Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

Allgemeine Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Allgemeine Wasserversorgungssatzung - (AWS) vom 20. November 1981 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 21.09.2001


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952( GVBl. I S. 11) in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I S. 66), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 und 14 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.1980 (GVBl. I S. 383)
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich im Rheingau-Taunus-Kreis in ihrer Sitzung am 21. September 2001 die Allgemeine Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage -Allgemeine Wasserversorgungssatzung- vom 20. November 1981 in einer 1. Änderungsfassung
beschlossen:


§ 1 Allgemeines

  1. Die Gemeinde besitzt und unterhält eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung mit dem Zweck, innerhalb ihres Gemarkungsgebietes nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung Frischwasser zu liefern.

  2. Die Gemeinde schafft, erweitert und erneuert die öffentliche Wasserversorgungsanlage entsprechend den erschließungs- und versorgungsrechtlichen Notwendigkeiten.

  3. Art und Umfang der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Beseitigung (Stillegung) bestimmt die Gemeinde; sie hat dabei vor allem auch die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 HGO („in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit“), des § 92 HGO sowie des § 3 dieser Allgemeinen Wasserversorgungssatzung zu beachten.

  4. Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gehören auch solche Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von Dritten hergestellt, erweitert, ereuert oder unterhalten werden und deren sich die Gemeinde zur Durchführung ihrer Aufgaben aus Abs. 1 bedient oder zu deren Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt. Die Gemeinde muß jedoch einen ausreichenden Einfluß auf die Willensbildung jener Dritter über die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Unterhaltung der erforderlichen Wasserversorgungsanlagen, über den Anschluß der Grundstücke und über die Frischwasserversorgung der Grundstücke haben.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten sowohl für diese Allgemeine Wasserversorgungssatzung als auch für die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung.

  2. Als Grundstück im Sinne des Ortsrechtes über die öffentliche Wasserversorgung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftsregister oder im Grundbuch jeder zusammenhängende angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz ( auch Teilgrundstück ), der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Soweit dadurch Grundstücke aufgeteilt oder abgeteilt werden, sind die Teile des Grundstückes genau zu bezeichnen.

  3. Die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften sind auch auf Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte anzuwenden.

  4. Anschlußnehmer ( auch Anschlußinhaber ) sind alle in Abs. 3 genannten Rechtspersönlichkeiten.

  5. Wasserabnehmer sind neben den in Abs. 4 genannten Anschlußnehmern aller zur Entnahme von Frischwasser auf dem Grundstück Berechtigten und Verpflichteten (insbesondere auch Pächter, Mieter und Untermieter ) sowie alle, die der öffentlichen Wasserversorgungsanlage tatsächlich Frischwasser entnehmen.

  6. Es bedeuten:

    a) Wasserversorgungsanlage die Wsserleitung ab Quelle bzw. Einspeisungsort aus fremden Versorgungsunternehmen einschließlich Pumpwerke, Hochbehälter usw. sowie die Versorgungsleitungen (Sammleitungen) im Versorgungsgebiet innerhalb der Gemeinde bis zum Beginn der Wasseranschlußleitung ( Grundstückszuleitung ).

    b) Wasseranschlußleitung die Wasserleitung von der Wasserversorgungsanlage ab bis 1 m hinter den Wasserzähler einschließlich Anbohrschellen und Absperrvorrichtungen.

    c) Wasserverbrauchsanlage die Wasserleitungen auf dem Grundstück selbst ab 1 m hinter dem Wasserzähler sowie die sonstigen Wasserverbrauchseinrichtungen auf dem Grundstück.

§ 3 Anschluß- und Benutzungsrecht

  1. Der Eigentümer eines im Gemarkungsgebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist im Rahmen der Bestimmungen dieser Allgemeinen Wasserversorgungssatzung berechtigt, den Anschluß dieses Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und damit die Belieferung mit Frischwasser zu beantragen ( § 6 ) und genehmigt zu erhalten.

  2. Das Recht aus Abs. 1 ist aber nur dann gegeben, wenn

    a) das Grundstück an eine Straße (Straßenteil, Weg, Platz ) mit einer betriebsfertigen Wasserversorgungsleitung (Sammelleitung gem. § 2 Abs. 6a ) unmittelbar angrenzt oder
    b) das Grundstück seinen Zugang zu einer solchen Straße (Straßenteil, Weg, Platz ) durch einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg hat oder
    c) ein vertragliches, dingliches oder Zwangsrecht zur Durchleitung des Frischwassers druch ein anderes - nach Maßgabe dieser Satzung an das Wassernetz schon angeschlossenes oder anschließbares Grundstück - besteht.
    Die Herstellung einer bisher noch nicht bestehenden sowie die Änderung, Erneuerung oder Erweiterung einer bestehenden Wasserversorgungsleitung (auch Teilleitung ) kann nicht verlangt werden.

  3. Auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind, kann dennoch kein Anschluß des Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und keine Belieferung mit Frischwasser verlangt werden, wenn

    a) dies wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus anderen technischen oder betrieblichen bedingten Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder
    b) besondere zusätzliche Maßnahmen bzw. über den Normalfall eines Anschlusses nicht unerheblich hinausgehende wirtschaftliche Aufwendungen erfordert oder
    c) die Zweckbestimmung der Wasserversorgungsleitung einem Anschluß entgegensteht.

    Die Gemeinde kann in diesen Fällen ausnahmsweise einen Anschluß dann gestatten, wenn dies im übrigen die allgemeinen Betriebsverhältnisse der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und die Versorgungspflichten der Gemeinde gegenüber den bereits Anschlußberechtigten (Abs. 2 ) zulassen; in solchen Fällen muß vor dem
    Anschluß bzw. der Belieferung mit Frischwasser der antragstellende Grundstückseigentümer vertraglich alle der Gemeinde durch diesen Anschluß bzw. durch die besonderen Maßnahmen entsteheden Mehrkosten und -aufwendungen - also auch die für den laufenden Betrieb und für die Unterhaltung usw. - übernehmen und außerdem dem Anschluß weiterer Anschlußnehmer ( § 2 Abs. 4) zustimmen. Auf Verlangen hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde dafür jederzeit geeignete und voll ausreichende Sicherheit zu leisten

  4. Weitere Grundstückseigentümer (Abs. 3 Satz 2) haben nur dann einen Anspruch auf Anschluß ihres Grundstückes an eine Leitung im Sinne des Abs. 3 und auf Wasserbelieferung, wenn sie dem oder den Grundstückseigentümer(n) der bereits an diese Leitung angeschlossenen Grundstücke deren Aufwendungen (s. Abs. 3) zu einem ihrem Interesse am Anschluß entsprechenden Anteil vertraglich ersetzen. Dieser Anteil kann, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, von der Gemeinde vorgeschlagen werden.

  5. Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Absätze nicht gegeben ( liegt z. B. noch keine betriebsfertige Sammelleitung vor jenem Grundstück), so kann die Gemeinde einem Grundstückseigentümer auf seinen Antrag gestatten, bis zur Herstellung einer betriebsfertigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage bis zu seinem Grundstück dieses durch eine p r o v i s o r i s c h e private Leitung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage jederzeit widerruflich auf seine Kosten anzuschließen und die Anschlußleitung zu unterhalten, zu ändern oder zu erneuern; Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie §§ 4, 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Die Stelle des Anschlusses, Material, Umfang, Linienführung und Tiefe der p r o v i s o r i s c h e n Leitung sowie die Wiederherstellung des alten Zustandes der in Anspruch genommenen öffentlichen Flächen bestimmt dabei die Gemeinde. Diese provisorische private Leitung ist ohne Ersatzanspruch gegenüber der Gemeinde vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten spätestens stillzulegen oder zu beseitigen, sobald die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 geschaffen sind und die Gemeinde die Stillegung oder Beseitigung verlangt.

§ 4 Anschlußzwang

  1. Der Eigentümer eines im Gemarkungsgebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes muß dieses Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließen lassen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 gegeben sind. Voraussetzung ist weiter, daß auf jenem Grundstück

    a) Gebäude für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen errichtet sind oder
    b) die Errichtung derartiger Gebäude unmittelbar bevorsteht oder
    c) Wasser bereits oder in Kürze verbraucht wird.

    Das Bestehen einer provisorischen privaten Leitung nach § 3 Abs. 5 entbindet nicht vom Anschlußzwang.

  2. Werden an noch nicht - oder noch nicht in voller Länge - mit Versorgungsleitungen (Sammelleitungen) ausgestattete Straßen (Straßenteile, Wege, Plätze) - Neubauten errichtet, so kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer unter angemessener Fristsetzung verlangen, daß auf diesem Grundstück schon alle Einrichtungen für den späteren Anschluß des Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage nach näherer Maßgabe der Gemeinde vorbereitet werden, wenn in diesen Verkehrswegen später Versorgungsleitungen verlegt werden sollen. Entsprechendes gilt, wenn auf einem bereits bebauten Grundstück die vorhandenen Wasserverbrauchsanlagen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen bzw. müssen.

  3. Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschluses nach § 4 Abs. 1 oder 2 der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung teilt die Gemeinde mit, daß mit dieser Bekanntgabe für die unter Abs. 1 fallenden Grundstücke der Anschluß- und Benutzungszwang wirksam wird und daß nunmehr die Anträge auf Anschluß und Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nach den Vorschriften des § 6 unverzüglich oder bis zu einem von der Gemeinde gleichzeitig mit anzugebenden Zeitpunkt zu stellen sind.

  4. Wird eine betriebsfertige Sammelleitung erst nach der Errichtung eines Bauwerks auf dem Grundstück hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten nach Vollendung der in Abs. 3 geregelten öffentlichen Bekanntmachung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Gundstückseigentümer außerdem auf seine Kosten alle bis jetzt bestehenden und nun nicht mehr zulässigen eigenen Versorgungsanlagen so stillzulegen und von der Gemeinde so verplomben zu lassen, daß ohne Genehmigung der Gemeinde eine weitere Wasserentnahme nicht möglich ist.

  5. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere auch dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude, so ist jedes dieser Gebäude mit der Wasseranschlußleitung zu verbinden, soweit diese Gebäude nicht aus besonderen Gründen zusätzliche Wasseranschlußleitungen (vgl. § 8 Abs. 6 ) erhalten. Entsprechendes gilt für solche Gebäude, in denen sich Tiere aufhalten, die in der Regel auf dem Grundstück getränkt werden.

  6. Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß des Gebäudes vor der Schlußabnahme des Baues ausgeführt und von der Gemeinde abgenommen sein (§ 11 Abs. 3 und 4). 

  7. Dem Grundstückseigentümer kann ausnahmsweise eine jederzeit widerrufliche Befreiung (auch Teilbefreiung) vom Anschlußzwang erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohles ein erheblich überwiegendes begründetes Interesse an einer privaten Wasserversorgung besteht, der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage für den Grundstückseigentümer eine unbillige und unzumutbare Härte bedeuten würde und der Grundstückseigentümer eine eigene, dem Zwecke der öffentlichen Waserversorgungsanlage gleichwertige Wasserversorgungsmöglichkeit besitzt und diese ständig ordnungsgemäß betreibt.

    Die Gemeinde kann diese Befreiung (Teilbefreiung) davon abhängig machen, daß vom Grundstückseigentümer für jedes Grundstück bzw. Gebäude eine Frischwasserreserve gehalten werden muß, mit der mehrtägige Versorgungsschwierigkeiten aus der privaten Wasserversorgungsanlage ohne weiteres überbrückt werden können.

    Will der Grundstückseigentümer die von ihm beantragte und ihm bewilligte Befreiung (Teilbefreiung) nicht mehr oder nur noch eingeschränkt (zeitlich bzw. mengenmäßig) in Anspruch nehmen, dann gelten für ihn die Bestimmungen des § 3 (insbesondere Abs. 3) entsprechend mit der weiteren Einschränkung, daß durch die nunmehr verstärkte Wasserabnahme nicht die schon angeschlossenen oder dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegenden anderen Grundstücke in ihrem bisherigen Recht der Wasserentnahme beeinträchtigt werden dürfen.

§ 5 Benutzungszwang

  1. Alle Benutzer der an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bereits angeschlossenen sowie der dem Anschlußzwang (§ 4 Abs. 1) unterliegenden Grundstücke haben ihren gesamten Frischwasserbedarf aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken.

  2. In jedem Stockwerk mit Räumen auch zum Aufenthalt von Menschen muß wenigstens eine Zapfstelle vorhanden sein. Die Gemeinde kann im Einzelfalle Ausnahmen auf zu begründenden Antrag dann gestatten, wenn diese Zapfstelle nur sehr wenig benutzt wird und die Schaffung einer solchen Zapfstelle zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

  3. Auch ohne ausdrückliche Aufforderung der Gemeinde haben die Grundstückseigentümer, die Anschlußnehmer, die Wasserabnehmer, die Haushaltungsvorstände sowie die Leiter der auf dem Grundstück betriebenen Gewerbe, Dienststellen, Büros usw. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die ausnahmslose Befolgung der Vorschriften in den vorstehenden Absätzen sicherzustellen.

§ 5a Befreiung vom Benutzungszwang

  1. Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohles nicht zugemutet werden kann.

  2. Die Gemeinde räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

  3. Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

  4. Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde vor Errichtung einer privaten Wasserversorgungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner privaten Wasserversorgungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

§ 6 Antrag auf Anschluß und Benutzung

  1. Ohne vorherige Genehmigung der Gemeinde darf der öffentlichen Wasserversorgungsanlage kein Wasser entnommen werden.

  2. Den Anschluß des Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, jede Änderung an der Wasseranschlußleitung, die Herstellung, Änderung, Erneuerung, Erweiterung und evtl. Beseitung (Stillegung) der Wasserverbrauchsanlage, der jeweilige Anschluß der einzelnen Gebäude auf dem Grundstück sowie die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage hat der Grundstückseigentümer bei der Gemeinde zu beantragen.

  3. Der Antrag ist - unbeschadet der Bestimmung in Abs. 7 - in jedem Falle so rechtzeitig (vgl. § 4 Abs. 3 und 4) zu stellen, daß über ihn kurzfristig entschieden werden kann.
    Bei Neubauten muß dies dergestalt geschehen, daß die Wasseranschlußleitung und die Wasserverbrauchsanlage vor der Schlußabnahme der Gebäude auf dem Grundstück betriebsfertig ausgeführt worden sind.

  4. Der Antrag ist in der Regel unter Verwendung des bei der Gemeinde erhältlichen Vordruckes zu stellen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
    a) Lageplan mit Ausweisung des Grundstückes, der unmittelbar vor dem Grundstück verlaufenden Wasserversorgungsleitung u. der Wasseranschlußleitung,
    b) die Beschreibung - mit Grundriß-Skizze - der Wasserverbrauchsanlagen,
    c) der Name des Herstellers, durch den die Verbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll (vgl.§ 11 Abs. 2),
    d) nähere Beschreibung der einzelnen Gewerbebetriebe usw., für die auf dem Grundstück Wasser verbraucht werden soll und Angabe des geschätzten Wasserbedarfs für diese Betriebe,
    e) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung mit Plänen,
    f) die Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers, die auf ihn fallenden Kosten der Wasseranschlußleitung unwiderruflich zu übernehmen,
    g) Nachweis, in welcher Höhe und wann der Beitrag oder ein ähnlicher Betrag schon gezahlt worden sind.

  5. Antrag und Antragsunterlagen sind vom Grundstückseigentümer und von dem mit der Ausführung Beauftragten zu unterschreiben und in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Die Antragsunterlagen zu Abs. 4 f) und g) brauchen nur in einfacher Ausfertigung eingereicht zu werden und bedürfen nur der Unterschrift des Grundstückseigentümers.

  6. Die Gemeinde kann auf einzelne der in Abs. 4 genannten Antragsunterlagen verzichten.

  7. Bei baugenehmigungspflichtigen Bauten ist der Antrag gemeinsam mit dem Bauantrag einzureichen. Bei der Weiterleitung des Bauantrages hat die Gemeinde der Baugenehmigungsbehörde mitzuteilen oder die Mitteilung anzukündigen, ob dem Anschlußantrag entsprochen worden ist oder wird und ob und welche Auflagen hierbei erteilt worden sind oder werden.

  8. Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist.

  9. Die Entscheidung über den Antrag soll möglichst umgehend erfolgen. Sie kann bis zum Eingang des Beitrages oder eines an seine Stelle tretenden Betrages sowie der Anschlußkosten (§ 10 Abs. 2 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung in Verbindung mit § 15 der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung) zurückgestellt werden, sofern nicht durch eine vertragliche Regelung diese Zahlungsverpflichtungen des Grundstückseigentümers bereits unwiderruflich festgelegt worden sind.

  10. Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.

  11. Die Genehmigung soll vorschreiben, bis wann spätestens die genehmigten Anlagen betriebsfertig hergestellt sein müssen.

  12. Die erteilte Genehmigung erlischt in jedem Falle nach Jahresfrist ab ihrer Bekanntgabe, wenn mit der Ausführung der Arbeiten noch nicht begonnen oder wenn eine begonnene Ausführung nicht spätestens ein Jahr nach der ersten Einstellung der Arbeiten endgültig zu Ende geführt worden ist. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Beitrages oder des an seine Stelle getretenen anderen Betrages besteht auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 4 noch nicht gegeben sind. Eine etwa bereits entrichtete Vorausleistung für die Wasseranschlußleitung wird nur auf Anforderung zurückgezahlt, und zwar in dem Umfange, in dem von der Gemeinde für die beantragte Herstellung, Erweiterung, Änderung oder Erneuerung des Anschlusses noch keine Aufwendungen erbracht worden sind.

  13. Ist das Grundtück bereits bebaut oder wird bereits Wasser auf diesem Grundstück verbraucht, so kann die Gemeinde bei Nichtstellung des Antrages durch den Eigentümer von sich aus das Grundstück selbst anschließen, die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage anordnen und die nach dieser Satzung erforderlichen weiteren Auflagen erteilen; die Genehmigung zum Anschluß des Grundstückes und zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gilt mit dieser Handlung der Gemeinde als erteilt.

§ 7 Art der Versorgung

  1. Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandreie Deckung des üblichen Bedarfes in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen.

  2. Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 7a Umfang der Vesorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

  1. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlußleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht

    a) soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
    b) soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

  2. Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu veheben.

  3. Die Gemeinde hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

    a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder
    b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögert würde.

§ 7b Haftung bei Versorgungsstörungen

  1. Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

    a) der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, daß der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fährlässig verursacht worden ist,

    b) der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

    c) eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines vertretungsberechtigten Organes verursacht worden ist.

    § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

  2. Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist.

  3. Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,34 €.

  4. Ist der Grundstückseigentümer ausnahmsweise berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmä0igkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Grundstücks-eigentümer aus dem Benutzungsverhältnis.

    Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, daß dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind.

  5. Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 7c Verjährung

  1. Schadensersatzansprüche der in § 7b bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

  2. Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

  3. § 7b Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8 Art der Anschlüsse

  1. Jedes nach den Bestimmungen dieser Satzung angeschlossene, anzuschließende oder anschließbare Grundstück muß eine unmittelbare Verbindung mit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage über die Wasseranschlußleitung haben und darf insbesondere auch nicht über ein anderes Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage oder aus einer privaten Wasserversorgungsanlage mit Frischwasser versorgt werden. Das gilt auch dann, wenn diese anderen Grundstücke oder Grundstücksteile (vgl. § 2 Abs. 2) im Eigentum oder Erbbaurecht des Gundstückseigentümers des schon angeschlossenen Grundstückes stehen.

  2. Ausnahmen von der Regel des Abs. 1 kann der Gemeindevorstand dann bewilligen, wenn bei Durchführung des Abs. 1 für den Grundstückseigentümer eine unbillige Härte gegeben ist, die ihm im Verhältnis zu den übrigen Anschlußnehmern nicht zugemutet werden kann oder wenn andernfalls eine Verbindung mit dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz nicht möglich ist. Voraussetzung ist aber, daß die Gemeinde vor einer solchen Ausnahmegenehmigung mit dem Grundstückseigentümer entsprechende schriftliche Vereinbarungen trifft. Die Grundstückseigentümer muß dabei unter anderem auch erklären, daß dieser Anschluß seines Grundstückes hinsichtlich der Anwendung des Ortsrechtes über die öffentliche Wasserversorgung insbesondere Allgemeine Wasserversorgungssatzung und Wasserbeitrags- und - gebührensatzung) als unmittelbarer Anschluß gilt und er sich allen Bestimmungen des gesamten jeweiligen Wasser-Ortsrechtes vertraglich hiermit unterwirft; er muß weiter vor der Ausnahmegenehmigung den an Stelle des Wasserbeitrages tretenden Betrag unwiderruflich an die Gemeinde gezahlt haben.

  3. Vom angeschlossenen Grundstück darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung und ohne nähere Anweisung der Gemeinde kein Wasser auf ein anderes nicht angeschlossenes Grundstück geleitet werden. Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt jedoch nicht in Bagatell- oder Notfällen.

  4. Der Gemeindevorstand bestimmt Art und Lage des Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, Führung und lichte Weite der Wasseranschlußleitung nach den Verhältnissen des einzelnen Grundstückes. Dabei sind die Erfordernisse der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu berücksichtigen.

  5. Jedes Grundstück erhält grundsätzlich nur eine Wasseranschlußleitung.

  6. Wünscht der Grundstückseigentümer neben der einen Wasseranschlußleitung noch weitere  Wasseranschlußleitungen, so entscheidet darüber der Gemeindevorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Alle dadurch entstehenden Kosten müssen vor der Durchführung aller jeweils erforderlichen Arbeiten (vgl. § 10 Abs. 2 dieser Allgemeinen Wasserversorgungssatzung sowie § 15 der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung) als Ablösung an die Gemeinde entrichtet werden. Das gilt auch für solche zusätzlichen Wasseranschlußleitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung schon bestanden haben; als Anschlußleitung im Sinne des Abs. 5 gilt in diesem Falle diejenige mit der längsten Meterlänge im öffentlichen Verkehrsraum (bis Grundstücksgrenze), bei gleicher Meterlänge entscheidet die Gemeinde.

§ 9 Allgemeine Pflichten und Rechte aus dem Anschluß- und Benutzungsverhältnis

  1. Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Überprüfung der Wasseranschlußleitung und der Wasserverbrauchsanlagen, zur Kontrolle und zum Ablesen der Wasserzähler sowie zur Prüfung, ob die Vorschriften der Satzung eingehalten werden, an Werktagen (außer Samstag) von 8.00 bis 17.00 Uhr - bei besonderen Notständen auch an anderen Tagen und auch zu anderen Zeiten - ungehinderter Zutritt zu allen Anlageteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren. Grundstückseigentümer und Wasserabnehmer haben den Beauftragten der Gemeinde alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 sowie für die Feststellung des Wasserverbrauches und für die Berechnung der satzungsmäßigen Abgaben und Erstattungsansprüche erforderlich sind.

  2. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

  3. Die Anordnungen der Beauftragten sind unverzüglich zu befolgen. Wird ihnen innerhalb einer angemessenen - auch mündlich setzbaren - Frist nicht entsprochen, so ist die Gemeinde auch ohne weitere Ankündigung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Grundstückseigentümers durchführen zu lassen; sie kann dafür Vorausleistungen in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen verlangen.

  4. Während der kalten Jahreszeit haben alle Wasserabnehmer auf dem Grundstück die notwendigen Frostschutzmaßnahmen zu treffen. Trotzdem eingefrorene Leitungen müssen durch den Grundstückseigentümer oder durch von ihm Beauftragte auf seine Kosten und Gefahr fachgerecht aufgetaut werden; soweit es sich dabei um Teile der Wasseranschlußleitungen (§ 2 Abs. 6b) auf dem Grundstück selbst handelt, ist jedoch vorher die Gemeinde zu verständigen. Gartenleitungen sowie alle nach Zweck und Bestimmung für längere Zeit abstellbaren oder frostgefährdeten Leitungen müssen mit besonderen Abstell- und Entleerungshähnen bzw. -ventilen versehen sein; im Winter sind sie geschlossen und leer zu halten. Spülaborte dürfen nur in frostsicheren Abortanlagen eingebaut werden.

  5. Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu unterhalten, daß die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Wasserverbrauchsanlagen Dritter sowie die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigt werden können. Deshalb sind Schäden und Mägel an der Wasserverbrauchsanlage vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen.

  6. Jeder Grundstückseigentümer und jeder Wasserabnehmer ist verpflichtet, ihm irgendwie bekannt werdende Schäden und Störungen an den Wasseranschlußleitungen ( § 2 Abs. 6b) unverzüglich der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht besteht darüber hinaus auch hinsichtlich solcher Schäden und Störungen an den Wasserverbrauchsanlagen ( § 2 Abs. 6c) und Versorgungsleitungen ( § 2 Abs. 6a), durch die sich nachteilige Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage oder der Versorgung der Allgemeinheit mit Wasser ergeben können. Bis zur Meldung der Schäden und Störungen eintretende Wasserverluste gehen in jedem Falle zu Lasten des Grundstückseigentümers.

  7. Bei einem Brand oder in sonstigen plötzlich auftretenden Notfällen ist die Wasserentnahme auch ohne besondere Aufforderung sofort einzustellen oder im Einzelfalle auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Die Anordnungen der in solchen Notfällen zuständigen Stellen sind auch dann zu befolgen, wenn es sich nicht um die sonst für die Wasserversorgung verantwortlichen gemeindlichen Strellen handelt.

    Notfalls müssen die Anschlußnehmer und die Wasserabnehmer ihre Verbrauchsleitungen auf Verlangen für Feuerlöschzwecke zur Verfügung stellen.

  8. Die Wasserabnehmer haften der Gemeinde für alle Schäden infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Wassersatzung zuwiderlaufenden Benutzung, Bedienung bzw. Verwendung der Wasserleitungsanlagen sowie bei Verstößen gegen die Meldepflicht der Abs. 4 und 6. Bei den durch mangelhaften Zustand der Wasserverbrauchsanlage verursachten Schäden haften allein die Anschlußnehmer.

  9. Die nach den vorstehenden Absätzen Haftenden haben neben den gegen sie bestehenden unmittelbaren Ansprüchen der Gemeinde diese auch von den Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen den damit zusammenhängenden Schäden gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden können.

  10. Bei allen aufgrund dieser Allgemeinen Wasserversorgungssatzung und der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung gegenüber der Gemeinde bestehenden Verpflichtungen haften die jeweils Verpflichteten als Gesamtschuldner, soweit nicht im Einzelfalle etwas anderes bestimmt ist.

§ 10 Herstellung, Erneuerung, Änderung, Unterhaltung und Beseitigung (Stillegung) der Wasseranschlußleitungen (§ 2 Abs. 6b)

  1. Art, Zahl und Lage der Hausanschlüse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt.

  2. Die Gemeinde läßt - gegebenenfalls durch einen von ihr zu beauftragenden Unternehmer - die Wasseranschlußleitungen herstellen, erneuern, verändern, unterhalten und gegebenenfalls beseitigen (stillegen). Alle damit verbundenen Aufwendungen -mit Ausnahme der Anschaffungs- und Reparaturkosten für den im Eigentum der Gemeinde stehenden Wasserzähler selbst - hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde in vollem Umfange nach näherer Bestimmung in der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung zu erstatten. Zu diesen Aufwendungen gehören auch die Ausgaben für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen. Für die zusätzlichen Wasseranschlußleitungen gilt § 8 Abs. 5 und 6.

  3. Die Wasseranschlußleitungen gehören zu den Betriebsanlagen der Gemeinde und stehen vorbehaltlich abweichender Regelungen in deren Eigentum. Die Grundstückseigentümer und Wasserabnehmer dürfen - abgesehen vom Falle des § 9 Abs. 4 - keinerlei Einwirkungen auf die Anschlußleitungen und auf die Wasserzähleranlage vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Für Schäden bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen haftet der einzelne gegen Satz 1 verstoßene Grundstückseigentümer bzw. Wasserabnehmer; müssen mehrere gemeinsam haften, so sind sie insoweit Gesamtschuldner.

  4. Da die Gemeinde innerhalb des Wasserversorgungsnetzes und bei Wasseranschlußleitungen gegebenenfalls nichtleitendes Rohrmaterial verlegt, ist das Einbeziehen von Rohrleitungen der gemeindlichen Wasserversorgungsanlagen in Schutzmaßnahmen von Starkstromanlagen nicht gestattet. Im übrigen gelten die Bestimmung des DVGW Arbeitsblattes GW in der jeweils gültigen Fassung.

§ 11 Herstellung, Erneuerung, Änderung, Unterhaltung und Beseitigung (Stillegung) der Wasserverbrauchsanlagen ( § 2 Abs. 6c)


  1. Die im Anschluß an die Anschlußleitung ( § 2 Abs. 6b und § 10 Abs. 2) auf dem Grundstück sowie in den Gebäuden erforderlichen Wasserverbrauchsanlagen hat der Grundstückseigentümer auf eine Kosten entsprechend seinen jeweiligen Erfordernissen herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und gegebenenfalls beseitigen (stillegen) zu lassen. Die Arbeiten müsen nach den genehmigten Plänen fachgerecht entsprechend den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses (DIN 1988), den jeweiligen Bestimmungen des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e.V. sowie den etwaigen zusätzlichen Vorschriften der Gemeinde durchgeführt werden; insbesondere sind nur solche Materialien und Geräte zu verwenden, die nach diesen Vorschriften zugelassen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.

  2. Die in Abs. 1 genannten Arbeiten dürfen nur durch von der Gemeinde allgemein oder im Einzelfalle zugelassene Bauunternehmer oder Installateure durchgeführt werden. Mit der Zulassung dieser Bauunternehmer oder Installateuere übernimmt die Gemeinde keinerlei Gewähr für deren Arbeiten. Die Gemeinde kann auf zu begründenden Antrag im Einzelfalle abweichend von der Regelung in Satz 1 dem Grundstückseigentümer die Durchführung der Arbeiten überlassen, wenn dieser aufgrund seines Berufes oder seiner handwerklichen Fähigkeiten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Arbeit bietet; Satz 2 gilt entsprechend.

  3. Die Durchführung der Arbeiten darf erst nach Genehmigung des Anschluß- und Benutzungsantrages (§ 6) erfolgen und hat sich nach den Festlegungen im Genehmigungsbescheid zu richten. Nicht genehmigte oder anders ausgeführte Arbeiten werden nicht abgenommen und sind unverzüglich zu beseitigen. Die Wasserverbrauchsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Abnahmeprüfung durch die Gemeinde keine Beanstandungen ergeben hat.

  4. Die Fertigstellung der Wasserverbrauchsanlagen sowie anderer genehmigungspflichtiger Arbeiten an diesen Anlagen auf dem Grundstück ist unverzüglich der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer mitzuteilen, damit die Gemeinde diese Arbeiten überprüfen kann. Für diesen Zweck müssen bei der Prüfung sämtliche Verbrauchsleitungen sichtbar sein. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet. Auf erkannte Mängel hat sie den Grundstückseigen-tümer aufmerksam zu machen und sie kann deren Beseitigung verlangen.

    Die Prüfung der Wasserverbrauchsanlage ist lediglich eine Sicherheitsmaßnahme im Interesse der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und der anderen Wasserabnehmer; sie befreit deshalb den ausführenden Unternehmer (Abs. 2) nicht von seiner Verpflichtung gegenüber seinem Auftraggeber oder den Wasserabnehmern auf jenem Grundstück zu vorschriftsmäßiger Ausführung der Arbeiten und löst auch keinerlei Ersatzansprüche gegenüber der Gemeinde aus; entsprechendes gilt auch im Falle des Abs. 2 Satz 3. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen. 

  5. Ist im Ausnahmefalle ( § 8 Abs. 2 und 3) der Anschluß eines angrenzenden anderen Grundstückes über ein bereits angeschlossenes Grundstück genehmigt worden, so sind die vorstehenden Absätze sowie § 6 entsprechend anzuwenden.

§ 11a Inbetriebsetzung der Wasserverbrauchsanlagen

  1. Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückseigentümers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

  2. Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen.

§ 12 Wasserzähler

  1. Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch Wasserzähler gemesssen.

  2. Die Wasserzähler werden von der Gemeinde beschafft, ein- und ausgebaut, erneuert, unterhalten und geeicht. Für diese Aufwendungen erhebt die Gemeinde eine Zählermiete (§ 8 der Wasserbeitrags- und gebührensatzung).

  3. Die Gemeinde bestimmt entsprechend den örtlichen Verhältnissen und Erfordernissen des Einzelfalles Zahl, Bauart, Größe und Standort der Zähler.

  4. Ist das angeschlossene Grundstück noch unbebaut oder kann aus irgendwelchen technischen Gründen ein Wasserzähler nicht in einem geeigneten frostsicheren Raum eines Gebäudes installiert werden, so ist der Wasserzähler von der Gemeinde auf Kosten des Grundstückseigentümers in einem Wasserzählerschacht in der Regel unmittelbar nach dem Eintritt der Wasseranschlußleitung auf das angeschlossene Grundstück aufzustellen und zu unterhalten. Gleiches gilt, wenn die Wasseranschlußleitung auf dem bereits bebauten Grundstück außergewöhnlich lang oder unter besonderen Erschwerungen zu verlegen ist, insbesondere dann, wenn sie in schlechtem Boden liegt oder unter Stützmauern und ähnlichen Anlagen hindurchführt.
    Der vom Eigentümer herzustellende und zu unterhaltende Wasserzählerschacht muß sich ständig in einem guten Zustand befinden, unfallsicher und wasserfest sein und stets zugänglich und sauber gehalten werden.

  5. Die Wasserabnehmer dürfen - abgesehen vom Falle des § 9 Abs. 4 - keinerlei Maßnahmen am von der Gemeinde bestimmten Aufstellungsort des Zählers oder am Zähler selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen; § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

  6. Der Grundstückseigentümer hat den Wasserzähler gegen alle Beschädigungen, insbesondere gegen Einwirkungen Dritter, gegen Abwasser, Schmutz- und Grund wasser sowie gegen Frost (§ 9 Abs. 4) in ausreichendem Maße zu schützen. Er muß der Gemeinde die Kosten für alle diese Schäden und dadurch entstehende Verluste ersetzen, soweit diese nicht durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten verursacht sind oder sofern er nicht nachweist, daß die Schäden und Verluste ohne sein Verschulden (z.B. durch einen einwandfrei festgestellten Dritten) eingetreten sind. Unter den gleichen Voraussetzungen gehen die Wasserverluste ebenfalls zu Lasten des Grundstückseigentümers.

  7. Die Wasserzähler werden in bestimmten Zeitabständen von der Gemeinde überprüft und - soweit erforderlich - instandgesetzt oder durch andere Zähler ersetzt.

    Absatz 2 Satz 2 (erster Halbsatz) gilt entsprechend.

  8. Unbeschadet der Regelung in Abs. 7 ist der Waserzähler durch Beauftragte der Gemeinde zu überprüfen, wenn der Grundstückseigentümer dies beantragt oder die Richtigkeit der Angaben der Wasserzähler bezweifelt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist für beide Teile bindend. Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Wasserzähler innerhalb der zulässigen Eichfehlergrenze anzeigt, so hat der Grundstückseigentümer die im Zusammenhang mit der Abnahme, Prüfung und Wiederanbringung des Wasserzählers entstehenden Kosten zu tragen. Ergibt sich, daß der Wasserzähler über die zulässige Eichfehlergrenze hinaus falsch anzeigt, so trägt die Gemeinde die Kosten für die Abnahme, Prüfung und Wiederanbringung des Wasserzählers. Der Grund-stückseigentümer hat in diesem letzteren Falle Anspruch auf Zurückzahlung der Gebühren für die nachweislich zuviel gemessene bzw. die Verpflichtung zur Nachzahlung der Gebühren für die nachweislich zu wenig gemessene Wassermenge; Anspruch und Verpflichtung beschränken sich in jedem Falle auf den Zeitraum des laufenden und allenfalls des vorhergehenden Ableseabschnittes.

  9. Hat ein Wasserzähler versagt (ist er z.B. stehengeblieben), so schätzt die Gemeinde den Verbrauch unter Zugrundelgen des Verbrauches des entsprechenden Zeitraumes im letzten Kalenderjahr. Die Angaben des Grundstückseigentümers (z.B. über Zahl der Personen im Haushalt in dieser oder jener Zeit) sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

  10. Zur Vermeidung des Eindringens von Luft in das Rohrleitungssystem - und damit Durchleitung von Luft durch die Wasserzähler - kann die Gemeinde die Eigentümer von wasserverbrauchenden Grundstücken in höher gelegenen Gebieten anweisen, Rückflußverhinderer nach DIN 1988 auf ihre Kosten einzubauen. Kommen jene Grundstückseigentümer dieser Aufforderung nicht nach, so können sie wegen der über die Wasserzähler mitgemessenen Luft keine Gebührenermäßigung verlangen.

  11. Der Einbau von Zwischenzählern (z.B. für die einzelnen Wohnungen) bzw. von Sonderwasserzählern (beispielsweise für die Errechnung der Abwassermenge bei der Verwendung des Frischwasserverbrauches als Grundlage für die Abwassergebühren) ist den Grundstückseigentümern gestattet; sie müssen in jedem Falle mehr als 1 m hinter der Wasserzähleranlage installiert werden. Zwischenzähler und Sonderwasser-zähler müssen gültig geeicht oder beglaubigt sein. Alle damit verbundenen Kosten, also auch die der späteren Unterhaltung bzw. Erneuerung, gehen in vollem Umfange zu Lasten des Grundstückseigentümers.
    Das Gestatten derartiger Zähler verpflichtet die Gemeinde nicht, deren Anzeigeergebnisse irgendwie bei der Berechnung und Anforderung der laufenden Wasserbenutzungsgebühren zu berücksichtigen.

  12. Der Zutritt zur Hauptabsperrvorrichtung, zu den Wasserzählern, das Ablesen der Wasserzähler sowie der Ein-, Aus- und Wiedereinbau der Zähler muß jederzeit im entsprechenden Rahmen des § 9 Abs. 1 und ohne Erschwerungen möglich sein.

§ 13 Um- und Abmeldung des Wasserbezuges

  1. Den Wechsel im Grundstückseigentum (Eigentum irgendwelcher Art, Erbbaurecht) sowie Name und Anschrift des neuen Eigentümers hat der bisherige Grundstückseigentümer der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Zu dieser Ummeldung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.

  2. Will ein Grundstückseigentümer, für den die Voraussetzungen des Anschluß- und Benutzungszwanges (§§ 4 und 5) bisher nicht angegeben sind, die bestehende Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage völlig einstellen, so hat er dies der Gemeinde mitzuteilen. Die Gemeinde hat dann unverzüglich sinngemäß nach § 10 Abs. 2 zu verfahren und die Wasseranschlußleitung auf Kosten des Grundtückseigentümers auf geeignete und ausreichende Weise stillzulegen und damit den Anschluß an die Wasserversorgungsanlage zu beseitigen.
    Bis zu diesem Zeitpunkt sind die laufenden Benutzungsgebühren und die Meßgebühren (Zählermiete) weiterzuzahlen. Soll die stillgelegte Leitung später wieder verwendet werden, so gilt dies als neuer Anschluß.

  3. Hält ein Grundstückseigentümer die Voraussetzungen für den Anschluß- und Benutzungszwang für nicht mehr oder nicht mehr voll gegeben, so ist nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 7 bzw. § 5 Abs. 4 unter entsprechender Anwendung der Regelungen in Abs. 2 zu verfahren.

  4. Bereits geleistete Wasserbeiträge und Erstattungszahlungen (nach § 10 Abs. 2 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung und § 15 der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung) werden nicht zurückerstattet.

§ 14 Einstellung der Versorgung

  1. Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

    a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
    b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
    c) zu gewährleisten, daß Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

  2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.

  3. Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.

§ 15 Beiträge, Gebühren und Erstattungsansprüche

Nach Maßgabe einer Wasserbeitrags- und -gebührensatzung erhebt die Gemeinde Beiträge, laufende Benutzungsgebühren sowie Verwaltungsgebühren und stellt Erstattungsansprüche nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung in Verbindung mit § 12 HessKAG.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließt;
    2. entgegen § 4 Abs. 4 eine private Wasserversorgungsanlage betreibt, ohne hierfür eine Genehmigung der Gemeinde zu besitzen;
    3. entgegen § 6 Abs. 1 der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Wasser ohne vorherige Genehmigung der Gemeinde entnimmt;
    4. entgegen § 8 Abs. 3 ohne Genehmigung der Gemeinde Wasser auf eine anderes Grundstück leitet;
    5. entgegen § 9 Abs. 5 und 6 Mängel an der Wasserverbrauchsanlage nicht beseitigt und Störungen bzw. Schäden an den Wasseranschlußleitungen nicht unverzüglich der Gemeinde meldet;
    6. entgegen § 10 Abs. 3 Einwirkungen auf die Wasseranschlußleitungen und auf die Wasserzähleranlage vornimmt oder vornehmen läßt;
    7. entgegen § 12 Abs. 5 Maßnahmen am Wasserzähler vornimmt oder vornehmen läßt;
    8. den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde, die sich ordnungsgemäß ausweisen, den Zutritt zu den Grundstücksteilen nicht ermöglicht, auf denen sich Wasseranschlußleitungen und Wasserzähler befinden.

  1. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 2,56 € bis 255,65 € geahndet werden. Sie soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

  2. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwal tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist der Gemeindevorstand.

§ 17 Zwangsmittel

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

Kiedrich, den 21.09.2001
Der Gemeindevorstand
gez. Tide
Bürgermeister