Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

Satzung über die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte „Hickelhäusje“ der Gemeinde Kiedrich (Benutzungssatzung)


Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich am 06.09.2019 die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1 Träger und Rechtsform

  1. Die Gemeinde Kiedrich unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

  2. In der Kindertagesstätte „Hickelhäusje“ werden betreut:

    1. Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in der Krippengruppe
    2. Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in altersgemischten Gruppen
    3. Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in der Naturgruppe / Waldgruppe

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben der Kindertagesstätte bestimmen sich nach § 26 (1) des Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB).

§ 3 Kreis der Berechtigten

  1. Die Tageseinrichtung für Kinder steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Kiedrich ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben,

    1. vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder) und/oder
    2. vom vollendeten 2. Lebensjahr an bis zur Einschulung (Kindergartenkinder) und/oder
    3. vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung (Kindergartenkinder in der Naturgruppe / Waldgruppe)
    offen.

  2. Es können auch Kinder aufgenommen werden, die nicht in Kiedrich wohnhaft sind, sofern hierdurch der Rechtsanspruch auf Aufnahme der Kinder aus Kiedrich nicht gefährdet wird. Die Entscheidung über deren Aufnahme trifft der Gemeindevorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 4 Aufnahmeantrag

  1. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Leitung der Kindertagesstätte und schriftlicher Zusage durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich.

  2. Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

  3. Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung, die Gebührensatzung und die Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat an.

§ 5 Aufnahmekriterien

  1. Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anträge nach Abs. 1, gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt.

  2. Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen. Danach werden ferner entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-,Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung etc., aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungs-verhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird.

  3. Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 2) beansprucht werden.

  4. Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind und/oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, insbesondere wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

  5. Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Hier besteht eine Informationspflicht der Erziehungsberechtigten gegenüber der aufnehmenden Einrichtung.

  6. Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Kindertageseinrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

§ 6 Betreuungszeiten

  1. Die Kindertagesstätte ist geöffnet:

    a. Montags bis donnerstags

    • von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr
    • von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr
    • von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr

    b. Freitags

    • von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr
    • von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr
    • von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr

    c. Zusatzbetreuungszeiten

    • von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr
    • von 12.30 Uhr bis 16.30 Uhr (freitags bis 16.00 Uhr)
    • von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr (freitags bis 16.00 Uhr)

  2. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

  3. Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen.

  4. Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

    a. während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für 2 Wochen,
    b. während der gesetzlich festgelegten Weihnachtsferien in Hessen für max. 2 Wochen,
    c. wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

    Die Schließungszeiten werden spätestens bis zum 01.01. jeden Jahres bekanntgegeben.

  5. Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Streiks keinen Rückerstattungsanspruch.

  6. Bekanntgaben erfolgen grundsätzlich durch die Elternpost.

§ 7 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

  1. Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

  2. Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

  3. Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist.

  4. Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§ 8 Pflichten der Erziehungsberechtigten

  1. Die Kinder sollen die Kindertagesstätte regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.

  2. Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Einrichtung und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.

  3. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen (u.a. Geschwisterkinder ab 14 Jahren) beim Verlassen des Gebäudes.

  4. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

  5. Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindertagesstättenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Kindertagesstätte erst wieder besucht werden, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

  6. Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Kindertagesstättenleitung mitzuteilen.

  7. Wird von Mitarbeiter/innen der Kindertagesstätte eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

§ 9 Pflichten der Kindertagesstättenleitung

  1. Die Kindertagesstättenleitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder nach Vereinbarung in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache.

  2. Die Leitung der Kindertagesstätte erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

  3. In der Kindertagesstätte dürfen Kindern grundsätzlich keine Medikamente durch pädagogisches Personal verabreicht werden. In Ausnahmefällen sind Einzelregelungen möglich. Leidet ein Kind unter Asthma oder einer anderen chronischen Krankheit, so muss die medikamentöse Versorgung mit den Erziehungsberechtigten, einem Arzt und dem Personal der Kindertagesstätte besprochen und schriftlich festgelegt werden.
    Ausnahmeregelungen und die Medikamentengabe bei Kindern mit chronischen Krankheiten können nur bei entsprechend vorhandenem Personal geleistet werden.
    Kinder dürfen in der Kindertagesstätte keine Medikamente, pflanzlichen Präparate, Nahrungsergänzungsmittel etc. mit sich führen. Im Einzelfall sind Einzelregelungen möglich, die mit der Leitung der Kindertagesstätte abgestimmt und schriftlich festgelegt werden müssen.

§ 10 Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat nach dem § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindertagesstätte „Hickelhäusje“ bestimmt.

§ 11 Versicherung

  1. Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.

  2. Gegen Unfälle in der Kindertagesstätte sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.

§ 12 Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Kindertagesstätte wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zu zahlende Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 13 Abmeldung

  1. Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Kindertagesstätte vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

  2. Eine Abmeldung aus wichtigem Grund, wie zum Beispiel Umzug oder längere krankheitsbedingte Abwesenheit, kann nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Die Abmeldung muss spätestens 3 Wochen vorher der Kindertagesstättenleitung schriftlich mitgeteilt werden.

  3. Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand auf Antrag der Leitung der Kindertagesstätte und nachgewiesener Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

  4. Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.

  5. Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.

§ 14 Gespeicherte Daten

  1. Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Kindertagesstätte sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

    a. Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten

    b. Kindertagesstättenbenutzungsgebühr: Berechnungsgrundlagen

    c. Rechtsgrundlagen Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung 

  2. Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß § 18 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2019 in Kraft.

Gleichzeitig wird hiermit die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Kiedrich vom 26. Januar 2015 aufgehoben.


Kiedrich, den 06.09.2019
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich
(Steinmacher)
Bürgermeister