Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte „Hickelhäusje"


Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11.09.2012 (BGBl. 2012 I S. 2022) zuletzt geändert am 09.10.2020 (BGBl. 2020 I S. 2075) und §§ 31ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBI. 2006 I S. 698), zuletzt geändert am 25.06.2020 (GVBI. 2020 S. 436) und der §§ 5, 19, 20,51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBI. 2020 S. 318), §§ 1ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBI. 2013 S. 134), zuletzt geändert am 25.08.2018 (GVBI. 2018 S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich in ihrer Sitzung am 19.02.2021 nachstehende Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte „Hickelhäusje" beschlossen.

§ 2 der Satzung der Gemeinde Kiedrich über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Betreuung in der Kindertagesstätte „Hickelhäusje" wird um die Absätze 7 und 8 in der nachfolgenden Fassung ergänzt:

(7) Nimmt ein Kind ein Betreuungsangebot in der Kindertagesstätte „Hickelhäusje" nicht mehr als 10 Tage im Monat in Anspruch, für den aufgrund von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus ein Betretungsverbot bestand oder für den eine Beschränkung der Betreuung auf Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeit geregelt ist, werden Benutzungsgebühren nach dieser Satzung für diesen Zeitraum nur zur Hälfte des monatlichen Beitrages erhoben; bereits im Voraus gezahlte Benutzungsgebühren werden erstattet. Eltern deren Kinder in einer solchen Situation die Kindertagesstätte nicht besuchen, bekommen den vollen Betrag erstattet.


(8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Betreuungsangebot aufgrund von Hygienebestimmungen nur für eine verringerte tägliche Betreuungszeit in Anspruch genommen werden darf und Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus nach Absatz 7 gelten. Unter diesen Voraussetzungen reduziert sich die Benutzungsgebühr in dem Verhältnis, in dem die tatsächlich verfügbare Betreuungszeit zu der das Kind vor Inkrafttreten von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus festgelegten Betreuungszeit steht.

Kiedrich, den 19.02.2021
Für den Gemeindevorstand

(Steinmacher)
Bürgermeister