Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindertagesstätte der Gemeinde Kiedrich


Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), sowie des § 4 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVl. I S. 450)., zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 256) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich in ihrer Sitzung am 15. März 1995 nachstehende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

  1. Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Kindertagesstätte der Gemeinde Kiedrich mit den Betreuungsformen Tagesstätte, Regelkindergarten und Behindertenintegration.

  2. Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Kindertagesstätte ist die Gemeinde Kiedrich als Träger unter Mitwirkung der Eltern gem. § 2 Abs. 2 des Hessischen Kindergartengesetzes verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird ergänzend zu § 4 Abs. 1 und 2 auf der Grundlage von § 4 Abs . 3 des Hessischen Kindergartengesetzes in Verbindung mit § 8 der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Kiedrich in der Fassung vom 15. März 1995 in dieser Satzung geregelt.

§ 2 Elternversammlung

  1. Die Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind die Eltern oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt.

  2. Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kiedrich und das Kindertagesstättenpersonal sind in der Kindertagesstätte, in der sie tätig sind, nicht wählbar.

  3. Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen eine Stimme.

  4. Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.

  5. Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefaßt.

  6. Die Elternversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25 % der wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten anwesend sind.

§ 3 Einberufung

  1. Der Träger der Kindertagesstätte hat einmal im Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens 01. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Träger der Kindertagesstätte fordert.

  2. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich. Die Einberufung ist darüber hinaus durch Aushang in der Kindertagesstätte bekanntzumachen.

  3. Der Träger der Kindertagesstätte informiert die Elternversammlung über die Kindertagesstätte betreffenden allgemeinen Fragen.

§ 4 Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats

  1. Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede in der Kindertagesstätte vorhandene Gruppe.

  2. Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereiterklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuß angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht.

  3. Der Wahlausschuß besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluß gem. § 2 Abs. 5. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.

  4. Der Wahlausschuß stellt die Wahlberechtigung der Wähler/innen und Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen anhand einer ihm vom Träger der Kindertagesstätte aufgestellten Liste der Erziehungsberechtigten fest.

  5. Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Handelt es sich um einen mehrgruppigen Kindergarten, sind wählbare Erziehungsberechtigte aus dem Bereich jeder Gruppe zu nominieren.

  6. Der/Die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidaten/Kandidatinnen ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen zu geben.

  7. Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt enthalten und solche, die mit einem Kennzeichen versehen sind.

  8. Zwischen Bewerbern/Bewerberinnen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in im Anschluß an die Stichwahl zu ziehende Los.

  9. Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluß der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/in das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.

  10. Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muß enthalten:
    1. die Bezeichnung der Wahl.
    2. Ort und Zeit der Wahl,
    3. die Anzahl aller Wahlberechtigten,
    4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
    5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel,
    6. die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen,
    7. die Anzahl der ungültigen Stimmen,
    8. die Anzahl der Stimmenthaltungen.
    9. Name der gewählten Elternbeiratsmitglieder
    10. Name der stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder.
    11. Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden.

  11. Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten.

  12. Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Als Beiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder gemäß § 5 Abs. 3 ausgeschlossen wird.

§ 5 Elternbeirat

  1. Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig.

  2. Dem Elternbeirat sind für seine Veranstaltungen vom Träger der Kindertagesstätte Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt der Träger.

  3. Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Verstößt ein Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Trägers der Kindertagesstätte seinen Ausschluß aus dem Elternbeirat beschließen.

  4. Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der Kindertagesstätte stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals der Kindertagesstätte bleiben unberührt.

§ 6 Geschäftsführung des Elternbeirates

  1. Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, faßt seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.

  2. Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.

  3. An den Sitzungen des Elternbeirats nehmen Vertreter/innen der Kindertagesstättenleitung und des Trägers mit beratender Stimme teil.

§ 7 Aufgaben des Elternbeirates

  1. Der Elternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über alle Fragen, die die Kindertagesstätte angehen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger.

  2. Der Elternbeirat führt regelmäßig Gespräche mit dem Träger des Kindergartens, in denen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme unter Berücksichtigung seines ihm zustehenden Anhörungsrechtes eingeräumt wird.

§ 8 Zusammenarbeit zwischen Träger und Elternbeirat

  1. Der Elternbeirat wird informiert:

    1. über Durchführung der pädagogischen Grundsätze,
    2. über Änderungen, Ausweitungen oder Einschränkungen der Zweckbestimmung der Einrichtung,
    3. über bauliche Maßnahmen und Beschaffung von Inventar,
    4. über Festlegung der Öffnungs- und Ferienzeiten unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen für das Kindertagesstättenpersonal sowie über die Schließungszeiten bei Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen usw. des Personals (s. § 4 Abs. 3 Benutzungssatzung)
    5. über Stellenum- oder Neubesetzungen.

  2. Der Träger leitet dem Elternbeirat nach Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung durch den Gemeindevorstand die für die Kindertagesstätte relevanten Teile des Haushaltsplans zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme des Elternbeirats muß bis zu den Haushaltsplanberatungen der zuständigen Ausschüsse der Gemeindevertretung vorliegen.

  3. Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung dessen Anhörungsrechte die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit im Einzelfall der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem für die endgültige Entscheidung zuständigen Beschlußgremium der Gemeinde Kiedrich die schriftliche Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig vorzulegen.

§ 9 Unterrichtung der Elternversammlung

Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach §
3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung(en).

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kiedrich, den 12. April 1995
Der Gemeindevorstand
gez. Tide
Bürgermeister