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Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Gemeindebücherei“ der Gemeinde Kiedrich
Präambel
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich am 21.02.2003 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Gemeinde Kiedrich verfolgt mit ihrem Betrieb gewerblicher Art (BgA) Gemeindebücherei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Gemeindebücherei.
§ 2
Die Gemeinde Kiedrich ist mit diesem BgA selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
§ 3
Mittel des BgA dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Trägerkörperschaft erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des BgA. Die Gemeinde Kiedrich erhält bei Einstellung des BgA oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BgA fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Einstellung des BgA oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Kiedrich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2003 in Kraft.
65399 Kiedrich, 21.02.2003
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich im Rheingau
gez. Tide
Bürgermeister