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HAUPTSATZUNG der Gemeinde Kiedrich
Präambel
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. 2005 I, S. 54) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich am 03.06.2005 folgende Fassung der Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Der Vorsitz in der Gemeindevertretung
- Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung (vorsitzendes Mitglied) vertritt diese in ihren Angelegenheiten auch nach außen. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Gemeindevertretung in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn sie nicht aus ihrer Mitte ein oder mehrere Mitglieder damit beauftragt.
- Die Gemeindevertretung wählt 3 Mitglieder zur Vertretung des vorsitzenden Mitgliedes.
§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben
- Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
- Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
- Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
1. Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB),
2. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
3. Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken bis zu einem Betrag von 5.000,-- € im Einzelfall,
4. Entscheidung, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, bis zu einem Betrag von 5.000,-- € im Einzelfall,
5. die Entscheidung über Verpachtung und Vermietungen, soweit die jährliche Pacht-oder Mietzins den Betrag von 5.000,-- € nicht übersteigt. - Die Bindung des Gemeindevorstandes an die Festsetzungen des Haushaltsplanes bleibt unberührt.
Das Recht der Gemeindevertretung, gemäß § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten mittels Satzung oder einfachem Beschluß auf einen Ausschuß oder auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
§ 3 Haushaltswirtschaft
Auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde finden ab dem Haushaltsjahr 2009 gemäß § 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung.
Es gelten im Übrigen die §§ 114a bis 114u HGO.
§ 4 Gemeindevorstand
- Der Gemeindevorstand arbeitet kollegial. Er besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.
- Die Zahl der Beigeordneten beträgt 6.
§ 5 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
- Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
- Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens zwanzig Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
- Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung
- Mitglied der Gemeindevertretung = Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter
- Bürgermeisterin oder Bürgermeister = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister
- Beigeordnete = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter
- Sonstige Ehrenbeamte = Eine die überwiegend ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz Ehren.
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. - Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
- Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen
- Satzungen, Verordnungen sowie Beschlüsse, Hinweise, Mitteilungen und Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Rechtsetzungsverfahren oder zum Begründen von Ansprüchen erforderlich sind, sowie alle übrigen Gegenstände werden mit Abdruck in der Rheingau-Ausgabe des Wiesbadener Kuriers und in der Rheingau-Ausgabe des Wiesbadener Tagblatts öffentlich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem diese(s) den bekanntzumachenden Text enthält.
- Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse gemäß §§ 58 Abs. 6, 62 Abs. 5, 82 Abs. 6 HGO durch Aushang in folgenden Bekanntmachungskästen öffentlich bekanntgemacht:
1. Rathaus, Marktstraße 27
2. Dreispitze, Sonnenlandstraße 21/ Rosenstraße
3. Oberstraße 22 ( Nordwestseite)
4. Dreispitze Talstraße 8 / Scharfensteiner Straße
5. Neue Heimat 15 ( John-Sutton-Schule)
6. Sandgrub/Weinbergblick
Die bekanntzumachenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges in den oben bestimmten Bekanntmachungskästen vollendet. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen nicht mit. - Satzungen, Verordnungen und sonstige ortsrechtliche Regeln treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Gefahrenabwehrverordnungen treten nach § 78 Nr. 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 26. Juni 1990 (GVBl. I. S. 197 und 534) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Tag in Kraft, den sie selbst bestimmen.
- Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 8 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Kiedrich, Marktstraße Nr. 27 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentliche bekanntgemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
- Die Gemeinde macht nach Abs. 1 bekannt, daß der Bebauungsplan genehmigt oder das Anzeigeverfahren durchgeführt worden ist. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
- Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Änderung der Hauptsatzung tritt am 01.07.2005 in Kraft. Die bisherige Fassung der Hauptsatzung vom 21.09.2001 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Kiedrich, den 06.06.2005
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich
In Vertretung
gez. Steinmacher
Erster Beigeordneter