Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Kiedrich im Rheingau i.d. F. der 4. Änderungssatzung vom 19.09.2022



Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. I, S. 318) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338,), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018, GVBl. I, S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich in ihrer Sitzung am 19.09.2022 die Friedhofsordnung der Gemeinde Kiedrich im Rheingau vom 13.12.2002 in einer 4. Änderungssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde:

1.Friedhof an der Marktstraße (Alter Friedhof)

2. Friedhof an der Bingerpfortenstraße (Neuer Friedhof) einschließlich dessen Erweiterungsfläche

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Kiedrich im Rheingau waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben (§ 2 Abs. 4 S. 2 FBG).

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

(3) Die Bestattung anderer als unter § 2 Buchstabe a bis e genannter Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähre Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben.
Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 8,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner, Bestatterinnen oder Bestatter, Tischlerinnen oder Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben bzw. in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung eingetragen sind. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. Antragstellerinnen oder Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen oder Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und Antragstellerinnen oder Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass sie oder er selbst oder ihre fachliche Vertreterin oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.

c) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen durch die Friedhofsverwaltung entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für jedes Kalenderjahr neu ausgestellt.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden.
Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(10) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.


III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 10 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden.
Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleiben hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 11 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen aus hygienischen Gründen 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

§ 12 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen, die auf Antrag von Angehörigen des Bestatteten oder Grabnutzungsberechtigten vorgenommen werden sollen, sind durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten geeigneten Unternehmen durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Anonyme Urnengrabstätten (Neuer Friedhof),

f) Urnenrasengrabstätten (Neuer Friedhof),

g) Urnenbaumgrabstätten (Neuer Friedhof -Erweiterung-),

h) Urnenweinbergsgrabstätten (Neuer Friedhof).

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Kiedrich.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

§ 15 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 16 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A) Reihengrabstätten

§ 17 Definition der Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 18 Maße der Reihengräber

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,40 m
Breite: 0,60 m
Abstand: 0,30 m
2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Abstand: 0,30 m

§ 19 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushängekästen auf die Abräumung hingewiesen.

B) Wahlgrabstätten

§ 20 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, in denen auf Wunsch auch bis zu 4 Urnen mit beigesetzt werden können. Für Wahlgrabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht voll
belegten Wahlgrabes, nicht.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Ehegatten,
2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 4 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde sein.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 20 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 20 Abs. 4 genannten Reihenfolge über.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 21 Maße der Wahlgrabstätten

Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:

a) einstelliges Wahlgrab
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Abstand: 0,30 m

b) zweistelliges Wahlgrab
Länge 2,00 m
Breite: 2,00 m
Abstand: 0,30 m

C) Urnengrabstätten

§ 22 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzung,

e) Urnenrasengrabstätten,

f) Urnenbaumgrabstätten,

g) Urnenweinbergsgrabstätten.

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzung, Urnenrasengrabstätten, Urnenbaumgrabstätten, Urnenweinbergsgrabstätten und in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können
Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 23 Definition der Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m
Breite: 0,70 m
Abstand: 0,30 m

§ 24 Definition der Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich
nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,20 m².

§ 25 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts
Abweichendes ergibt.

§ 26 Feld für anonyme Urnenbeisetzung

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Fläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich.
Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

D. Weitere Grabarten

§ 27 Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, welche für die Dauer von 30 Jahren zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Rasengrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für die Ruhezeit der gesamten Rasengrabstätte möglich. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Rasengrabstätten sind mit bodengleich eingebauten, an den oberen Kanten abgerundeten Platten mit einer Größe von 30 cm (hoch) x 30 cm (breit) und einer Mindeststärke von 4 cm abzudecken. Auf diesen Platten besteht außer eingemeißelten Buchstaben oder Motiven keine sonstige Gestaltungsmöglichkeit (keine aufgesetzten Buchstaben oder Motive).

(3) Das Anbringen von Vasen und Kerzen oder sonstigen Grabaufbauten ist nicht gestattet. Das Abstellen jeglicher Gegenstände ist untersagt.

(4) Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Rasengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann Sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.

(5) Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

§ 28 Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Aschenresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) In einer Baumgrabstätte können bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Baumgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für die Ruhezeit der gesamten Baumgrabstätte möglich. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt.

(5) Baumgräber sind mit bodengleich eingebauten, an den oberen Kanten abgerundeten Platten mit einer Größe von 30 cm (hoch) x 30 cm (breit) und einer Mindeststärke von 4 cm abzudecken. Auf diesen Platten besteht außer eingemeißelten Buchstaben oder Motiven keine sonstige Gestaltungsmöglichkeit (keine aufgesetzten Buchstaben oder Motive). Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(6) Das Anbringen von Vasen und Kerzen oder sonstigen Grabaufbauten ist nicht gestattet. Das Abstellen jeglicher Gegenstände ist untersagt.

(7) Die Baumflächen werden von der Friedhofsverwaltung selbst oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung durch Dritte gepflegt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

(8) Auf den Baumgräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann Sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.

§ 29 Weinbergsgrabstätten

(1) Bestattungen von Aschenresten sind an besonders ausgewiesenen Weinbergsgrabfeldern möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) In einer Weinbergsgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht an Weinbergsgrabstätten wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Weinbergsgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für die Ruhezeit der gesamten Weinbergsgrabstätte möglich. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(4) Sollte die Weinrebe im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung einer neuen Weinrebe berechtigt.

(5) Weinbergsgrabstätten sind mit bodengleich eingebauten, an den oberen Kanten abgerundeten Platten mit einer Größe von 30 cm (hoch) x 30 cm (breit) und einer Mindeststärke von 4 cm abzudecken. Auf diesen Platten besteht außer eingemeißelten Buchstaben oder Motiven keine sonstige Gestaltungsmöglichkeit (keine aufgesetzten Buchstaben oder Motive). Es ist untersagt, die Reben darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu
verändern.

(6) Das Anbringen von Vasen und Kerzen oder sonstigen Grabaufbauten ist nicht gestattet. Das Abstellen jeglicher Gegenstände ist untersagt.

(7) Die Weinbergsgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung selbst oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung durch Dritte gepflegt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Rebenbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

(8) An den Weinbergsgrabstätten dürfen nur Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann Sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

1. Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzung, Urnenrasengrabstätten, Urnenbaumgrabstätten, Urnenweinbergsgrabstätten.

2. Jede Grabstätte ist so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 31 sein.

4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

5. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

6. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.

§ 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 5 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 25 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder
den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom
Verpflichteten zu erstatten.

§ 31 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der
Kinderarbeit hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung. 

§ 32 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal, welche bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines
Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu sichern (z.B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlagen der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. 

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und
-pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 33 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen-, Urnenreihen-, Rasen-, Baum und Weinbergsgrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 34 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme dem Feld für anonyme Urnenbeisetzung, den Urnenrasengrabstätten sowie den Baumgrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. 

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. 

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.


§ 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Reihen und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur
Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte
abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und
die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 37 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 38 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenrasengrabstätten, der Urnenbaumgrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 31 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigen mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 39 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen, sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten die Friedhöfe betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 a Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,

c) entgegen § 7 Abs. 2 b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

e) entgegen § 7 Abs. 2 d ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen § 7 Abs. 2 e Druckschriften verteilt,

g) entgegen § 7 Abs. 2 f die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

h) entgegen § 7 Abs. 2 g Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

i) entgegen § 7 Abs. 2 h Tiere mitbringt,

j) entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

k) entgegen § 8 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

l) entgegen § 8 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmenstellen der Friedhöfe reinigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10,00 € bis 2.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese 4. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Kiedrich vom 19.09.2022 tritt zum 01.10.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 11.09.2020 außer Kraft. § 35 bleibt unberührt.

Kiedrich, den 19.09.2022
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich
(Steinmacher)
Bürgermeister