Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

Gebührensatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte „Hickelhäusje“ der Gemeinde Kiedrich


Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2018, GVBl. S. 69) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich in ihrer Sitzung am 15.11.2019 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Kiedrich über die Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätte „Hickelhäusje“ beschlossen.


§ 1 Allgemeines

  1. Für einen Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte „Hickelhäusje“ der Gemeinde Kiedrich sind an die Gemeinde Kiedrich Benutzungsgebühren zu entrichten (vg. § 12 der Benutzungssatzung). Gebührenpflichtig sind die Erziehungsberechtigten, die mit dem in der Kindertagesstätte Hickelhäusje betreuten Kind zusammenleben. Bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten ist zunächst derjenige Erziehungsberechtigte kostentragungspflichtig bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
    Zu zahlen sind:
    a) die Benutzungsgebühr für gewählte Betreuungsleistungen
    b) der Gebührenzuschlag für die Zusatzbetreuung
    c) das Verpflegungsentgelt

  2. Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertagesstätte zu entrichten.

  3. Die Benutzungsgebühr und soweit gewählt die Gebühr für die Zusatzbetreuung ist stets für den vollen Monat zu entrichten. Ausnahmen hierzu ergeben sich für Kinder die ab dem 15. eines Monats aufgenommen werden und für die dann die hälftige maßgebliche Benutzungsgebühr zu entrichten ist. Ab einer Erstaufnahme bis zum 14. eines Monats ist stets die volle maßgebliche Benutzungsgebühr zu entrichten. Die Benutzungsgebühr untergliedertsich nach
    a) Benutzungsgebühr für Kinder ab 3 Jahren
    b) Benutzungsgebühr für Kinder unter 3 Jahren
    c) Zusatzgebühr für Kinder ab 3 Jahren (Wahlleistung)
    d) Zusatzgebühr für Kinder unter 3 Jahren (Wahlleistung)

  4. Das Verpflegungsentgelt wird zusätzlich erhoben, wenn das Kind an der angebotenen Verpflegung in der Kindertagesstätte teilnimmt. Die Abrechnung erfolgt monatlich rückwirkend auf Basis der tatsächlichen Teilnahme je Essen. Zur Abrechnung kommt der jeweils gültige Preis des jeweiligen Anbieters, welcher die Anlieferung der Verpflegung vornimmt. Bei einer Anpassung des Preises durch den jeweiligen Essenslieferanten, erfolgt eine entsprechende Anhebung des Verpflegungsentgeltes. Eine Ermäßigung des Verpflegungsentgeltes erfolgt nicht.

§ 2 Benutzungsgebühren

  1. Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

I) Benutzungsgebühren ab dem 01.10.2019: 

1.) Familienbruttoeinkommen größer 4.500,00 EUR

a) Für Kinder über 3 Jahre: 

  • von 7.00 bis 12.30 Uhr: 153,35 €
  • von 7.00 bis 14.00 Uhr: 217,90 €
  • von 7.00 bis 16.30 Uhr (Montag - Donnerstag) und von 7.00 bis 16.30 Uhr (Freitag): 288,58 € 

b) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder über 3 Jahre:

  • von 7.00 bis 12.30 Uhr: 0,00 €
  • von 7.00 bis 14.00 Uhr: 27,88 €
  • von 7.00 bis 16.30 Uhr (Montag - Donnerstag) und von 7.00 bis 16.30 Uhr (Freitag): 94,79 € 

c) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder unter 3 Jahre:

  • von 7.00 bis 12.30 Uhr: 195,70 €
  • von 7.00 bis 14.00 Uhr: 271,80 €
  • von 7.00 bis 16.30 Uhr (Montag - Donnerstag) und von 7.00 bis 16.30 Uhr (Freitag): 360,96 € 

2.) Familienbruttoeinkommen bis 4.500,00 EUR

a) Für Kinder über 3 Jahre: 

  • von 7.00 bis 12.30 Uhr: 137,02 €
  • von 7.00 bis 14.00 Uhr: 197,11 €
  • von 7.00 bis 16.30 Uhr (Montag - Donnerstag) und von 7.00 bis 16.30 Uhr (Freitag): 260,66 € 

b) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder über 3 Jahre:

  • von 7.00 bis 12.30 Uhr: 0,00 €
  • von 7.00 bis 14.00 Uhr: 24,91€
  • von 7.00 bis 16.30 Uhr (Montag - Donnerstag) und von 7.00 bis 16.30 Uhr (Freitag): 84,69 € 

c) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder unter 3 Jahre:

  • von 7.00 bis 12.30 Uhr: 175,13 €
  • von 7.00 bis 14.00 Uhr: 245,62 €
  • von 7.00 bis 16.30 Uhr (Montag - Donnerstag) und von 7.00 bis 16.30 Uhr (Freitag): 325,80 € 

3.) Familienbruttoeinkommen bis 2.462,00 EUR

a) Für Kinder über 3 Jahre: 

  • von 7.00 bis 12.30 Uhr: 128,85 €
  • von 7.00 bis 14.00 Uhr: 186,72 €
  • von 7.00 bis 16.30 Uhr (Montag - Donnerstag) und von 7.00 bis 16.30 Uhr (Freitag): 246,70 € 

b) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder über 3 Jahre:

  • von 7.00 bis 12.30 Uhr: 0,00 €
  • von 7.00 bis 14.00 Uhr: 23,43 €
  • von 7.00 bis 16.30 Uhr (Montag - Donnerstag) und von 7.00 bis 16.30 Uhr (Freitag): 79,66 € 

c) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder unter 3 Jahre:

  • von 7.00 bis 12.30 Uhr: 164,85 €
  • von 7.00 bis 14.00 Uhr: 232,53 €
  • von 7.00 bis 16.30 Uhr (Montag - Donnerstag) und von 7.00 bis 16.30 Uhr (Freitag): 308,23 € 

II) Benutzungsgebühren für Zusatzangebote einmalig je Woche / mtl. Benutzungsgebühr

1.) Regelbetreuung bis 12.30 Uhr zusätzliche Gebühr bis 14.00 Uhr ab 01.10.2019

1.1) Familienbruttoeinkommen größer 4.500,00 EUR

a) Für Kinder über 3 Jahre: 

  • Montag bis Freitag: 8,36 €

b) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder über 3 Jahre:

  • Montag bis Freitag: 5,58 €

c) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder unter 3 Jahre:

  • Montag bis Freitag: 15,52 €

1.2) Familienbruttoeinkommen bis 4.500,00 EUR

a) Für Kinder über 3 Jahre: 

  • Montag bis Freitag: 7,47 €

b) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder über 3 Jahre:

  • Montag bis Freitag: 4,98 €

c) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder unter 3 Jahre:

  • Montag bis Freitag: 14,40 €

1.3) Familienbruttoeinkommen bis 2.462,00 EUR

a) Für Kinder über 3 Jahre: 

  • Montag bis Freitag: 7,03 €

b) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder über 3 Jahre:

  • Montag bis Freitag: 4,69 €

c) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder unter 3 Jahre:

  • Montag bis Freitag: 13,84 €


3.) Regelbetreuung bis 12.30 Uhr zusätzliche Gebühr bis 16.30 Uhr (Mo-Do) / 16.00 Uhr (Fr) ab 01.10.2019

1.1) Familienbruttoeinkommen größer 4.500,00 EUR

a) Für Kinder über 3 Jahre: 

  • Montag bis Donnerstag: 22,30 €
  • Freitag: 19,52 €

b) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder über 3 Jahre:

  • Montag bis Donnerstag: 19,52 €
  • Freitag: 16,73 €

c) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder unter 3 Jahre:

  • Montag bis Donnerstag: 34,28 €
  • Freitag: 29,99 €

1.2) Familienbruttoeinkommen bis 4.500,00 EUR

a) Für Kinder über 3 Jahre: 

  • Montag bis Donnerstag: 19,93 €
  • Freitag: 17,44 €

b) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder über 3 Jahre:

  • Montag bis Donnerstag: 17,44 €
  • Freitag: 14,95 €

c) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder unter 3 Jahre:

  • Montag bis Donnerstag: 31,28 €
  • Freitag: 27,37 €

1.3) Familienbruttoeinkommen bis 2.462,00 EUR

a) Für Kinder über 3 Jahre: 

  • Montag bis Donnerstag: 18,74 €
  • Freitag: 16,40 €

b) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder über 3 Jahre:

  • Montag bis Donnerstag: 16,40 €
  • Freitag: 14,06 €

c) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder unter 3 Jahre:

  • Montag bis Donnerstag: 29,79 €
  • Freitag: 26,06 €

3.) Halbtagsbetreuung bis 14.00 Uhr zusätzliche Gebühr bis 16.30 Uhr (Mo-Do) / 16.00 Uhr (Fr) ab 01.10.2019

1.1) Familienbruttoeinkommen größer 4.500,00 EUR

a) Für Kinder über 3 Jahre: 

  • Montag bis Donnerstag: 13,94 €
  • Freitag: 11,15 €

b) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder über 3 Jahre:

  • Montag bis Donnerstag: 13,94 €
  • Freitag: 11,15 €

c) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder unter 3 Jahre:

  • Montag bis Donnerstag: 19,20 €
  • Freitag: 15,36 €

1.2) Familienbruttoeinkommen bis 4.500,00 EUR

a) Für Kinder über 3 Jahre: 

  • Montag bis Donnerstag: 12,46 €
  • Freitag: 9,96 €

b) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder über 3 Jahre:

  • Montag bis Donnerstag: 12,46 €
  • Freitag: 9,96 €

c) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder unter 3 Jahre:

  • Montag bis Donnerstag: 17,33 €
  • Freitag: 13,87 €

1.3) Familienbruttoeinkommen bis 2.462,00 EUR

a) Für Kinder über 3 Jahre: 

  • Montag bis Donnerstag: 11,71 €
  • Freitag: 9,37 €

b) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder über 3 Jahre:

  • Montag bis Donnerstag: 11,71 €
  • Freitag: 9,37 €

c) Elternbeitrag nach Landesförderung für Kinder unter 3 Jahre:

  • Montag bis Donnerstag: 16,39 €
  • Freitag: 13,11 €


2. Die Benutzungsgebühren nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung unterliegen einer Dynamisierung (Steigerungsrate) von 2,5 v.H. ab dem 01.08.2020 in einem Turnus von jeweils 1 Jahr, wobei die Berechnungsbasis die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Benutzungsgebühr ist.

3. Das monatliche Familienbruttoeinkommen im Sinne von § 2 Abs. 1 ist das durch zwölf geteilte Bruttojahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres der Erziehungsberechtigten. Ein Ausgleich mit Verlusten oder Schuldverpflichtungen ist nicht möglich.

Zum Nachweis des Einkommens sind der entsprechende Einkommenssteuerbescheid bzw. der Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich und ggf. Rentenbescheide und Unterhaltsfestsetzungen vorzulegen. Sind diese Bescheide nicht vorhanden, so kann der Nachweis durch andere geeignete Unterlagen (z.B. Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII, Einkommensbescheinigungen des Arbeitsgebers) geführt werden.

Die Festsetzung der berechneten Benutzungsgebühr auf Basis des Familieneinkommens gilt für 2 Jahre. Eine Neuberechnung kann verlangt werden, wenn sich das monatliche Familienbruttoeinkommen insoweit verändert, als dass durch die Veränderung eine geringere Benutzungsgebühr zu zahlen ist. Eine Neuberechnung ist vorzunehmen, wenn sich durch die Veränderung des monatlichen Familienbruttoeinkommens eine höhere Benutzungsgebühr ergeben sollte.

4. Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer im gleichen Haushalt lebenden Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) die Kindertagesstätte der Gemeinde Kiedrich und belegen dabei einen Gebührenpflichtigen Platz, reduziert sich die errechnete Benutzungsgebühr für das zweite Kind um 30 Prozent. Jedes weitere gleichzeitig die Kindertagesstätte der Gemeinde Kiedrich besuchende Kind ist gebührenfrei. Die Regelungen zum Verpflegungsentgelt bleiben hiervon
unberührt.

5. Soweit das Land Hessen der Gemeinde Kiedrich jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Benutzungsgebühren folgendes:

  1. Eine Benutzungsgebühr nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.

  2. Eine Benutzungsgebühr nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 5.1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wird.

  3. Die Benutzungsgebühr nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

6. Bei Gewährung der Gebührenbefreiung und -ermäßigung nach Abs. 4 und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) sind die zu zahlenden Benutzungsgebühren neu festzusetzen. Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Abs. 4 eine noch verbleibende Benutzungsgebühr zu zahlen ist. Ferner wird geprüft, welche weiteren Benutzungsgebühren satzungsgemäß zu zahlen sind. Die danach sich ergebende höchste
Benutzungsgebühr wird sodann in voller Höhe ohne Ermäßigung erhoben.

§ 3 Gebührenabwicklung

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die volle Monatsgebühr zur Zahlung fällig. Bei einer Aufnahme im laufenden Monat ist für das Kind die volle Monatsgebühr zur Zahlung fällig. Rückbuchungen (Rücklastschriftgebühren des Bankinstitutes) aufgrund mangelnder Deckung eines Kontos gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen.

  2. Die Benutzungsgebühr und ggf. das Verpflegungsentgelt sind am 01. eines jeden Monats fällig. Die Zahlung ist an die Gemeindekasse der Gemeinde Kiedrich vorzunehmen.

  3. Die Benutzungsgebühr ist während der vorübergehenden Schließung (Feiertage, Ferien etc.) der Kindertagesstätte weiter fällig.

  4. Kann ein Kind aufgrund ärztlich bescheinigter Erkrankung die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als 12 Wochen nicht besuchen, entfällt die Zahlung der Benutzungsgebühr für die nach Eintritt der Erkrankung abgerechneten vollen Monate.

  5. Über Anträge auf Stundung, Niederschlagung oder Erlässe von Benutzungsgebühren und Verpflegungsentgelten wird vom Gemeindevorstand abschließend entschieden.

§ 4 Gebührenübernahme

  1. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit und die Verpflichtung, bei wirtschaftlichen und erzieherischen Notfällen die volle oder teilweise Übernahme der Benutzungsgebühren beim Jugendamt des Rheingau-Taunus-Kreises zu beantragen.

  2. Bis zu einer vollständigen oder teilweisen Übernahme der Benutzungsgebühr durch das Jugendamt des Rheingau-Taunus-Kreises ist diese zunächst in voller Höhe zu entrichten.
    Überzahlte Beträge im Falle einer Kostenübernahme durch das Jugendamt des Rheingau-Taunus-Kreises werden erstattet.

§ 5 Verfahren bei Nichtzahlung

  1. Alle rückständigen Zahlungen, Benutzungsgebühren und Verpflegungsentgelte, werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 6 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Kindertagessstätte Hickelhäusje von den Betroffenen erhoben über
  • Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,
  • Anschrift,
  • Geburtsdatum des Kindes,
  • Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig die Kindertagesstätte der Gemeinde Kiedrich besuchen
  • Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften)

2. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte „Hickelhäusje“ der Gemeinde Kiedrich tritt rückwirkend zum 01.10.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 01.08.2018 beschlossene 1. Artikelsatzung zur Änderung der Gebührensatzung außer Kraft.

Für den Gemeindevorstand
Kiedrich, den 15.11.2019
(Steinmacher)
Bürgermeister