Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

3. Artikelsatzung zur Änderung der Wasserbeitrags- und gebührensatzung der Gemeinde Kiedrich


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl. S. 573), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich in der Sitzung am 11.12.2020 folgende Artikelsatzung zur Änderung der Wasserbeitrags- und Gebührensatzung beschlossen:

Artikel 1 Neufassung des § 9 (Laufende Benutzungsgebühren)

  1. Die laufende Benutzungsgebühr wird nach der Menge des Frischwassers berechnet, das der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen Grundstück abgenommen wird. Der Wasserverbrauch auf dem auf dem Grundstück wird durch Wasserzähler gemessen. Die laufende Wasserbenutzungsgebühr beträgt je 1 m³ Frischwasser 1,22 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

  2. Ein Abzug von gemessenen Wassermengen zugunsten des Grundstückseigentümers wird im Falle des § 9 Abs. 7 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung durch Schätzung der Gemeinde vorgenommen.

  3. Bei aus irgendwelchen Gründen fehlerhaften Wasserzählern gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 12 Abs. 8, 9 und 10 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Artikelsatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Für den Gemeindevorstand
Kiedrich, den 11.12.2020
(Steinmacher)
Bürgermeister