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Ehrenordnung der Gemeinde Kiedrich
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich hat in ihrer Sitzung am 06.09.2019 folgende 2. Änderung zur Ehrenordnung der Gemeinde Kiedrich i. d. F. der 1. Änderung zur Ehrenordnung der Gemeinde Kiedrich vom 07. September 2007 beschlossen:
§ 1 Ehrenbürgerrecht/Ehrenbezeichnung
- Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
- Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
- Vorsitzende/r der Gemeindevertretung - Ehrenvorsitzende/r der Gemeindevertretung
- Mitglied der Gemeindevertretung - Ehrengemeindevertreter/in
- Bürgermeister/in - Ehrenbürgermeister/in
- Beigeordnete - Ehrenbeigeordnete/r
- Sonstige Ehrenbeamte/innen - eine die überwiegend ehrenamtliche Tätigkeiten kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren“
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. - Die Gemeindevertretung beschließt mit 2/3 Mehrheit über die Verleihung des Ehrenbürgerechtes und der Ehrenbezeichnung.
- Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
- Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 2 Ehrengabe
- Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte mindestens 15 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können eine Ehrung erfahren.
- Bürgerinnen und Bürgern, die sich auf künstlerischem, kulturellem, wirtschaftlichem, wissenschaftlichem, sozialem, sportlichem, gemeinnützigem oder sonstigem Gebiet um die Gemeinde Kiedrich verdient gemacht haben, können eine entsprechende Ehrung ebenfalls erfahren.
- Geehrt werden können ferner Personen, die nicht Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kiedrich sind, sich aber um die Gemeinde verdient gemacht haben und ihr in besonderer Weise verbunden sind.
- Die Gemeinde würdigt außerdem besondere Leistungen innerhalb des Kiedricher Vereinslebens. In besonderen Fällen können auch außergewöhnliche Leistungen Kiedricher Bürgerinnen und Bürger in einem auswärtigen Verein gewürdigt werden. Vorschläge kann ein Verein/Gemeinschaft, eine Fraktion oder der Gemeindevorstand machen. Die Vorschläge sind schriftlich und ausführlich zu begründen.
Leistungen sind:- 40 jährige Mitgliedschaft in einem Verein
- 25 jährige Vorstandsarbeit in einem Verein
- 10 Jahre 1. Vorsitzender eines Vereins
- Die Ehrung zu 1. bis 4. erfolgt durch die Überreichung einer Urkunde mit einer Ehrengabe in einem würdigen Rahmen. In der Urkunde werden die Gründe der Ehrung kurz dargestellt.
- Der Gemeindevorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit die Ehrung nach § 2.
§ 3 Kulturplakette
Zur Anerkennung besonderer Leistungen auf kulturellem Gebiet stiftet die Gemeinde Kiedrich die „Kulturplakette der Gemeinde Kiedrich“ und setzt für deren Verleihung folgende Richtlinien fest:
- Die Kulturplakette heißt „Kulturplakette (Jahrgang) der Gemeinde Kiedrich“; sie wird in der Regel jährlich nur einmal für eine hervorragende Leistung auf kulturellem Gebiet verliehen. Diese kulturelle Leistung muss einen Bezug zu Kiedrich haben und das kulturelle Ansehen Kiedrichs fördern.
- Die Kulturplakette der Gemeinde Kiedrich besteht aus einer Medaille und einer Urkunde sowie Anstecknadeln. Anstecknadeln erhalten die einzelnen Mitglieder einer Gruppe (Verein, Ensemble, Arbeitsgemeinschaft), welcher die Kulturplakette zuerkannt wurde.
- Die Kulturplakette wird an Einzelpersonen wie auch an Gruppen verliehen, die als Gemeinschaft die kulturelle Leistung erbracht haben. Die Preisträgerinnen und Preisträger sollen möglichst Kiedricher Bürger sein. Jede Preisträgerin und jeder Preisträger erhält die Kulturplakette nur einmal. Ausnahmen sind jedoch zulässig. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung besteht nicht.
- Die Verleihung der Kulturplakette erfolgt auf Beschluss der Gemeindevertretung durch den Gemeindevorstand.
Vorschlagsberechtigt sind die im Gemeindeparlament der Gemeinde Kiedrich vertretenen Fraktionen und der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich.
Die grundsätzliche Entscheidung über eine Verleihung der Kulturplakette der Gemeinde Kiedrich trifft der Gemeindevorstand, der Vorsitzende der Gemeindevertretung und die Fraktionsvorsitzenden der in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen mit einfacher Mehrheit in einer nichtöffentlichen Sitzung.
§ 4 Sportmedaille
Zur Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen stiftet die Gemeinde Kiedrich eine Sportmedaille und setzt für deren Verleihung folgende Richtlinien fest:
- Die Sportmedaille der Gemeinde Kiedrich kann in Gold, Silber und Bronze verliehen werden.
Die Sportmedaille wird alljährlich verliehen.
Die Vorschläge der zu Ehrenden sind von den jeweiligen Vereinen unaufgefordert bis spätestens 30. November jeden Jahres an die Gemeinde Kiedrich mit entsprechender schriftlicher Begründung einzureichen. Ein entsprechender Vordruck ist zum Download auf der Homepage der Gemeinde Kiedrich hinterlegt. - Nachstehender Personenkreis kann durch die Verleihung der Sportmedaille geehrt und ausgezeichnet werden:
- Kreis-, Bezirks- oder Gaumeister, Hessenmeister, Süddeutsche Meister,Deutsche MEister, Europameister, Weltmeister und Olympiameister
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den unter Nr. 1 aufgeführten Meisterschaften bzw. Sportveranstaltungen,
- bei Kreismeisterschaften für den 1. Platz,
- bei Bezirks- oder Gaumeisterschaften bis zum 2. Platz,
- bei Hessenmeisterschaften bis zum 5. Platz,
- bei Süddeutschen oder Deutschen Meisterschaften bis zum 15. Platz,
- bei Europameisterschaften, Weltmeisterschaften und Olympischen Spielen alle Teilnehmer.
- Auf Antrag eines Vereins können auch Sportlerinnen und Sportler oder Mannschaften geehrt werden, die bei besonderen Wettkämpfen oder Veranstaltungen (z.B. Deutsches Turnfest, offene Wettkämpfe, Stadtmarathons) in ihrer Leistungsklasse besondere sportliche Erfolge erzielt haben.
- Sportlerinnen und Sportler bis 18 Jahre einschl. Jugendmannschaften
können geehrt werden, die in Bezug auf ihre Altersgruppe besondere
sportliche Leistungen und Erfolge erzielt haben, aber nicht zu dem
Personenkreis nach Absatz (2) zählen (z.B. Teilnahme an Wettbewerben der
Kinderleichtathletik).
- Kreis-, Bezirks- oder Gaumeister, Hessenmeister, Süddeutsche Meister,Deutsche MEister, Europameister, Weltmeister und Olympiameister
- Sportlerinnen und Sportler bzw. Sportmannschaften, die andere als unter Absatz 2, Nr. 1 aufgeführten sportliche Erfolge errungen haben, können in einer besonderen Form geehrt werden. Darüber wird im Einzelfall entschieden.
- Jeder Kiedricher Sportverein kann je Sportart, die in einem eigenen Fachverband im Hess. Landessportbund vertreten ist, Vorschläge für die Verleihung der Sportmedaille einreichen. Auch die Mitglieder der Gemeindekörperschaften haben ein Vorschlagsrecht.
- Die zu ehrenden Sportlerinnen und Sportler müssen entweder Einwohner der Gemeinde Kiedrich sein oder für einen Kiedricher Sportverein starten.
- Die Vorschläge sind schriftlich beim Gemeindevorstand einzureichen und sollen Namen, Alter, Anschrift, sportliche Leistungen, Leistungsklassen sowie frühere Ehrungen enthalten.
In Absprache mit den Vereinen und dem zuständigen Fachausschuss der Gemeindevertretung wird der Gemeindevorstand über die Vergabe der Sportmedaille beraten.
- Die Verleihung der Sportmedaille an Einzelsportlerinnen und Einzelsportler erfolgt durch den Gemeindevorstand. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
- Mannschaften, die in ihrer Spiel- oder Wettkampfklasse eine Meisterschaft errungen haben, erhalten eine Urkunde und eine Sportmedaille. Den Mannschaftsmitgliedern wird eine Ehrenurkunde verliehen; der Verein erhält eine Sportmedaille.
- Sportlerinnen und Sportler bis 18 Jahre erhalten bei entsprechender sportlicher Leistung eine Ehrenurkunde und eine besondere Anerkennung (Sachpreis). Sportlerinnen und Sportler über 18 Jahre erhalten eine Sportmedaille.
- Sportlerinnen und Sportler können in jedem Jahr nur eine Sportmedaille erhalten. Für besondere und herausragende Leistungen kann ein(e) Sportler(in) zum(r) „Sportler(in) des Jahres“ ernannt werden. Über die Ernennung wird eine Urkunde ausgestellt.
- Trainerinnen und Trainer und Mannschaftsbetreuerinnen und Mannschaftsbetreuer erhalten eine Urkunde und ein Weinpräsent.
- Die Einladungen zur Sportlerehrung werden schriftlich durch den Gemeindevorstand an die zu ehrenden Sportlerinnen und Sportler zugesandt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Zweite Änderung zur Ehrenordnung der Gemeinde Kiedrich vom 07.September 2007 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kiedrich, den 06.09.2019
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich
Steinmacher
Bürgermeister