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Nutzungsbestimmungen und Hausordnung für den Jugendtreff der Gemeinde Kiedrich
1. Zweckbestimmung
Der Jugendtreff der Gemeinde Kiedrich ist eine öffentliche Einrichtung für junge Menschen. Diese öffentliche Einrichtung dient der Begegnung junger Menschen zur sinnvollen Freizeitgestaltung. Die Jugendräume stehen allen jungen Menschen aus Kiedrich im Alter zwischen 12 und 21 Jahren zur Verfügung.
Die Verwaltung obliegt dem Gemeindevorstand, der diese ganz oder teilweise an ehrenamtliche Jugendbetreuer delegieren kann. Die Betreuung kann auch durch ein von den Jugendlichen gewähltes Leitungsteam wahrgenommen werden, das in Selbstverwaltung diese Aufgabe übernimmt. Aus wie vielen Personen sich ein Leitungsteam zusammensetzt und wie die Wahl und Amtszeit zu regeln ist, bleibt den Jugendlichen überlassen. Die Jugendlichen sollten mindestens 16 Jahre alt sein.
Die Angebote im Jugendtreff sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mit bestimmt werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und sozialem Engagement im Sinne des § 11 KJHG (Kinder und Jugendhilfegesetz) anregen und hinführen.
2. Verfügungsgewalt und Hausrecht
Die Verfügungsgewalt und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Einrichtung obliegt den Betreuern bzw. dem von den Jugendlichen gewählten Leitungsteam. Das Hausrecht der Gemeinde Kiedrich bleibt von dieser Regelung unberührt.
Zu den Aufgaben der Betreuer bzw. des Leitungsteams gehören:
- für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen
- die Verwaltung der Kasse
- Öffnen und Schließen der Blockhütte sowie Anwesenheit während den Öffnungszeiten
Die Aufgaben werden auf einzelne Personen verteilt bzw. gemeinsam getragen.
3. Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Blockhütte
Donnerstag bzw. Freitag und Samstag von 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr
Weitere Öffnungszeiten können nach Rücksprache mit dem Jugendparlament durch den Gemeindevorstand genehmigt werden.
Öffnungszeiten des Außenbereichs
Montag – Samstag von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr
4. Schlüssel
Die Betreuer bzw. drei Jugendliche ab 16 Jahren aus dem Leitungsteam erhalten den Schlüssel für die Blockhütte. Die Blockhütte darf nur an den bestimmten Öffnungstagen zu den bestimmten Zeiten von den Betreuern bzw. verantwortlichen Jugendlichen geöffnet werden.
Zur Organisation, Vorbereitung, Reinigung oder sonstigen Arbeiten dürfen die Betreuer bzw. die Mitglieder des Leitungsteams auch außerhalb dieser Zeiten die Blockhütte betreten.
5. Schutzbestimmungen
Das Vermeiden von Lärm hat besondere Bedeutung. Lärmbelästigungen jeder Art sind zu vermeiden.
Die gesetzlichen Ruhebestimmungen sind einzuhalten.
6. Gebäudeerhaltung
Das Gebäude und seine Einrichtung sind sorgfältig zu behandeln. Der Eintritt von evtl. Schäden ist dem Gemeindevorstand unverzüglich mitzuteilen. Für mutwillige Zerstörung und Sachbeschädigung haftet der Verursacher. Schäden die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.
Die Nutzer sorgen selbst für die Reinigung des Gebäudes durch einen eigenen Putzdienst. Dies gilt auch für den Eingangsbereich und nach Benutzung der Außenanlagen.
Bei Nichteinhalten der Reinigungsbestimmungen können die Räumlichkeiten durch die Gemeinde Kiedrich geschlossen werden.
7. Jugendschutzgesetz
Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Auf die Einhaltung ist zu achten.
8. Rauchen und Alkohol
Das Rauchen ist in den Räumen des Jugendtreffs nicht gestattet.
Es besteht ein generelles Verbot zum Ausschank und Genuss alkoholischer Getränke während der allgemeinen Öffnungszeiten und des normalen Betriebs an Jugendliche unter 16 Jahren.
Eine Konzession nach Maßgabe des „Gaststättengesetzes“ gibt es nicht.
Das Mitbringen oder der Verkauf von Getränken wird im Einzelfall jeweils von den Betreuern bzw. von dem von den Jugendlichen gewählten Vorstand geregelt.
Die Getränkeausgabe erfolgt ohne Gewinnerzielungsabsicht.
9. Geldspiele und Betäubungsmittel
Gewinnspiele mit Geldeinsatz sind verboten. Das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielgeräten ist nicht erlaubt.
Betäubungsmittel jeglicher Art sind verboten.
Bei Zuwiderhandlungen besteht grundsätzlich Anzeigepflicht beim Gemeindevorstand.
10. Hausverbot
Der Gemeindevorstand – oder von ihm beauftragte Personen – können Personen, die gegen die
Hausordnung oder geltende Regeln verstoßen, ein einmaliges, befristetes oder unbefristetes
Hausverbot erteilen.
11. Anzeigepflicht von Veranstaltungen
Von den Jugendlichen vereinbarte Veranstaltungen in der Blockhütte oder im Außenbereich sind
dem Gemeindevorstand rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen, bzw. für den Fall der Genehmigung i.S.
von Ziff. 3, 14 Tage vorher zu beantragen.
Der Gemeindevorstand kann im Einzelfall die Zustimmung versagen.
12. Schließen des Treffs
Bei Verlassen der Blockhütte ist auf folgendes zu achten:
- Lichter ausschalten
- Fenster schließen
- alle elektrischen Geräte abschalten
- Theke aufräumen
- Heizung ausschalten bzw. drosseln
- Reinigung durchführen (Gebäude, Toiletten und Platz)
- Türen schließen
In der Blockhütte wird ein Nutzerbuch bereitgelegt. Hier haben sich die Betreuer bzw. der Verantwortliche aus dem Leitungsteam am Ende des Tages einzutragen und besondere Vorkommnisse zu vermerken (Ärger, Beschädigungen, fehlende Dinge für die nächsten Öffnungstage)
Der Gemeindevorstand – oder von ihm beauftragte Personen – können die sofortige vorübergehende, befristete oder dauerhafte Schließung des Jugendtreffs anordnen, wenn Sie zweckentfremdet oder den Regeln dieser Ordnung entgegen verwendet werden.
Kiedrich, den 29.06.2012
Steinmacher
Bürgermeister