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Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege (Feldwegeordnung)
Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege (Feldwegeordnung) der Gemeinde Kiedrich, Landkreis Rheingau, vom 22. April 1976 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 21. September 2001
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 ( GVBl. S. 11) in der Fassung vom 01.07.1960 ( GVBl. S. 103) wird gemäß Beschluß der Gemeindevertretung vom 21. September 2001 die Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege (Feldwegeordnung) vom 21. April 1976 in einer 1. Änderungsfasssung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum oder in der Verwaltung
der Gemeinde stehende Wegenetz der gesamten Gemarkung, mit Ausnahme der
dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
§ 2 Bestandteil der Wege
Zu den Wegen gehören:
- Der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen (Stützmauern im Sinne dieser Bestimmung sind nur diejenigen Mauern, die die Straße stützen (sog. Unterlieger), nicht dagegen die Mauern, die das oberhalb des Weges gelegene Grundstück (sog. Oberlieger) vor dem Abrutschen schützen. Sofern Stützmauern zum Grundstück des Oberliegers gehören und diesem bisher die Unterhaltspflicht oblag, verbleibt es bei der bisherigen Regelung).
- der Luftraum über dem Wegekörper;
- der Bewuchs;
- die Beschilderung.
§ 3 Bereitstellung
Die Gemeinde gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung - unbeschadet der Bestimmung der Herbstordnung vom 26.06.1967 (GVBl. S. 124).
§ 4 Zweckbestimmung
- Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücke sowie dem Zugang zu den entsprechenden im Außenbereich gelegenen Betrieben. Im übrigen ist die Benutzung als Fußweg zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben. Reiten ist nur auf besonders beschilderten Reitwegen zulässig.
- Die Benutzung der Wege zu anderen Zwecken, insbesondere um zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, Campingplätzen, zu gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, oder zum Verlegen und Ausbessern von Versorgungsleitungen, ist nach Zulassung durch den Gemeindevorstand zulässig. Die Zulassung bedarf der Schriftform; sie ist entgeltlich; das Entgelt bemißt sich nach der Gebührenordnung zu dieser Satzung. Die Zulassung kann nur befristet erfolgen. Ausnahmen sind beim Verlegen von Versorgungsleitungen dann zulässig, wenn sich der Benutzer zur Übernahme der Folgekosten verpflichtet.
- Die Benutzung des Wegenetzes durch den (die) Jagdpächter wird im Jagdpachtvertrag geregelt.
§ 5 Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen
- Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter, Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege, kann die Benutzung von Wegen vorübergehend ganz oder teilweise durch den Gemeindevorstand beschränkt werden. Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken.
- Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Ausgangspunkten der Wege kenntlich zu machen.
- Bei Gefahr im Verzuge kann von der ortsüblichen Bekanntgabe abgesehen werden.
§ 6 Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege
1. Es ist unzulässig:
a) die Wege zu befahren und zu bereiten, wenn dies insbesondere aufgrund wettermäßig bedingten Zustandes ( z.B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Regenfälle) zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann;
b) Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen (z.B. Schleifen durch Anlegen von Hemmschuhen) oder zu transportieren, daß Wege beschädigt werden;
c) bei der Benutzung von Geräten und Maschinen (insbesondere beim Wenden), Wege einschließlich ihrer Befestigung, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder deren Randstreifen abzugraben;
d) Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegenzulassen;
e) Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, daß andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden;
f) auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt werden kann;
g) die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere durch Ablagern von Unkraut, Rebenreisig udgl. in den Gräben, sowie durch deren Zugpflügen;
h) auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen;
i) auf geteerten Wegen ist das Verbrennen von Holz, Pflanzenresten, Rebenreisig, oder Abfällen nicht gestattet; auf den übrigen Wegen ist das Verbrennen nur gestattet, wenn andere Wegebenutzer nicht mehr als zumutbar behindert werden; Verbrennungsrückstände sind unverzüglich zu entfernen;
j) die Benutzung der geteerten Wege durch scharf beschlagene Pferde mit Ausnahme der 4 Wintermonate November bis Februar.
2. Weitere sich aus anderen Vorschriften ergebende Verbote und Einschränkungen bleiben unberührt.
§ 7 Pflichten der Benutzer
- Die Benutzer sollen Schäden an Wegen dem Gemeindevorstand unverzüglich mitteilen.
- Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Gemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die betriebsübliche Benutzung ist nicht als Schaden anzusehen. Der Gemeindevorstand kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.
- Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden müssen, sind unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1 Buchstabe c) bleibt unberührt.
§ 8 Pflichten der Angrenzer
- Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, daß durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den angrenzenden Grund-stücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern und Besitzern derjenigen Grundstücke zu beseitigen, vor deren Parzellen sie sich befinden, unbeschadet des § 7 Abs. 2.
- Das Abgrenzen der Grundstücke zu den Wegen mit Stacheldraht ist nur unter Einhaltung eines 1 m breiten Abstandes gestattet. Im übrigen bewendet es bei den Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vom 24.09.1962 (GVBl. S. 417).
- Wassergräben dürfen zur Herstellung von Zugängen und Überfahrten zu angrenzenden Grundstücken nur mit Erlaubnis des Gemeindevorstandes überdeckt werden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt;
b) Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet;
c) den Geboten und Verboten des § 6 zuwiderhandelt, unbeschadet des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Feld- und Forststrafgesetz vom 30.03.1954, GVBl. S. 39, der unbefugtes Schleifen von Holz auf ausgebauten Wegen unter Strafe stellt;
d) der Vorschrift des § 7 Abs. 2 und § 8 zuwiderhandelt. - Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 ( BGBl. I S. 481) finden Anwendung. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von 2,56 € bis zu 511,29 € geahndet werden ( §§ 5 Abs. 2 HGO, 13 Abs. 1 OWiG). Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand ( §§ 5 Abs. 2 HGO, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
§ 10 Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 14.07.1966 ( GVBl. S. 151).
§ 11 Erhebung von Beiträgen
Beiträge ( Ausschläge ) für den Ausbau und die Unterhaltung der Wege werden aufgrund besonderer Satzungsbestimmungen erhoben.
§ 12 Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen
Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden ( vgl. § 58 Flurbereinigungsgesetz vom 14.07.1953).
§ 13 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
Kiedrich, den 21. September 2001
Der Gemeindevorstand
gez. Tide
Bürgermeister