Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

Satzung der Bürgerstiftung


Bürgerstiftung Kiedrich

Präambel

Die Bürgerstiftung Kiedrich dient dem Gemeinwohl der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kiedrich. Ihnen sowie ortsansässigen Unternehmen und Vereinigungen soll durch die Bürgerstiftung Gelegenheit gegeben werden, sich aktiv an der nachhaltigen Entwicklung der Gemeinde und dem Zusammenleben der Menschen zu beteiligen. Sie ist offen für jeden, der seine Leistung oder sein Vermögen in Verantwortung für das Gemeinwohl gezielt für die Belange der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kiedrich zur Wirkung bringen möchte. Mit ihren Mitteln soll die Bürgerstiftung Kiedrich Projekte zur Erfüllung des Stiftungszwecks anstoßen, fördern und/oder selbst durchführen.

Die Bürgerstiftung übernimmt keine kommunalen Pflichtaufgaben.

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Kiedrich".

  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Kiedrich.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Gemeinde Kiedrich durch bürgerschaftliches Engagement und ehrenamtliche Arbeit vor allem in den Bereichen:
  • Bildung und Erziehung,
  • Kunst, Kultur- und Denkmalpflege,
  • Brauchtums- und Heimatpflege,
  • Umwelt- und Naturschutz- sowie Landschaftspflege,
  • Jugend- und Altenhilfe,
  • Sport und Gesundheitsvorsorge

2. Die Stiftung fördert die Gründung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die dem Stiftungszweck dienen.

3. Das räumliche Fördergebiet konzentriert sich auf das Gemarkungsgebiet der Gemeinde Kiedrich. Daneben können auch Projekte außerhalb des Gemeindegebiets gefördert werden, wenn diese dem Stiftungszweck entsprechen.

4. Die Stiftung fördert keine Vorhaben, Projekte oder Einrichtungen kommerzieller Natur oder solche, die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde Kiedrich oder anderer öffentlicher Institutionen gehören.

5. Ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung steht niemand zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistung begründet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 52 Abs. 1, 2 Nr. 1, 4, 5, 6, 8, 25 AO). Dies sind in Reihenfolge der genannten gesetzlichen Vorschrift (Abgabenordnung)
    • die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
    • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
    • die Förderung von Kunst und Kultur;
    • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
    • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  3. Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

  4. Die Stiftungszwecke werden verwirklicht, durch die ideelle und finanzielle Unterstützung von Projekten, welche auf Basis dieser Stiftungssatzung förderungswürdig sind. Insbesondere durch
    • Förderung der kulturhistorischen Forschung der Geschichte der Gemeinde Kiedrich und deren Verbreitung durch Veranstaltungen oder Veröffentlichung von Schriften entsprechenden Inhaltes,
    • Förderung und Pflege des Vereinswesens im Rahmen von Konzerten, Veranstaltungen oder Beschaffung benötigter Materialien und Ausstattungen 
    • Unterstützung der Arbeit in den Bereichen Kinder-,Jugend- und Senioren durch Bezuschussung oder ideeller Unterstützungsleistung,
    • Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung von historischer Bausubstanz
    • Förderung von Maßnahmen und Projekten des Umweltschutzes und der Erhaltung der Kulturlandschaft Rheingau

  5. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die stiftungs- und steuerrechtlichen Vorschriften dies zulassen. Das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen.

§ 4 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen und den Zustiftungen. Das Stiftungsvermögen soll kontinuierlich erhöht werden.

  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragsbringend anzulegen.

  3. Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.

  4. Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen.

  5. Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.

  6. Bei Zustiftungen ab einem Wert von 2.500,00 € kann der Zustifter einen konkreten, dem § 2 Abs. 1entsprechenden Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen. In diesem Fall ist die Zustiftung als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen.

§ 5 Stiftungsorganisation

  1. Organe der Stiftung sind

    a) der Vorstand,
    b) der Stiftungsrat,

  2. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Dabei dürfen die Verwaltungskosten einschließlich der Auslagen je Kalenderjahr 20 % der Erträge des Stiftungsvermögens nicht überschreiten.

  3. Die Mitglieder der Organe haften gegenüber der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, unbeschadet von Haftungsvorschriften in anderen Gesetzen als dem Hessischen Stiftungsgesetz.

§ 6 Vorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt bzw. gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    Die erste Bestellung erfolgt, auch der Vorsitzende und sein Stellvertreter, durch die Stifter.

    Dem ersten Vorstand gehört der Bürgermeister / die Bürgermeisterin der Gemeinde Kiedrich an. Er I sie ist Vorsitzender des Stiftungsvorstandes.
    Nach Ablauf der ersten Amtszeit wählt der Stiftungsrat den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie die übrigen maximal drei Vorstandsmitglieder.

  3. Die Einladung zu Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Die Einladung hat schriftlich (Post, Telefax, E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Der Stiftungsbeirat kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen.

  4. Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder vertreten ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder persönlich anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als 'abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden, im Falle seiner / ihrer Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen, welches von der Sitzungsleitung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsbeirates zu übermitteln.

  7. Beschlüsse können auch abweichend von dem Vorstehenden im schriftlichen oder elektronischen (E-Mail, Telefax) Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. In diesem Verfahren gefasste Beschlüsse sind dem Vorsitzenden des Stiftungsbeirates zur Kenntnis zu übermitteln.

  8. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

  9. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit durch den Stiftungsrat mit 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten abgewählt werden. Scheidet ein bestelltes bzw. gewähltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt der Stiftungsrat für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.

  10. Der Vorstand führt die Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Näheres zu den Aufgaben regelt § 8 dieser Satzung.

  11. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung. Die notwendigen Auslagen können ersetzt werden.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere

    a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    b) die Verwendung der verfügbaren Mittel,
    c) die Fertigung des jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
    d) die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres.
    Die Jahresabrechnung muss folgenden Inhalt aufweisen:

      • Vermögensübersicht, aus der Stiftungsvermögen und Rücklagen mit Stand 1. Januar und Bestand am 31. Dezember hervorgehen,
      • Erträge aus dem Stiftungsvermögen,
      • eventuelle Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens,
      • eventuelle Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks.

  2. Die Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind dem Stiftungsrat vorzulegen.

  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der /die Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der / die stellvertretende Vorsitzende sein.

§ 8 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifter.

  2. Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Stiftungsrat wählen die verbliebenen Mitglieder, sofern die Mindestzahl der Ratsmitglieder ansonsten nicht unterschritten wird, mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  3. Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.

  4. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die sich tatkräftig für Familien, Kinder und Jugendliche, Senioren und benachteiligte Menschen einsetzen oder sich in Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Vereinen und Selbsthilfeeinrichtungen in der Gemeinde Kiedrich engagieren.

  5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einem Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter/in.

  6. Die Einladung zu Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Die Einladung hat schriftlich (Post, Telefax, E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Beirates dies verlangen. Der Vorstand der Stiftung kann die Einberufung einer Beiratssitzung verlangen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder persönlich anwesend sind und kein Mitglied widerspricht. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ratsmitglieder vertreten ist.

  7. Der Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der sich nicht enthaltenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden, im Falle seiner / ihrer Verhinderung, die Stimme des / der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

  8. Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll anzufertigen, welches von der Sitzungsleitung und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Stiftungsrates und dem der Vorsitzenden des Vorstandes zur Kenntnis zu geben.

  9. Beschlüsse können abweichend von dem vorstehenden Verfahren im schriftlichen oder elektronischen (Telefax, E-Mail) Verfahren gefasst werden, wenn kein Beiratsmitglied widerspricht.

  10. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr, über dieAktivitäten der Stiftung sowie ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten. Er wirbt aktiv in der Bürgerschaft für die Ideen der Bürgerstiftung und die Vermehrung des Stiftervermögens.

  11. Der Zuständigkeit des Stiftungsrats unterliegen insbesondere
    • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    • die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie
    • des Jahresabschlusses für das Vorjahr,
    • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und die Entlastung des Vorstandes.

  12. Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung. Die notwendigen Auslagen können ersetzt werden.

§ 9 Änderung der Satzung

  1. Der Vorstand beschließt über Satzungsänderungen. Änderungen der Satzung - mit Ausnahme der Regelung des § 10 - sind zulässig, sofern sie zur Erhaltung und Verbesserung der Stiftungstätigkeit führen.

  2. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 2/3 der Mitglieder im Vorstand und im Stiftungsrat.

  3. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2022.

Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.

§ 11 Aufhebung der Stiftung / Zusammenlegung

  1. Vorstand, Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von jeweils 3/4 ihrer Mitglieder die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die durch die Zusammenlegung entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

  2. Im Fall der Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Kiedrich mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck (§ 2) möglichst nahekommen.

§ 12 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Hessen geltenden Stiftungsrechts.

  2. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium in Darmstadt.

§13 In-Kraft-Treten

Die Stiftungssatzung tritt am Tag der Stiftungsanerkennung in Kraft.

Kiedrich, den 30.08.2022

Winfried Steinmacher

Vorsitzender des Vorstandes

Dr. Verena Drebing

Stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes

Anerkannt Darmstadt, den 10.01.2023

Regierungspräsidium Darmstadt im Auftrag