Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern


Auf Grund des § 5 HGO in der jetzt geltenden Fassung vom 01.04.1980 (GVBl. S. 65), in Verbindung mit den §§ 126 Abs. 3 und 145 des Bundesbaugesetzes (BBauG) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich in der Sitzung am 03.07.1981 folgende Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern
beschlossen:


§ 1 Verpflichtung zur Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern

  1. Jedes Grundstück, das baulich oder gewerblich genutzt bzw. auf dem diese Nutzung durch bauliche Maßnahmen bereits vorbereitet wird, ist ohne Rücksicht auf den Stand der Erschließung mit einer von der Gemeinde festzusetzenden Grundstücksnummer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zu versehen.

  2. Die gleiche Verpflichtung besteht auch für noch unbebaute, aber baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke innerhalb der bebauten Ortslage.

  3. Besteht das Grundstück aus mehreren selbständigen baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücksteilen, so handelt es sich um selbständige Grundstücke, die jeweils getrennt den Bestimmungen dieser Satzungen unterliegen.

  4. Hof-, Seiten- oder Hintergebäude, die wohn- oder gewerblichen Zwecken dienen, erhalten die Nummer des Grundstückes mit einem Zusatz (Beifügung eines kleinen Buchstabens des lateinischen Alphabetes), wenn ihre Benutzung ganz oder zum Teil vom Vorder- oder Hauptgebäude unabhängig ist (z.B. selbständige Wohnung oder selbständiger Gewerbebetrieb).

§ 2 Verpflichteter

  1. Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der jeweilige Grundstückseigentümer. Mehrere Eigentümer gelten als Gesamtverpflichtete.

  2. Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung sind auch die Inhaber grundstücksgleicher Rechte (z.B. Erbbauberechtigte). Im Falle eines Erbbaurechtes ist der Erbbauberechtigte Erstverpflichteter.

§ 3 Größe und Aussehen des Schildes

  1. Wenn der Eigentümer nicht die in der Regel üblichen blauen Nummernschilder mit weißen Zahlen bzw. Buchstaben verwenden will, so kann er eine den gleichen Zweck voll erfüllende und sich im Rahmen dieses Zweckes geltende andere Kennzeichnungsform wählen.

  2. In jedem Falle sind wetterbeständige und nicht veränderliche Beschilderungen zu verwenden.

  3. Das Nummernschild muß stets in gut sichtbarem und lesbarem Zustand erhalten und gegebenenfalls erneuert werden.

§ 4 Anbringungsstellen auf dem Grundstück

  1. Das Nummernschild soll in der Regel an der nach der Straße zu stehenden Hausseite oder an der Grundstückseinfriedigung (Grundstückszugang) zur Straßenseite angebracht werden. Bei dem Anbringen an einer anderen Stelle darf das Finden des Schildes von der Straße aus nicht erschwert sein.

  2. Das Schild ist so anzubringen, daß es von der Straße aus lesbar ist.

§ 5 Zuteilung der Grundstücksnummer

  1. Bei beiderseitig bebaubaren Straßen erhalten die Grundstücke auf der einen Straßen-seite die geraden Nummern, die auf der anderen Straßenseite die ungeraden Nummern.

  2. Bei endgültig einseitiger Bebauung wird fortlaufend numeriert. Gleiches gilt für die Nummernverteilung bei Reihenhäusern.

  3. Bei Eckgrundstücken sind die Nummern in jener Straße zuzuteilen, von der das Grundstück überwiegend erschlossen wird. Das ist in der Regel jene Straße, von der aus der alleinige oder Hauptzugang zum Grundstück besteht. Ein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Zuteilung des Grundstückes zu einer bestimmten Straße besteht nicht.

  4. Auch für zur Zeit noch nicht unter § 1 fallende Grundstücke ist die künftige Nummer zuzuteilen, sobald durch Umlegung, Teilung oder sonstige Änderung Grundstücke für die spätere bauliche oder gewerbliche Nutzung geschaffen worden sind.

  5. Wenn städtebauliche oder andere Gründe dies erfordern, ist entsprechend den vorstehenden Absätzen eine Neuzuteilung der Nummern durchzuführen.

  6. Die Zuteilung der jeweiligen Grundstücksnummern erfolgt durch den Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand hat von der Zuteilung der Nummern die Eigentümer und vor allem auch das zuständige Katasteramt unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 6 Entstehung der Verpflichtungen

  1. Die Verpflichtungen zum Beschaffen, Anbringen und Unterhalten der Nummernschilder nach Maßgabe dieser Satzung entstehen bei schon zugeteilten Grundstücksnummern mit dem Inkrafttreten dieser Satzung, im übrigen mit der entsprechenden Aufforderung an den Eigentümer durch den Gemeindevorstand.

  2. Das Nummernschild ist innerhalb eines Monats nach Entstehen der Verpflichtung anzubringen.

  3. Erforderliche Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen sind unverzüglich auch ohne besondere behördliche Aufforderung durchzuführen.

§ 7 Kostentragung

Die durch die Durchführung dieser Bestimmung entstehenden Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

§ 8 Ausnahmeregelung

Auf besonderen Antrag des Verpflichteten und von Amts wegen kann der Gemeindevorstand Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 dann zulassen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen zu einer unbilligen Härte für den Verpflichteten führt oder wenn der Zweck der Kennzeichnungsverpflichtung auf andere Weise zweckdienlicher erreicht werden kann. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die schon durchgeführten Kennzeichnungen
auf Grund der §§ 3 und 4 verändert werden müssen.

§ 9 Zwangsmaßnahmen

  1. Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können mit Geldbußen geahndet werden. Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand (§ 5 Abs. 2 HGO).

  2. Die Befolgung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen kann durch Ersatzvornahme (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen oder durch Festsetzung von Zwangsgeld) durchgesetzt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.1981 in Kraft.

Kiedrich, den 04.07.1981

Der Gemeindevorstand
gez. S i e m s
Bürgermeister