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Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Kiedrich vom 01.04.2007
Auf Grund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. IS. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 12 der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 01. April 2007 hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 14.12.2012 folgende
Abweichungssatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung betrifft die Erschließungsanlagen Eltviller Straße und An der Ankermühle innerhalb des Misch- und Gewerbegebietes II – III an der Eltviller Straße.
§ 2 Abweichung
- Die Gemeinde Kiedrich stellt in Abweichung zu § 12 Abs. 1 der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 01.04.20007die Erschließungsanlagen Eltviller Straße und An der Ankermühle innerhalb des Baugebietes „Misch- und Gewerbegebiet II- III an der Eltviller Straße“ wie folgt her:
- Eltviller Straße: einseitiger Gehweg auf der westlichen Fahrbahnseite
- An der Ankermühle: von der Einmündung Eltviller Straße bis Kreisel: einseitiger Gehweg auf der südlichen Fahrbahnseite von Einmündung Eltviller Straße (L 3035) bis Kreisel: einseitiger Gehweg auf der westlichen Fahrbahnseite von Kreisel bis einschließlich Wendehammer: ohne Gehwege als Mischfläche
- Alle übrigen Festlegungen des § 12 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Kiedrich vom 01.04.2007 bleiben von dieser Abweichungssatzung unberührt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Kiedrich, den 14. Januar 2013
DER GEMEINDEVORSTAND
Steinmacher
Bürgermeister