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Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Gemeinde Kiedrich
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich hat in ihrer Sitzung am 04.04.2019 die Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat vom 16.05.2003 in einer 2. Änderung beschlossen:
Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Gemeinde Kiedrich
§ 1 Geltungsbereich
Für das Gebiet der Gemeinde Kiedrich im Rheingau wird ein Seniorenbeirat gebildet.
§ 2 Organisationsform
(1) Der Seniorenbeirat ist parteipolitisch unabhängig, überkonfessionell und verbandsunabhängig tätig. Er soll ein neutrales Gremium sein, welches allein den Interessen der älteren Bürgerinnen und Bürger verpflichtet ist.
(2) Der Seniorenbeirat vertritt die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kiedrich im Rheingau, die mindestens 60 Jahre alt sind.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Seniorenbeirat soll die Gemeindevertretung und den Gemeindevorstand sowie die Verbände und Träger von Senioreneinrichtungen beraten und unterstützen. Dies gilt insbesondere in Fragen des Baues von Einrichtungen für Senioren/innen, in Fragen des Ausbaues und der Intensivierung der verschiedenen Hilfsangebote sowie die Vorbereitung auf das Alter und die hierfür erforderlichen Beratungsleistungen.
Weitere Ziele und Aufgaben sind insbesondere:
- Informationsaustausch zwischen den beteiligten Organisationen und Institutionen,
- Zusammenarbeit mit der Gemeinde zur Sicherstellung einer größtmöglichen Berücksichtigung altersspezifischer Belange in Fragen der gemeindlichen Entwicklungsplanung,
- Beratung der Gemeindegremien
- Mitgestaltung von Veranstaltungen.
(2) Der Seniorenbeirat kann gegenüber der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand in allen, die älteren Bürgerinnen und Bürgern betreffenden Angelegenheiten Stellungnahmen abgeben. Ihm wird ein Vorschlags-, Anhörungs- sowie Rederecht in den ihm betreffenden Angelegenheiten eingeräumt.
(3) Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 4 Zusammensetzung und Bildung
(1) Der Seniorenbeirat besteht aus mindestens 5, höchstens 10 stimmberechtigten Mitgliedern und aus Mitgliedern mit beratender Stimme (sachkundige Bürger/innen).
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden in einer vom Gemeindevorstand einzuberufenden Versammlung aller am Wahltag über 60 Jahre alten Bürgerinnen und Bürger auf 5 Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines stimmberechtigten Mitglieds aus dem Seniorenbeirat rückt die / der nächste Bewerber/in der letzten Wahl nach.
(3) Die gewählten Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen und Auslagen werden nach der jeweils geltenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Kiedrich erstattet. Für die Genehmigung von Dienstreisen ist der Gemeindevorstand zuständig.
(3) Der Seniorenbeirat beruft als beratende Mitglieder (sachkundige Bürger/innen) auf Vorschlag folgender Institutionen:
- VdK
- Malteser Hilfsdienst e.V.
- Kath. Kirchengemeinde
- Evang. Kirchengemeinde
§ 5 Vorsitz, Stellvertretung und Schriftführung
(1) Der Seniorenbeirat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertreter/innen, ein Mitglied zur Schriftführung und ein Mitglied zur stellvertretenden Schriftführung. Die Schriftführung kann auch der Geschäftsstelle übertragen werden.
(2) Der Seniorenbeirat kann für langjährige verdienstvolle Tätigkeit des / der Vorsitzenden die Ehrenbezeichnung „Ehrenvorsitzende/r des Seniorenbeirates“ verleihen.
§ 6 Einberufung und Verlauf der Sitzungen
(1) Der Seniorenbeirat hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr ab. Die Sitzungen sind öffentlich, sofern nicht durch Beschluss des Seniorenbeirates die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
(2) Die Berufung zur konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates erfolgt durch die / den Bürgermeister/in. Die weiteren Sitzungen werden durch die / den Vorsitzende/n oder die / den stellvertretenden Vorsitzende/n unter Angabe der zur Beratung anstehenden Punkte mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. In eiligen Fällen ist eine Abkürzung der Ladungsfrist auf 3 Werktage möglich.
(3) Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es der Gemeindevorstand oder die Gemeindevertretung, oder 3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zur Beratung anstehenden Tagungsordnungspunkte verlangen.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds.
(5) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Vorsitzenden Mitglied und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 7 Anträge an den Seniorenbeirat
(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirats und der Gemeindevorstand können Anträge in den Seniorenbeirat einbringen.
(2) Die Anträge sollen möglichst schriftlich an die / den Vorsitzende/n des Seniorenbeirats gestellt werden. Diese/r sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tages ordnung für eine Sitzung zusammen.
(3) Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Seniorenbeirats gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.
(4) Anträge können vom Antragsteller bis zur Abstimmung zurück genommen werden.
§ 8 Teilnahme sonstiger Vertreter an Sitzungen
(1) Den Mitgliedern des Gemeindevorstands, dem / der Vorsitzenden der Gemeindevertretung und den Fraktionen ist zu jeder Sitzung eine Einladung mit Tagesordnung (einschließlich aller Anlagen) zu übersenden; diesen steht ein Rederecht zu.
(2) Vertreter/innen anderer Behörden oder Organisationen können zu den Sitzungen nach Beschluss des Seniorenbeirates eingeladen werden.
(3) Die Einladungen zu Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich bekannt zu machen.
§ 9 Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle für den Seniorenbeirat wird bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich im Rheingau, Marktstr. 27, (Rathaus), 65399 Kiedrich im Rheingau, geführt.
(2) Die sächlichen Kosten für den Seniorenbeirat und die Geschäftsführung trägt die Gemeinde Kiedrich im Rheingau.
Kiedrich, den 04.04.2019
Der Gemeindevorstand
Steinmacher
Bürgermeister