Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

2. Artikelsatzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kiedrich


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBI S. 318), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBI I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBI S. 573), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBI I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBI S 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBI S. 70) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.06,2020 (GVBI S 430), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich in der Sitzung am 11.12.2020 folgende Artikelsatzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kiedrich beschlossen.

Artikel 1 Neufassung des § 24 (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser)

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,83 EUR jährlich erhoben.

  2. Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:

    1. Dachflächen
    1.1 Flachdächer, geneigte Dächer 1,0
    1.2 Kiesdächer 0,7
    1.3 Gründächer 0,3

    2. Befestigte Grundstücksflächen
    2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. ä.), Pflaster mit Fugenverguss, Verbundsteine und sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung 0,9
    2.2 Natursteinpflaster in Sand-/Kiesbettung, Platten - jeweils ohne Fugenverguss, wassergebundene Decken 0,6
    2.3 Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Rasenwaben, Porenpflaster, Splitt-fugenpflaster, Drainageasphalt, Schotterrasen, Schotter- und Kiesbeläge 0,2

  3. Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m3 gesammelt und auf dem Grundstück -insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum Betreiben von Waschmaschinen etc.)- verwendet wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen

    a) ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang, 

    b) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers

    • als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,047 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 (3/0,
    • zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,094 ergibt.
  4. Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternen-volumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.

Artikel 2 Neufassung des § 26 (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser)

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,37 EUR.

  2. Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frisch­wasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stich­proben -bei vorhandenen Teilströmen in diesen- ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.

    Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch 1,63 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel 0,5 x festgestellter CSB + 0,5.
                                                                                                                          600

    Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grund-stücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Fest­stellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebühren­festsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Artikelsatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.


Für den Gemeindevorstand Kiedrich, den 11.12.2020

(Steinmacher)
Bürgermeister