Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

Artikelsatzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte „Hickelhäusje“ der Gemeinde Kiedrich


Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2020, GVBl. S. 436) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 05. Oktober 2021 (BGBl. I S. 2022), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich in ihrer Sitzung am 19.09.2022 nachstehende
Artikelsatzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Kiedrich über die Benutzung
der gemeindlichen Kindertagesstätte „Hickelhäusje“ beschlossen.


Artikel 1 Änderung des § 1 der Gebührensatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern
in der Kindertagesstätte „Hickelhäusje“ der Gemeinde Kiedrich

§ 1 Allgemeines

  1. Für einen Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte „Hickelhäusje“ der Gemeinde Kiedrich sind an die Gemeinde Kiedrich Benutzungsgebühren zu entrichten (vg. § 12 der Benutzungssatzung). Gebührenpflichtig sind die Erziehungsberechtigten, die mit dem in der Kindertagesstätte Hickelhäusje betreuten Kind zusammenleben. Bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten ist zunächst derjenige Erziehungsberechtigte kostentragungspflichtig bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

    Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

    Zu zahlen sind:

    a) die Benutzungsgebühr für gewählte Betreuungsleistungen

    b) der Gebührenzuschlag für die Zusatzbetreuung

    c) das Verpflegungsentgelt

  2. Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertagesstätte zu entrichten.

  3. Die Benutzungsgebühr und soweit gewählt die Gebühr für die Zusatzbetreuung ist stets für den vollen Monat zu entrichten. Ausnahmen hierzu ergeben sich für Kinder die ab dem 15. eines Monats aufgenommen werden und für die dann die hälftige maßgebliche Benutzungsgebühr zu entrichten ist. Ab einer Erstaufnahme bis zum 14. eines Monats ist stets die volle maßgebliche Benutzungsgebühr zu entrichten. Die Benutzungsgebühr untergliedert sich nach

    a) Benutzungsgebühr für Kinder ab 3 Jahren
    b) Benutzungsgebühr für Kinder unter 3 Jahren
    c) Zusatzgebühr für Kinder ab 3 Jahren (Wahlleistung)
    d) Zusatzgebühr für Kinder unter 3 Jahren (Wahlleistung)

  4. Das Verpflegungsentgelt wird zusätzlich erhoben, wenn das Kind an der angebotenen Verpflegung in der Kindertagesstätte teilnimmt. Die Abrechnung erfolgt monatlich rückwirkend auf Basis der tatsächlichen Teilnahme je Essen. Zur Abrechnung kommt der jeweils gültige Preis des jeweiligen Anbieters incl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, welcher die Anlieferung der Verpflegung vornimmt. Bei einer Anpassung des Preises durch den jeweiligen Essenslieferanten, erfolgt eine entsprechende Anhebung des Verpflegungsentgeltes. Eine Ermäßigung des Verpflegungsentgeltes erfolgt nicht.

Kiedrich, den 19.09.2022
Der Gemeindevorstand
(Steinmacher)
Bürgermeister