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Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Gemeinde Kiedrich vom 21. November 1981 i. d. F. der 12. Änderungssatzung vom 10.06.2016
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl S. 618), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich in der Sitzung am 10.06.2016 die Wasserbeitrags- und Gebührensatzung vom 21.11.1981 in einer 12. Änderungsfassung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Zur Deckung des Aufwandes für die öffentliche Wasserversorgungsanlage werden nach näherer Regelung in dieser Wasserbeitrags- und -gebührensatzung Wasserbeiträge, laufende Benutzungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Zählermiete sowie Erstattungsansprüche erhoben. § 2 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung gilt auch für diese
Wasserbeitrags- und -gebührensatzung.
T E I L I
§ 2 Wasserbeiträge
- Die Gemeinde erhebt zur Deckung des in der Regel anfallenden Aufwandes für die Schaffung , Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Wasserbeiträge.
- Der Wasserbeitrag wird nach der Grundstücksfläche errechnet; er beträgt 1,92 € je m² Grundstücksfläche bei zulässiger Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen. Für - jedes weitere zulässige Vollgeschoß wird ein Aufschlag von 0,77 € je m² Grundstücksfläche erhoben.
Liegt die tatsächliche Bebauung über der sonst zulässigen Bebauung, wird der Wasserbeitrag nach der tatsächlichen Bebauung errechnet.
Der Begriff des Vollgeschosses ergibt sich aus § 2 der Hessischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung. - Wird ein bereits an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angschlossenes Grundstück mit der Hinzunahme eines oder mehrerer Grundstücke oder Grundstücksteile, für die nach dem bisherigen Ortsrecht eine Anschlussgebühr oder ein Beitrag überhaupt noch nicht oder nur für einen Teil des Grundstückes erhebbar gewesen ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Beitrag für das oder für die neu hinzutretende(n) Grundstück(e) bzw. Grundstücksteil(e) nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu zahlen.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen die unter § 4 Abs. (1) 1 Satz 1 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung fallenden Grundstücke, wenn
a) für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können oder
b) für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden können.
(2) Wird ein Grundstück auf Antrag des Grundstückseigentümers an die öffentliche Wasserversorgungsanlage aufgrund des § 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung angschlossen, so unterliegt es auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 der Beitragspflicht. Gleiches gilt, wenn ohne Genehmigung der Gemeinde tatsächlich für ein Grundstück Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen wird.
§ 4 Entstehen der Beitragspflicht
- Der Gemeindevorstand stellt durch öffentliche Bekanntmachung fest, wo und wann die öffentliche Wasserversorgungsanlage fertiggestellt wurde (Fertigstellungsbeschluss) und dass die betroffenen Grundstücke dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen (§ 4 Abs. 4 der Allgemeinen Wasserversorgungs-satzung). Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Fertigstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.
- Die Gemeinde kann die öffentliche Wasserversorgungsanlage auch in einzelnen Teilen oder Abschnitten (z.B. für einzelne Straßen, Bezirke, Ortsteile etc.) fertigstellen und den Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese Teileinrichtung für die daran angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke nutzbar ist. In diesem Falle entsteht die Beitragspflicht gemäß § 11 Abs. 8 HessKAG mit der Vollendung der Bekanntmachung des entsprechenden Beschlusses des Gemeindevorstandes über den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung der Teilbaumaßnahme und deren Teilabrechnung.
- Im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 entsteht die Beitragspflicht mit der Genehmigung des Antrages gemäß § 6 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung; einer zusätzlichen Bekanntmachung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 bedarf es in diesem Falle nicht.
- Im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 2 entsteht die Beitragspflicht mit der Kenntnis der Gemeinde von der nicht genehmigten Wasserentnahme.
- Im Falle des § 2 Abs. 3 entsteht die Beitragspflicht mit dem Schaffen jener wirtschaftlichen Einheit.
- Ist ein Grundstück bereits an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen, aber nur für einen Teil dieses Grundstückes im Rahmen der abgabenrechtlichen wirtschaftlichen Einheit eine Anschlussgebühr oder ein Beitrag erhoben worden oder beim Vorliegen entsprechenden Ortsrechtes erhebbar gewesen, so entsteht die Beitragspflicht für den restlichen, eine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellenden Grundstücksteil mit dem Schaffen eines weiteren baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstückes (Grundstücksteiles). Ein solches baulich oder gewerblich nutzbares Grundstück (Grundstücksteil) gilt auch ohne Erfüllung der Voraussetzung des § 3 Abs. 1 dann als geschaffen, wenn dem Grundstückseigentümer aufgrund des § 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung auf seinen Antrag nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung genehmigt worden ist.
- Sind Grundstücke im Sinne des § 3 für sich allein noch nicht bebaubar oder gewerblich nutzbar, dann entsteht die Beitragspflicht nach Maßgabe der vorstehenden Absätze mit dem Eintritt der Bebaubarkeit.
- Für die Berechnung des Beitrages ist das im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht geltende Ortsrecht anzuwenden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 entsteht bei unbebaubaren Grundstücken die Beitragspflicht in gleicher Höhe wie für eingeschossig bebaubare Grundstücke.
§ 4a Ablösung des Wasserbeitrags
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 5 Beitragspflichtige
- Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
- Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Grundstückseigentümers der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
- Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
- Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 3, zweiter Halbsatz, auf dem Wohnungs- und Teileigentum.
§ 6 Vorausleistungen
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages können ab Beginn jenes Kalenderjahres verlangt werden, in dem mit dem Schaffen, Erweitern oder Erneuern der öffentlichen Wasserversorgungsanlage oder einer Teilbaumaßnahme (§ 11 Abs. 10 HessKAG) begonnen wird.
§ 7 Fälligkeit des Beitrages
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig; bei Vorausleistungsbescheiden gilt Entsprechendes.
T E I L II
§ 8 Zählermiete (Grundgebühr)
- Die Zählermiete beträgt je Wasserzähler und je angefangenen Kalendermonat bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung
- bis zu 5 m³ 4,00 €
- bis zu 10 m³ 8,00 €
- bis zu 20 m³ 16,00 €
- über 20 m³ 40,00 €
- 2. Die Abgabepflicht entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers.
- Wird die Wasserbelieferung durch die Gemeinde unterbrochen (z.B. wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendigen Arbeiten oder aus anderen Gründen), so wird für die voll ausfallenden Kalendermonate keine Zählermiete berechnet.
- 4. Für den Abgabepflichtigen gelten die Bestimmungen des § 12 entsprechend.
- 5. Für die Fälligkeit gilt § 13 entsprechend.
T E I L III
§ 9 Laufende Benutzungsgebühren
- Die laufende Benutzungsgebühr wird nach der Menge des Frischwassers berechnet, das der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen Grundstück abgenommen wird. Der Wasserverbrauch auf dem auf dem Grundstück wird durch Wasserzähler gemessen. Die laufende Wasserbenutzungsgebühr beträgt je 1 m³ Frischwasser 2,00 EUR.
- Ein Abzug von gemessenen Wassermengen zugunsten des Grundstückseigentümers wird im Falle des § 9 Abs. 7 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung durch Schätzung der Gemeinde vorgenommen.
- Bei aus irgendwelchen Gründen fehlerhaften Wasserzählern gelten im übrigen die Bestimmungen des § 12 Abs. 8, 9 und 10 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung.
§ 10 Benutzungsgebühren bei Baumaßnahmen und anderen vorübergehenden Zwecken
- Für bei der Herstellung von Gebäuden verwendetes Wasser (Bauwasser) wird die Benutzungsgebühr nach Maßgabe des nachstehenden Absatzes nur dann berechnet, wenn der Wasserverbrauch ausnahmsweise nicht durch Wasserzähler gemessen wird.
- Als Pauschalverbrauch werden zugrunde gelegt:
a) Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Gebäuden je angefangene 100 m³ umbauten Raumes (einschließlich Keller-, Untergeschoß und ausgebaute Dachräume) 10 m³ Wasserverbrauch; nicht berechnet wird der in der Fertigbauweise errichtete umbaute Raum;
b) bei Beton- und Backsteinbauten, soweit sie nicht unter a) fallen, für je angefangenen 10 m³ Beton- und Mauerwerk 1 m³ Wasserverbrauch. - Der Wasserverbrauch für andere vorübergehende Zwecke (z.B. für Schaustellungen, Wirtschaftszelte und dergleichen) wird - soweit er nicht durch Wasserzähler messbar ist - durch die Gemeinde nach Erfahrungswerten geschätzt und im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Wasserabnehmer vor Beginn der Abnahme bindend festsetzt.
- Die nach Abs. 2 und 3 errechneten Pauschalmengen bilden die Grundlage für die Berechnung der laufenden Wasserbenutzungsgebühren nach Maßgabe des § 9 Abs. 1.
§ 11 Entstehung der Gebührenpflicht
- Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Benutzen des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, in den Fällen des § 10 mit der betriebsfertigen Herstellung der Einrichtung zur Wasserentnahme.
- In den Fällen des unerlaubten Wasserverbrauches entsteht die Gebührenpflicht mit dem Beginn dieser unerlaubten Entnahme.
§ 12 Gebührenpflichtige
- Gebührenpflichtig ist, wer im Erhebungszeitraum Grundstückseigentümer ist, im Falle des § 11 daneben auch noch der Wasserabnehmer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenpflichtiger. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, anstelle des Grundstückseigentümers einen anderen Wasserabnehmer zum unmittelbaren Gebührenpflichtigen zu bestimmen; das gilt auch dann, wenn sich auf dem Grundstück weitere Wasserzähler (z.B. in den einzelnen Wohnungen) befinden.
- Beim Wechsel des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten geht die Gebührenpflicht auf den neuen Rechtsträger mit dem nachfolgenden Monatsersten über, falls nicht schon beim Wechsel ein Ablesen der Wasserzähler durch die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers durchgeführt worden ist. Melden der bisherige oder der neue Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte die Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig (§ 13 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung) an, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Gebühren für die Zeit ab Rechtsübergang bis zum Ende des Kalendermonates, in dem die Gemeinde von der Rechtsübertragung Kenntnis erhält.
- Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Fälligkeit der Benutzungsgebühr
- Die laufende Wasserbenutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; bei Vorausleistungsbescheiden gilt Entsprechendes.
- Die Gemeinde verlangt grundsätzlich die laufenden Wasserbenutzungsgebühren vierteljährlich; ein Rechtsanspruch der Wasserabnehmer auf Ablesen und Abrechnen an bestimmten Kalender- und Wochentagen besteht nicht.
- Die Gemeinde kann vierteljährlich Abschlagszahlungen anfordern, um am Ende des Rechnungsjahres eine Jahresabrechnung durchzuführen.
T E I L IV
§ 14 Verwaltungsgebühren
- Sind auf dem Grundstück mehrere Wasserzähler angebracht und abzulesen, so ist für das Ablesen des zweiten und jedes weiteren Wasserzählers eine Verwaltungsgebühr von je 0,77 € zu entrichten.
- Für jede vom Grundstückseigentümer gewünschte Zwischenablesung eines Zählers hat der Antragsteller jeweils eine Verwaltungsgebühr von je 2,56 € zu entrichten, für den zweiten und jeden weiteren Wasserzähler ermäßigt sich in diesem Falle die Verwaltungsgebühr auf 0,77 €.
- Mit den jeweiligen Amtshandlungen entstehen die einzelnen Verwaltungsgebühren; für die Fälligkeit gilt § 13 Abs. 1.
- Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Ablesens der Zähler Grundstückseigentümer ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenpflichtiger. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
T E I L V
§ 15 Grundstücksanschlusskosten
- Der Aufwand für die Herstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhaltung, Reparatur oder Beseitigung (Stilllegung) der Wasseranschlussleitung ist der Gemeinde zu erstatten.
- Wünscht der Grundstückseigentümer neben der einen Anschlussleitung zusätzliche Anschlussleitungen, so trägt er sämtliche dadurch entstehenden Aufwendungen der Gemeinde für Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung, Reparatur, Reinigung und Beseitigung dieser zusätzlichen Anschlussleitungen.
- Berechnet werden die der Gemeinde im einzelnen Falle jeweils entstandenen tatsächlichen Aufwendungen.
- Der Erstattungsanspruch entsteht für die Herstellungskosten mit der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung, für die anderen nach den vorstehenden Regelungen erstattungspflichtigen Tatbestände mit der Beendigung der jeweiligen Maßnahmen.
- Die Gemeinde ist berechtigt, vor Ausführung der Arbeiten eine Vorausleistung in Höhe des gegebenenfalls zu schätzenden voraussichtlichen Kostenbetrages zu verlangen. Bis zur Zahlung dieses Betrages kann die Durchführung der Arbeiten, insbesondere auch der Anschluss des Grundstückes selbst, verweigert werden.
- Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Grundstückseigentümers der im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.
- Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig; er ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder Erbbaurecht.
T E I L VI
§ 16 Mehrwertsteuer
Soweit die in dieser Beitrags- und Gebührensatzung festgelegten Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) unterliegen, wird diese von den jeweiligen Abgabepflichtigen neben den in dieser Satzung festgelegten Abgaben geschuldet.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
Kiedrich, den 10.06.2016
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich
Steinmacher
Bürgermeister