Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

1. Artikelsatzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Kiedrich im Rheingau



Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. I, S. 318), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2016 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Kiedrich im Rheingau vom 19.09.2022 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 19.09.2022 für die Friedhöfe der Gemeinde Kiedrich im Rheingau folgende Artikelsatzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung beschlossen.

Artikel 1 Neufassung des § 5 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Trauerhalle

(1) Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier werden folgende Gebühren erhoben:

a) Alter Friedhof 200,00 EUR

b) Neuer Friedhof (einschließlich Erweiterungsfläche) 200,00 EUR

c) Neuer Friedhof (anonyme Beisetzung) 168,07 EUR (Netto) inkl. 19% Ust. 200, 00 EUR (Brutto)

(2) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche (bis 3 Tage) 115,00 EUR für jeden weiteren angefangenen Tag 33,00 EUR
b) Aufbewahrung einer Aschenurne (bis 3 Tage) 52,00 EUR für jeden weiteren angefangenen Tag 17,00 EUR 

Artikel 2 Neufassung des § 6 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

1) in einer Reihengrabstätte 909,00 EUR

2) in einer Wahlgrabstätte 909,00 EUR

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1) in einer Reihengrabstätte 585,00 EUR

2) in einer Wahlgrabstätte 585,00 EUR

(2) Für den Transport eines Sarges oder einer Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken eines Sarges oder der Urne in das Grab wird ein Trägerlohn in Höhe von 30,00 EUR je Träger erhoben.
Übernehmen Angehörige der/des Verstorbenen oder Vereinskameraden den Transport des Sarges oder der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges oder der Urne, so werden hierfür keine Gebühren berechnet. Der Transport und das Absenken des Sarges oder der Urne erfolgen dabei jedoch auf eigene Gefahr und begründen im Schadenfall keinen Haftungsanspruch gegenüber der Gemeinde Kiedrich.

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung

a) in einer Urnenreihengrabstätte 482,00 EUR

b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 482,00 EUR

c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 482,00 EUR

d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzung 405,04 EUR (Netto) inkl. 19 % USt. 482,00 EUR (Brutto)

e) in einer Urnenrasengrabstätte 482,00 EUR

f) in einer Urnenbaumgrabstätte 482,00 EUR

g) in einer Urnenweinbergsgrabstätte 482,00 EUR

(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 9 Abs. 4 der Friedhofsordnung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 100% der vollen Gebühr berechnet.

(5) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, wird die Hälfte der Gebühr gezahlt, die für die Leiche eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu zahlen ist.

Artikel 3 Neufassung des § 9 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzung in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzung 630,24 EUR (Netto) inkl. 19 % USt. 750,00 EUR (Brutto)

b) Für eine Urnenrasengrabstätte 1.200,00 EUR

c) Für eine Urnenbaumgrabstätte je Grabstelle 1.350,00 EUR

d) Für eine Urnenweinbergsgrabstätte je Grabstelle 1.350,00 EUR

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

Artikel 4 Neufassung des § 11 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

§ 11 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfodernisse für gewerbliche Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 8 der Friedhofsordnung) Für die Dauer von 1. Jahr 59,66 EUR (Netto) inkl. 19 % USt. 71,00 EUR (Brutto)

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstige Grabausstattung (§31 der Friedhofsordnung) 86,00 EUR

(2) An sonstigen Gebühren werden erhoben:

a) Genehmigung eines Grabrückgabeantrages 35,00 EUR

b) Genehmigung des Tausches einer nicht 71,00 EUR belegten Kaufgrabstätte, je Grabstelle

c) für das Ausstellen einer Urnenbeisetzungsbescheinigung 28,00 EUR

(3) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(5) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese 1. Artikelsatung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Kiedrich tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Kiedrich, den 19.09.2022
Der Gemeindevorstand
(Steinmacher)
Bürgermeister