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2. Änderungssatzung der Gemeinde Kiedrich über die Gestaltung zum Schutz des Ortsbildes
Präambel:
Der historische Ortskern von Kiedrich stellt als städtebauliche Gesamtanlage einen denkmalpflegerischen Wert dar. Die Erhaltung des ländlichen Ortsbildes in seiner natürlichen Umgebung, der Schutz und die unterhaltende Pflege der markanten und kulturhistorisch bedeutsamen Gebäude, aber im wesentlichen die Erhaltung der Summe der Gebäude der ehemalig landwirtschaftlich geprägten Siedlungsform des Dorfes in ihrer Erscheinungsform, sind Aufgabe der Satzung. Die Baugestaltungssatzung soll sicherstellen, daß die zukünftige räumliche und gestalterische Ordnung an der noch vorhandenen Geschlossenheit des historischen Ortsbildes anknüpft. Für alle Modernisierungen und Instandsetzungen, insbesondere für Neubauten, soll die Neugestaltung gefunden werden, die auf der vorhandenen alten Baugestaltung
harmonisch aufbaut, ihre Merkmale aufgreift und sinnvoll fortführt. Zum Schutze des historischen Ortsbildes hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich - gemäß §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25. Februar 1952, in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I. 1981, Seite 66) in Verbindung mit § 118 Abs. 1, 2, 3, 4 + 5 und § 118 Abs. 2 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 31. August 1976 - am 28. März 2003 folgende 2. Änderungssatzung der Gemeinde Kiedrich über die Gestaltung zum Schutz des Ortsbildes vom 10. Dezember 1993 beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt:
(4) Für besonders gelungene Wiederherstellungen von baulichen Anlagen die den Auflagen des Denkmalschutzes entsprechen, kann die Gemeinde Kiedrich einmal jährlich, beginnend ab 2003, auf Antrag des Bauherrn oder auf Vorschlag der Gemeindevertretung eine Denkmalschutzplakette verleihen, die mit einem Geldpreis in Höhe von bis zu 2.500,-- EUR verbunden ist. Der Geldpreis kann auch auf mehrere Preisträger verteilt werden. Die Entscheidung über die Verleihung der Denkmalschutzplakette trifft die Gemeindevertretung.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Kiedrich, den 28.03.2003
DER GEMEINDEVORSTAND
( Tide )
Bürgermeister
Satzung der Gemeinde Kiedrich über die Gestaltung zum Schutz des Ortsbildes vom 10. Dezember 1993
i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 28. März 2003
Präambel:
Der historische Ortskern von Kiedrich stellt als städtebauliche Gesamtanlage einen denkmalpflegerischen Wert dar. Die Erhaltung des ländlichen Ortsbildes in seiner natürlichen Umgebung, der Schutz und die unterhaltende Pflege der markanten und kulturhistorisch bedeutsamen Gebäude, aber im wesentlichen die Erhaltung der Summe der Gebäude der ehemalig landwirtschaftlich geprägten Siedlungsform des Dorfes in ihrer Erscheinungsform, sind Aufgabe der Satzung. Die Baugestaltungssatzung soll sicherstellen, daß die zukünftige räumliche und gestalterische Ordnung an der noch vorhandenen Geschlossenheit des historischen Ortsbildes anknüpft. Für alle Modernisierungen und Instandsetzungen, insbesondere für Neubauten, soll die Neugestaltung gefunden werden, die auf der vorhandenen alten Baugestaltung harmonisch aufbaut, ihre Merkmale aufgreift und sinnvoll fortführt. Zum Schutze des historischen Ortsbildes hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich - gemäß §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25. Februar 1952, in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I. 1981, Seite 66) in Verbindung mit § 118 Abs. 1, 2,
3, 4 + 5 und § 118 Abs. 2 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 31. August 1976 - am 28. März 2003 folgende Satzung über die Gestaltung des Ortsbildes in einer 2. Änderungsfassung beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfaßt den gesamten Kernbereich von Kiedrich. Er wird begrenzt durch die von der Gemeindevertretung beschlossene Planung für Dorferneuerung. In Anlage 1, als wesentlicher Bestandteil dieser Gestaltsatzung, ist der Geltungsbereich abgegrenzt.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Der sachliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf alle baulichen Anlagen sowie alle Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 HBO und alle Anlagen der Außenwerbung im Sinne des § 15 HBO.
§ 3 Bauliche Anlagen
- Erhaltungsarbeiten sind so auszuführen, dass das überkommene Bild des Bauwerkes sichtbar bleibt.
- Bei Umbauarbeiten sind Firstrichtung, Giebelstellung, Dachneigung und Traufhöhe zu erhalten, soweit eine neue Gestaltung nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Straßenbildes geboten ist.
- Neubauten sind so zu gestalten, dass sie sich nach Länge, Breite, Höhe und Achitektur in den historischen Baubestand einfügen.
- Für besonders gelungene Wiederherstellungen von baulichen Anlagen die den Auflagen des Denkmalschutzes entsprechen, kann die Gemeinde Kiedrich einmal jährlich, beginnend ab 2003, auf Antrag des Bauherrn oder auf Vorschlag der Gemeindevertretung eine Denkmalschutzplakette verleihen, die mit einem Geldpreis in Höhe von bis zu 2.500,-- EUR verbunden ist. Der Geldpreis kann auch auf mehrere Preisträger verteilt werden. Die Entscheidung über die Verleihung der Denkmalschutzplakette trifft die Gemeindevertretung.
§ 4 Dachlandschaft und Dachformen
- Dächer sind so zu erhalten und zu gestalten, dass sie sich in den historischen Ortskern einfügen.
- Erhaltungsarbeiten an Dächern sind so auszuführen, dass Dachform, Dachaufbauten und Materialien dem vorherigen Bild des Bauwerkes entsprechen.
- Dächer von Neubauten sind so zu gestalten, dass sie sich nach Dachneigung, Dachform, Dachaufbauten und Materialien in den historischen Baubestand einfügen.
§ 5 Außenwände
- Fachwerk
1.1 Fachwerk ist zu erhalten
1.2 Tritt bei Erhaltungsarbeiten an einer Gebäudefront Sichtfachwerk zutage, so ist dieses Fachwerk freizulegen und zu erhalten.
1.3 Inschriften und Schnitzwerke im Fachwerk sind zu erhalten.
1.4 Treten bei Erhaltungsarbeiten Inschriften und Schnitzwerk im Fachwerk zutage, so sind diese freizulegen und zu erhalten. - Naturstein
2.1 Natursteinwände (bearbeitet) sind zu erhalten.
2.2 Bruchsteinwände sind zu erhalten.
§ 6 Natursteinbauteile
- Gesimse, Sockel, Treppen, Fenster- und Türgewände aus Naturstein sind zu erhalten.
- Treten bei Erhaltungsarbeiten Gesimse, Sockel, Treppen, Fenster- und Türgewände aus Naturstein zutage, so sind diese freizulegen und zu erhalten.
§ 7 Fenster, Türen und Tore
- Um die Maßstäblichkeit der bestehenden Fassadengliederung zu erhalten, sollen die Fenster und Fenstertüren in Größe, Maßverhältnis und formaler Gestaltung den bisherigen Fensteröffnungen angepaßt werden.
- Fenster müssen stehende Formate aufweisen und -außer bei Fachwerkfassaden - in ihrer Fensterfläche hinter die Fassade zurücktreten.
- Der nachträgliche Einbau bei historischen Fassaden anstelle von Klappläden ist unzulässig.
- Originale historische Türen und Tore sind zu erhalten.
§ 8 Anlagen der Außenwerbung
- Nach § 89 HBO - genehmigungs- und anzeigenfreie Werbeanlagen - bedürfen einer Baugenehmigung.
- An der Stätte der Leistung ist eine Werbeanlage zulässig, die individuell zu gestalten ist.
§ 9 Ausnahmen und Befreiungen
- Über Ausnahmen und Befreiungen, insbesondere aus Gründen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, entscheidet der Gemeindevorstand.
- Im Widerspruchsverfahren entscheidet über die Abhilfe die Gemeindevertretung.
§ 10 Bestandteile der Satzung
Diese Satzung besteht außer der textlichen Festsetzung aus dem Lagplan, der den räumlichen Geltungsbereich abgrenzt.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 5 Abs. 2 HGO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Ziff. 20 HBO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.112,92 € geahndet werden.
- Nach § 113 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verbote der §§ 3 - 8 dieser Satzung verstößt.
§ 12 Rechtskraft
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kiedrich, den 28. März 2003
Der Gemeindevorstand
( T i d e)
Bürgermeister