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Satzung zum Schutze des Gemeindewappens der Gemeinde Kiedrich
Auf Grund der §§ 5, 14 Abs. 1 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBI. I S. 757) sowie der §§ 1, 2 und 9 des Gesetztes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBI. IS. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBI. I S. 54), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich am 18.12.2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Gemeinde Kiedrich führt das nachstehend dargestellte Gemeindewappen als Hoheitszeichen:
§ 2
Führung und Gebrauch des Gemeindewappens im Sinne des § 12 Satz 4 HGO ist der Gemeinde Kiedrich vorbehalten. Der Gebrauch durch Dritte ist nicht erlaubt. Nicht erlaubt sind auch Abbildungen oder Darstellungen, die zu einer Verwechslung mit dem Gemeindewappen führen können.
§ 3
- Einwohnern der Gemeinde Kiedrich sowie juristischen Personen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sowie des Handelsrechts, die ihren Sitz in Kiedrich haben, kann auf Antrag gestattet werden, das Gemeindewappen in der in § 1 dargestellten oder einer ähnlichen Form zu verwenden. Voraussetzung ist, dass die Verwendung die berechtigten Interessen der Gemeinde Kiedrich nicht beeinträchtigen.
- Die gelegentliche Verwendung des Gemeindewappens der Gemeinde Kiedrich zu Schmuckzwecken bei Tagungen, Festlichkeiten oder ähnlichen Anlässen sowie für private Sammlungen kann der Gemeindevorstand auf Antrag formlos gestatten.
- Die kunstgewerbliche Darstellung des Gemeindewappens, die Verwendung als Erinnerungsstück oder Aufkleber, Reiseandenken oder die Verwendung zur Ausschmückung von Reiseandenken sind ohne besondere Gestattung zulässig, sofern die Art der Verwendung die berechtigten Interessen der Gemeinde nicht beeinträchtigt.
§ 4
- Die Gestattung erteilt der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich auf Antrag; sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden. Aus dem schriftlichen Antrag und dem gegebenenfalls beigefügten Entwurf muss ersichtlich sein, in welcher Form und zu welchem Zweck das Gemeindewappen verwendet werden soll. Die Darstellung des Gemeindewappens muss heraldisch und künstlerisch einwandfrei sein.
- Die Gestattung ist zu widerrufen,
- wenn sie durch unrichtige Angaben erschlichen ist,
- wenn mit ihr verbundene Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden oder
- wenn durch die Art der Verwendung des Gemeindewappens der Anschein amtlichen Charakters oder einer amtlichen Verwendung erweckt wird.
- Das Recht zur Verwendung des Gemeindewappens durch den Antragsteller ist nicht auf Dritte übertragbar.
- Mit der Erteilung der Gestattung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,00 € bis 500,00 € nach Festsetzung durch den Gemeindevorstand erhoben. Diese Verwaltungsgebühr wird mit ihrer Bekanntgabe an den Antragsteller fällig.
- Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Gestattung besteht nicht.
§ 5
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kiedrich, den 18.12.2009
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich
( Steinmacher )
Bürgermeister