtungen) und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen ganzjährig einen Tourismusbeitrag.

(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Tourismusbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.

(4) Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Kiedrich.

§ 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

(1) Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich nicht zur Ausübung ihres Berufes in der Gemeinde aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Ortsfremd im Sinne dieser Satzung ist, wer im Erhebungsgebiet keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.

§ 3 Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages

(1) Die Beitragspflicht nach § 2 beginnt mit dem Tag des Eintreffens der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Beide Tage gelten für die Berechnung des Tourismusbeitrages zusammen als ein Tag.

(2) Die Beitragsschuld entsteht am Tage der Ankunft einer beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie ist am Tag der Abreise fällig.

(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung nach § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde Kiedrich zu entrichten.

§ 4 Höhe des Tourismusbeitrages

Der Tourismusbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag und pro Person 2,00 Euro. Davon wird 1,00 EUR an die „Destinations-Marketing-Organisation“ (DMO) der Region Rheingau entrichtet.

§ 5 Befreiung von der Beitragspflicht

(1) Von der Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrages sind befreit:

  1. Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder -ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,
  2. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Person unentgeltlich Aufnahme finden,
  3. Personen, die sich als Patienten in Krankenhäusern im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V aufhalten,
  4. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  5. Schülerinnen und Schüler, Auszubildende sowie Studierende im Rahmen von Klassen- oder Studienfahrten.

(2) Von der Pflicht zur Entrichtung eines Tourismusbeitrages werden bei Vorlage eines ärztlichen Attestes Patienten für die Zeit, in der sie nicht in der Lage waren, die Tourismuseinrichtungen zu nutzen, auf Antrag befreit. Die abweichende Festsetzung des Tourismusbeitrags nach § 163 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Lit. b) KAG ist möglich. Anträge sind schriftlich an die Gemeinde Kiedrich zu richten.

§ 6 Aufzeichnungs- und Meldepflicht

(1) Wer im Erhebungsgebiet gem. § 1 Abs. 4 Personen gegen Entgelt beherbergt (Meldepflichtiger), ist verpflichtet, jeden Ortsfremden unverzüglich zur Entrichtung des Tourismusbeitrages anzumelden. Diese Verpflichtung trifft auch die Inhaber von Kliniken, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Sanatorien, Kurheimen, Zeltplätzen, Campingparks und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen. Ist der Tourismusbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so ist der Reiseunternehmer Meldepflichtiger.

(2) Die Anmeldungen sind vom Meldepflichtigen schriftlich unter Verwendung eines von der Gemeinde Kiedrich vorgegebenen Zusatzes zum Meldeformular vorzunehmen.

(3) Der Meldepflichtige nach Abs. 1 hat die mit den zwingend vorgeschriebenen Angaben vollständig ausgefüllten Meldeformulare zum Ende eines jeden Quartals der Gemeinde Kiedrich zuzuleiten. Die Gemeinde stellt die Meldeformulare zur Verfügung.

(4) Der Meldepflichtige hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Das Verzeichnis ist entsprechend der Regelung des § 30 Abs. 4 BMG aufzubewahren. Die Gemeinde Kiedrich ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätten anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des meldepflichtigen Wohnungsgebers oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.

(5) Die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Gemeinde Kiedrich hierfür ein einheitliches Verfahren zur Verfügung stellt.

(6) Die ortsfremde Person ist verpflichtet, ihren Namen, ihre Anschrift, den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und zu unterschreiben. Für den Fall, dass sie Befreiung nach § 5 Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat sie zudem die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 darzulegen bzw. die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nachzuweisen. Die melderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 7 Einzug und Abführung des Tourismusbeitrages

(1) Die nach § 6 Meldepflichtigen haben den Tourismusbeitrag von den beitragspflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde Kiedrich abzuführen. Der Tourismusbeitrag ist in der Beherbergungsrechnung gesondert auszuweisen. Die Meldepflichtigen haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Tourismusbeitrages.

(2) Die im Laufe eines Kalendermonats eingezogenen Tourismusbeiträge sind vom Meldepflichtigen jeweils bis zum 20. des auf das Ende eines Quartals folgenden Monats an die Gemeinde Kiedrich abzuführen.

§ 8 Beirat für Tourismus

(1) Die Gemeinde Kiedrich kann einen Beirat für Tourismus errichten. Dieser hat die Aufgabe, die Gemeinde Kiedrich in den folgenden Angelegenheiten zu beraten:

  1. Die Förderung und Unterstützung der örtlichen Tourismusentwicklung,
  2. die Verwendung des Aufkommens des Tourismusbeitrages sowie
  3. die Mitwirkung der Gemeinde Kiedrich in der lokalen Tourismusentwicklung.

(2) Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern. Dem Beirat gehören an:

  1. 3 Mitglieder für die örtliche Tourismuswirtschaft (2 Vertreter Kiedricher Beherbergungsbetriebe / 1 Vertreter der Kiedricher Gastronomiebetriebe)
  2. 1 Mitglied für die Gemeinde Kiedrich (Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kiedrich)
  3. 2 Mitglieder für die örtlichen und lokalen Tourismusorganisationen (2 Vertreter Verkehrsverein Kiedrich)

Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Abs. 2 S. 2 Nr. 2.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich berufen. Die Mitglieder nach Abs. 2 S. 2 Nr. 2 werden vom Gemeindevorstand benannt.

Die Mitgliedschaft im Beirat für Tourismus erfolgt ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung oder ein Ersatz von Fahrtkosten wird nicht gewährt.

(4) Der Beirat für Tourismus tagt nicht öffentlich. Für das Verfahren gelten die Regelungen der §§ 53, 54, 58, 60, 61 HGO entsprechend.

(5) Sobald ein Beirat oder vergleichbares Gremium auf DMO-Ebene eingerichtet ist, nimmt der Vorsitzende des Beirats den der Kommune dort zustehenden Sitz ein. Hat die Gemeinde keinen Beirat für Tourismus errichtet, kann vom Gemeindevorstand eine sach-/fachkundige Person in den Beirat oder das vergleichbare Gremium auf DMO-Ebene entsandt werden. Hat die Gemeinde weder einen Beirat errichtet noch eine sach-/fachkundige Person benannt, nimmt der Bürgermeister den Sitz im Beirat oder dem vergleichbaren Gremium auf DMO-Ebene ein.

§ 9 Mitwirkungspflicht und Verfahren der Beitragserhebung

(1) Die nach § 6 Meldepflichtigen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) KAG in Verbindung mit § 90 AO zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Eine Schätzung der Beitragsbemessungsgrundlage ist unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 162 AO möglich.

(3) Die Festsetzung des Tourismusbeitrags ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 164 Abs. 1 AO.

§ 10 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. Seiner Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt.
  2. Die Angabe der nach § 6 Abs. 6 erforderlichen Angaben unterlässt.
  3. Den Tourismusbeitrag nicht nach § 7 abführt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach dieser Satzung kann mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab dem 01.07.2021 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kiedrich, den 27.05.2021

Der Gemeindevorstand

Steinmacher
Bürgermeister