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Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Kiedrich vom 30. Mai 1988 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2002
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. S. 11) in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBL. S. 103; berichtigt S. 164) und des § 10 des Hessischen Straßengesetzes vom 09.10.1962 (GVBl. S. 437) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2002 die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Kiedrich vom 30. Mai 1988 in einer 2. Änderungsfassung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht
- Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1-3 des Hess. Straßengesetzes wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen und bebauten Grundstücke übertragen.
- Der Gemeinde verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung für die Fahrbahnen (einschl. Radwege, Mopedwege und Standspuren) und Überwege der in Anlage III aufgeführten Straßen (Straßenabschnitte).
- Soweit die Gemeinde nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht
- Zu reinigen sind
a) innerhalb der gechlossenen Ortslage (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Hess. Straßengesetz) alle öffentlichen Straßen (Anlage I)
b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die in der Anlage II aufgeführten Straßen, an die bebaute Grundstücke angrenzen. - Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
a) Die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,
b) Parkplätze,
c) Straßenrinnen und Einflußöffnungen der Straßenkanäle,
d) Gehwege,
e) Überwege,
f) Böschungen, Stützmauern u.ä. - Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege.
- Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und - einmündungen.
§ 3 Verpflichtete
- Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der obenerwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.
- Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu der Gemeindevorstand seine jederzeit freiwiderrufliche Genehmigung erteilt hat.
- Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, daß die ihnen nach dieser Sitzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift dieses Dritten sind dem Gemeindevorstand umgehend mitzuteilen.
- Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist.
- Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden.
Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen.
Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, beginnend beim Eigentümer oder Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger. Wird eine Straßenreinigungseinheit durch mehrere Straßen erschlossen, so gilt die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße. In diesem Falle regelt der Gemeindevorstand die Zuordnung der Grundstücke zu der zu reinigenden Straße sowie die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht zu erfüllen ist, durch Bescheid. Dient das Kopfgrundstück als Garagengrundstück (Garagenhof) oder als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, so regelt der Gemeindevorstand durch Bescheid die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht von den einzelnen Miteigentümern zu erfüllen ist und die im einzelnen zu reinigende Fläche.
§ 4 Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht umfaßt:
a) die Allgemeine Straßenreinigung (§§ 6-9)
b) den Winterdienst (§§ 10 und 11)
§ 5 Verschmutzung durch Abwässer
Den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Untersagt ist auch das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten.
II. Teil Allgemeine Straßenreinigung
§ 6 Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung
- Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, daß eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.
Die Reinigungspflicht umfaßt auch die Entfernung aller nicht auf die Straße gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und sonstigem Unrat jeglicher Art. - Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfaßt die Reinigung nur das Beiseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm und ähnlichem.
- Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).
- Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straßen nicht beschädigen.
- Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder den Nachbarn zugeführt noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
§ 7 Reinigungsfläche
- Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, - bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte - zu reinigen.
- Hat die Straße vor einem Grundtück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.
§ 8 Reinigungszeiten
- Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag und zwar
a) in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr,
b) in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr
zu reinigen. - Darüber hinaus kann der Gemeindevorstand bestimmen, daß die Verpflichteten die einzelnen Straßen dann zusätzlich zu reinigen haben, wenn ein besonderer Anlaß (z.B. bei Heimatfesten, Festakten, nach Karnevalsumzügen u.ä.) dies erfordert. Der Gemeindevorstand trifft in diesen Fällen die erforderlichen Anordnungen. Soweit diese Anordnung den einzelnen Verpflichteten nicht unmittelbar - mindestens 2 Tage vor der durchzuführenden Reinigung - zugestellt wird, ist sie öffentlich bekanntzumachen.
- Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 15 des Hess. Straßengesetzes bleibt unberührt.
§ 9 Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung
Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluß störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.
III. Teil Winterdienst
§ 10 Schneeräumung
- Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§ 6 - § 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite vom Schnee zu räumen, daß der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße. - Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden
Grundstück anpassen. - Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
- Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar aufzuhacken und abzulagern.
- Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, daß der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
- Die Abflußrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
- Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
§ 11 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
- Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege ( § 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 3) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, das Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen“. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 Anwendung.
- Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile, müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m höchstens 2,00 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
- Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, daß eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
- Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 5 zu beseitigen.
- Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisteilen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
- § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.
IV. Teil Schlußvorschriften
§ 12 Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 13 Zwangsmaßnahmen
- Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 5 HGO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße in Höhe von 2,56 € bis 511,29 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der Fassung vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OwiG ist der Gemeindevorstand.
- Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügungen erfolgt nach dem Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 151) mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kiedrich, den 09.01.2003
Der Gemeindevorstand
gez. Steinmacher
(Erster Beigeordneter)
Anlage I
zur Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Kiedrich vom 30.05.1988
- Am Backes
- Am Sportfeld
- Asternweg
- Aulgasse
- Bangertpfad
- Bassenheimer Weg
- Bingerpfortenstraße bis einschl. Haus Nr. 40
- Borksgäßchen
- Dahlienweg
- Draiser Weg
- Eltviller Straße
- Erbacher Weg
- Fliederweg e
- Fritz-Erler-Straße
- Gräfenbergstraße
- Halbritterstraße
- Hautvillers Platz
- Heiligenpfad
- Hinter den Zäunen
- Hirtenacker
- Hochfeld
- In der Sandgrub
- Kammstraße
- Klosterbergweg
- Kolpingring
- Lettchkaut
- Mariahilfstraße
- Marktstraße
- Mühlberg
- Mühlweg
- Nelkenweg
- Neue Heimat
- Nußbaumstraße
- Oberer Schoß
- Oberstraße
- Pfarrer-Zaun-Weg
- Pflichtweg
- Rheinblick
- Rieslingstraße
- Rosenstraße
- Scharfensteinerstraße
- Schulstraße
- Sonnenlandstraße
- Suttonstraße
- Talstraße
- Tränkweg
- Trift
- Tulpenweg
- Unterer Schoß
- Veilchenweg
- Weinbergblick
- 2 Verbindungswege zwischen Talstraße und Scharfensteinerstraße
- Verbindungsweg zwischen Mariahilfstraße bis einschl. Haus Nr. 40 und Oberstraße
- Wiesborngäßchen
- Waldpfortenstraße
- Waldstraße bis einschl. Haus Nr. 15
- Zäunstraße
Anlage II
zur Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Kiedrich vom 30.05.1988
- keine Straßen -
Anlage III
zur Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Kiedrich vom 30.05.1988
- Anlage Ecke Klosterbergweg / Bingerpfortenstraße
- Anlage Ecke Talstraße / Scharfensteinerstraße
- Bingerpfortenstraße ab Haus Nr. 40 bis Ortsausgang
- Bürgerhausparkplatz zuzüglich Bürgersteig in der Sonnenlandstraße
- Bürgersteig in der Sonnenlandstraße zwischen Aulgasse und Neue Heimat
- Bushaltestellen und Buswartehallen Sonnenlandstraße und Eltviller Straße
- Grünanlage Ecke Sonnenlandstraße / Eltviller Straße
- Grünanlage Ecke Sonnenlandstraße / Rosenstraße
- Marktplatz
- Mühlweg auf Lange des alten Friedhofes
- Platz „Am Backes“
- Parkplatz und Grünanlage Ecke Oberstraße / Schulstraße
- Platz vor der Drogerie, der über eine Breite von 2m hinausgeht
- Platz bei der Telefonzelle Ecke Oberstraße / Waldstraße
- Wege bzw. Straßen zu den Friedhöfen
- Neubaugebiet Eltviller Straße / Draiser Weg
- Fuss- und Radwege öffentlich
- Öffentliche Parkflächen
- Verkehrsfläche öffentlicher Zweckbestimmung (Wendehammer)