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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Kiedrich im Rheingau i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 19.09.2022
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. I, S. 318), der
§§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2016 (GVBl. S. 134),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde
Kiedrich im Rheingau vom 19.09.2022 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 19.09.2022 für die Friedhöfe
der Gemeinde Kiedrich im Rheingau folgende Gebührenordnung in einer 7. Änderungsfassung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der
Friedhofsordnung der Gemeinde Kiedrich im Rheingau vom 19.09.2022 sowie für damit zusammenhängende
Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung
erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 12 Abs. 3 der Friedhofordnung ausschließlich
die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten
verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar
mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig und an die
Gemeindekasse Kiedrich zu zahlen.
§ 4 Rechtsbehelfe, Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Trauerhalle
(1) Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier werden folgende Gebühren erhoben:
a) Alter Friedhof 200,00 EUR
b) Neuer Friedhof (einschließlich Erweiterungsfläche) 200,00 EUR
(2) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche (bis 3 Tage) 115,00 EUR für jeden weiteren angefangenen Tag 33,00 EUR
b) Aufbewahrung einer Aschenurne (bis 3 Tage) 52,00 EUR für jeden weiteren angefangenen Tag 17,00 EUR
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1) in einer Reihengrabstätte 909,00 EUR
2) in einer Wahlgrabstätte 909,00 EUR
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1) in einer Reihengrabstätte 585,00 EUR
2) in einer Wahlgrabstätte 585,00 EUR
(2) Für den Transport eines Sarges oder einer Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken eines Sarges oder der Urne in das Grab wird ein Trägerlohn in Höhe von 30,00 EUR je Träger erhoben.
Übernehmen Angehörige der/des Verstorbenen oder Vereinskameraden den Transport des Sarges oder der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges oder der Urne, so werden hierfür keine Gebühren berechnet. Der Transport und das Absenken des Sarges oder der Urne erfolgen dabei jedoch auf eigene Gefahr und begründen im Schadenfall keinen Haftungsanspruch gegenüber der Gemeinde Kiedrich.
(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung
a) in einer Urnenreihengrabstätte 482,00 EUR
b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 482,00 EUR
c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 482,00 EUR
d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzung 482,00 EUR
e) in einer Urnenrasengrabstätte 482,00 EUR
f) in einer Urnenbaumgrabstätte 482,00 EUR
g) in einer Urnenweinbergsgrabstätte 482,00 EUR
(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 9 Abs. 4 der Friedhofsordnung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 100% der vollen Gebühr berechnet.
(5) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, wird die Hälfte der Gebühr gezahlt, die für die Leiche eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu zahlen ist.
§ 7 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 496,00 EUR
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 992,00 EUR
(2) Für das Überlassen einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 794,00 EUR
§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte je Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 20 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden erhoben: 2.977,00 EUR
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden je Grabstelle erhoben (max. 2 Urnen): 1.985,00 EUR
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 20 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 23, 24 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 100,00 EUR
b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 70,00 EUR
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzung 750,00 EUR
b) Für eine Urnenrasengrabstätte je Grabstelle 1.200,00 EUR
c) Für eine Urnenbaumgrabstätte je Grabstelle 1.350,00 EUR
d) Für eine Urnenweinbergsgrabstätte je Grabstelle 1.350,00 EUR
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
§ 10 Umbettungsgebühren
(1) Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben:
a) Umbettung eines Sarges eines verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2.500,00 EUR
b) Umbettung eines Sarges eines verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.500,00 EUR
c) Umbettung einer Aschenurne 200,00 EUR
§ 11 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfodernisse für gewerbliche Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 8 der Friedhofsordnung) Für die Dauer von 1. Jahr 71,00 EUR
b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung 86,00 EUR von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstige Grabausstattung (§31 der Friedhofsordnung)
(2) An sonstigen Gebühren werden erhoben:
a) Genehmigung eines Grabrückgabeantrages 35,00 EUR
b) Genehmigung des Tausches einer nicht 71,00 EUR belegten Kaufgrabstätte, je Grabstelle
c) für das Ausstellen einer Urnenbeisetzungsbescheinigung 28,00 EUR
(3) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(4) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(5) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkraftteten
Diese 7. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Kiedrich tritt zum 01.10.2022 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 11.09.2020 außer Kraft.
Kiedrich, den 19.09.2022
Der Gemeindevorstand
(Steinmacher)
Bürgermeister