Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen


Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 (GVBl. I. S. 11) in der derzeit gültigen Fassung, sowie der §§ 16, 17, 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes vom 09.10.1962 (GVBl. I. S. 437) in der derzeit gültigen Fassung, der 2. Verordnung zur Ausführung des Hess. Straßengesetzes vom 01.12.1964 (GVBl. I. S. 204), § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1974 (BGBl. I. S. 2413) in der derzeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich in ihrer Sitzung am 20. Juni 2008 die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen beschlossen:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen sowie für die Gehwege an den Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

§ 2 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen und Gehwege zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken als über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Erlaubnis durch die Gemeinde Kiedrich. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

§ 3 Sonstige Benutzung

Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung außer Betracht bleibt.

§ 4 Erlaubnis

Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt.
Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist.

§ 5 Erlaubnisantrag

Erlaubnisanträge sind schriftlich - mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung - oder mündlich bei der Gemeinde Kiedrich, Ordnungsamt, zu stellen.
Die Gemeinde Kiedrich kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

§ 6 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

Keiner Erlaubnis bedürfen:

  1. Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Kellerlichtschächte, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer;

  2. Bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3,0 m nicht mehr als 5 v.H. der Gewegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen;

  3. Bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtige Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3,0 m nicht mehr als 5 v.H. der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen;

  4. Werbeanlagen über Gehwege für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluß- und Ausverkäufe;

  5. Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- oder stundenweise) an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden werden und innerhalb einer Höhe von 3,0 m nicht mehr als 5 v.H. der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen.

§ 7 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen

Nach § 6 Nr. 4 und 5 erlaubnisfreie Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

§ 8 Gebühren

  1. V e r w a l t u n g s g e b ü h r e n

    Für jede Sondernutzung und Erlaubnis wird aufgrund des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Kiedrich eine Verwaltungsgebühr von 9,00 €, zu den Ziffern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses von 15,00 € erhoben. Erfordert die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis einen über das übliche Maß übersteigenden Verwaltungsaufwand, kann die Verwaltungsgebühr erhöht werden; sie darf jedoch 30,00 € nicht übersteigen.

  2. S o n d e r n u t z u n g s g e b ü h r e n

    Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebühren-verzeichnisses erhoben.

§ 9 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind:

    a) der Antragsteller
    b) der Erlaubnisnehmer

  2. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 10 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:

a) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,

b) auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 01. Februar des Jahres.

§ 11 Gebührenerstattung

  1. Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

  2. Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom
  3. Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 12 Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Gebühren regeln sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

§ 13 Schluss-/Übergangsbestimmungen

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 51 Hess. Straßengesetz. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Geldbuße angedroht.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2008 in Kraft.

Zeitgleich tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 14.02.1996 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 21.09.2001 am 01.07.2008 außer Kraft.


Kiedrich, den 20. Juni 2008

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich
(Steinmacher)
Bürgermeister

G e b ü h r e n für die Sondernutzung an öffentlichen gemeindlichen Verkehrsflächen

Sondernutzung an Straßen, Gehwegen und Plätzen (zu erhebende Gebühr):

1. Einrichtungen zum Feilbieten von Waren
1.1 Aufstellen eines Verkaufsstandes (Tisch o.ä.) je Stand und Tag 15,00 €
1.2 Aufstellen eines Verkaufsfahrzeuges oder eines größeren Standes o.ä. je Tag 40,00 €

2. Einrichtungen zum Feilbieten von Waren in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bestehenden Gewerbebetrieb
2.1 für das Aufstellen von Verkaufsständen (Tische o.ä.) je Stand und Jahr 20,00 €

3. Aufstellen von Informationsständen (ohne Verkauf) je Stand und Tag 15,00 €

4. Aufstellen von Werbeplakaten je Plakat und angefangener Woche (max. jedoch 10 Stück) 3,00 €

5. Gerüste jeder Art sowie Bauzäune bis zu einer Inanspruchnahme von 1.50 m Straßenraum senkrecht zur Grenze gemessen für die ersten beiden Monate je laufenden Meter 5,00 €, insgesamt jedoch höchstens 275,00 €

Bei einer Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums von mehr als 1.50 m erhöhen sich die Gebühren um 20 %
Eine besondere zusätzliche Gebühr für die Aufstellung von Maschinen und Geräten und die Lagerung von Material im Zusammenhang mit der Baustelle wird nicht erhoben

6. Aufstellen von Baumaschinen und Geräten und Lagerung von Baumaterial zur Bevorratung bzw. Abstellen von Wohn-, Bauwagen oder Anhängern oder nicht zugelassenen Fahrzeugen je Fahrzeug und Gerät je Woche bzw. bei Baumaterial je qm und Woche 20,00 €, monatlich jedoch höchstens 275,00 €

7. Verlängerungen von Genehmigungen nach den Ziffern 5 und 6 je weiteren Monat Aufschlag von 50 % auf die Gebühren

8. Aufstellen von Containern für Bauschutt o.ä. Einzelgenehmigung je Container bis zu einer Woche 20,00 € für jede weitere angefangene Woche 10,00 €

9. Genehmigung zum Befahren von Feldwegen mit anderen als landwirtschaftlichen Fahrzeugen

  • Einzelgenehmigung je nach Fahrzeugart je Fahrzeug 3,00 € bis 15,00 €
  • Dauergenehmigung bis 12 Monate je nach Fahrzeugart je Fahrzeug 15,00 € bis 60,00 €

10. Kautionen

10.1 Für Sondernutzungsgenehmigungen nach den Ziffern 5 und 6 sind Kautionen wie folgt zu hinterlegen

  • bei Genehmigungen bis 1 Monat - 275,00 €
  • bei Genehmigungen bis 6 Monate - 550,00 €
  • bei Genehmigungen länger als 6 Monate - 1.100,00 €

10.2 Für Genehmigungen zum Befahren der Feldwege mit anderen als landwirtschaftlichen Fahrzeugen ist je nach Fahrzeugart - eine Kaution zu hinterlegen von 60,00 € bis 550,00 €

Die Kautionsbeträge sind bar oder durch Scheck vorab beim Ordnungsamt zu hinterlegen. Die öffentliche Fläche, für die eine Genehmigung erteilt wird, wird vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten durch das gemeindliche Bauamt in Augenschein genommen, um evtl. Beschädigungen festzustellen.

11. Gebührenbefreiung

Die Gebühren gemäß den Ziffern 1, 3 und 4 entfallen für zugelassene politische Parteien oder gemeinnützige Einrichtungen
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