Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Erholungs- und Tourismusbeitrages im Gebiet der Gemeinde Kiedrich (Tourismusbeitragssatzung)


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und der §§ 2 und 13 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich in der Sitzung am 04.03.2024 folgende Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Erholungs- und Tourismusbeitrages im Gebiet der Gemeinde Kiedrich (Tourismusbeitragssatzung) beschlossen:

Artikel 1 Änderung § 2 Beitragspflichtiger Personenkreis und Änderung § 5 Befreiung von der Beitragspflicht


1. § 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

Abs. 1, Satz 1, zweiter Halbsatz, erster Teil „nicht zur Ausübung ihres Berufes“ wird gestrichen.
Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

(1) Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen.

2. § 5 der Satzung wird wie folgt geändert:

Abs. 1, Punkt 1 „Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder -ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,“ wird gestrichen.

Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 5 Befreiung von der Beitragspflicht

(1) Von der Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrages sind befreit:

1. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Person unentgeltlich Aufnahme finden,
2. Personen, die sich als Patienten in Krankenhäusern im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V aufhalten,
3. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
4. Schülerinnen und Schüler, Auszubildende sowie Studierende im Rahmen von Klassen- und Studienfahrten.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Erholungs- und Tourismusbeitrages im Gebiet der Gemeinde Kiedrich tritt am 1. April 2024 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Gemeinde Kiedrich, den 04.03.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich
Winfried Steinmacher
Bürgermeister