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Verwaltungskostensatzung vom 11. März 1998 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 26.09.2014
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich hat in ihrer Sitzung am 26.09.2014 folgende Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten in einer 3. Änderungsfassung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBI. S. 218),
§§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBI. 12013, S. 134)
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungs-kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBI. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBI. I S. 622).
§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
- Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
- Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
- Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.
§ 2 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
§ 3 Kostenschuldner
- Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Kostengläubiger
Kostengläubigerin ist die Gemeinde.
§ 5 Entstehen der Kostenschuld
- Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
- Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
- Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Gemeinde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
- Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
- Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 7 Billigkeitsregelung
Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 8 Gebührentatbestände
I. Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
- Schriftliche Auskünfte,
- 30,00 € bis 600,00 €
- einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden
- 10,00 € bis 600,00 €
- nach Zeitaufwand siehe Abs. 2
- 12,00 €
- 4,00 €
- 12,00 €
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden.
4. Beglaubigung von Unterschriften- 6,00 €
- 3,00 €
- die aus 1 bis 10 Seiten bestehen 6,00 €
- für jede weitere Seite zusätzlich 0,60 €
7. Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner- die vom Kostenschuldner besonders beantragt 0,15 €
- die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 0,15 €
- DIN A 0: 10,00 €
- DIN A 1: 7,50 €
- kleiner als DIN A 1: 5,00€
- sonstige, je m2: 6,00 €
- 25,00 € bis 2.500,00 €
- 25,00 € bis 2.500,00 €
- 10,00 € bis 1.000,00 €
- 10,00 € bis 100,00 €
- 50,00 €
- 10,00 €
- nach Zeitaufwand siehe Abs. 2
- 10,00 €
18. entfällt
19. Festlegung von Sockelhöhen- 15,00 €
- 5,00 € je Fahne / Tag
21. Miete für Fahnenmast- 5,00 € je Fahne / Tag
22. Abstellgebühren für abgeschleppte Kfz (neben den Abschlepp- kosten zu zahlen)- 10,00 € je Tag
- 8,00 € bis 1 Std
- 16,00 € bis 2 Std
- 26,00 € bis 3 Std
24. Prüfung eines Antrages auf Erteilung / Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis- 5,00 €
- 13,00 €
- 3,00 €
27. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung- 5,00 €
- 3,00 €
- 2,00 €
- mindestens 25,00 €
- höchstens 2.500,00 €
31.Wie Nr. 30, wenn der Widerspruch vor Erlass eines Widerspruchsbescheides zurückgenommen worden ist, 2,5 v. H. des erfolglos angefochtenen Betrages,- mindestens 12,50 €
- höchstens 1.250,00 €
- mindestens 12,50 €
- höchstens 1.250,00 €
- innerhalb der Dienstzeit 61,25 €
- außerhalb der Dienstzeit 100,00 €
- nach Zeitaufwand siehe Abs. 2
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:- für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 18,00 €
- für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 15,00 €
- für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde 12,25 €
- bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
- Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze erhoben, mindestens jedoch 20,00 € erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.10.2014 in Kraft.
Kiedrich, den 26. September 2014
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich
(Steinmacher Bürgermeister