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Berufung einer/eines Beauftragten für Menschen mit Behinderung in der Gemeinde Kiedrich
Berufung einer/eines Beauftragten für Menschen mit
Behinderung in der Gemeinde Kiedrich - Satzung
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I 5. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI. S. 90, 93) i.V.m. § 8b Abs. 2 des Hessischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) vom 20.12.2004 (GVBI. 12004, 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2019 (GVBI. S. 161) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich in seiner Sitzung am 30.09.2024 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Zur Verwirklichung der festgeschriebenen Rechte von Menschen mit Behinderung und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention — UN-BRK) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich beschlossen, eine Beauftragte für Menschen mit Behinderung / einen Beauftragten für Menschen mit Behinderung einzusetzen. Mit dieser Satzung soll das Aufgabengebiet näher festgelegt werden.
Die / der Beauftragte für Menschen mit Behinderung soll dazu beitragen, dass Benachteiligungen abgebaut, Teilhabe gesichert und Inklusion in Kiedrich vorangetrieben wird.
§ 1
- Zur Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens gemäß Artikel 1 UN-BRK, verpflichtet sich die Gemeinde Kiedrich eine Beauftragte / einen Beauftragten für Menschen mit Behinderung zu berufen.
- Zur / zum Beauftragten für Menschen mit Behinderung soll eine Persönlichkeit bestellt werden, die über Erfahrung in sozialen Angelegenheiten verfügt sowie nach Möglichkeit gemäß SGB IX selbst von Behinderung betroffen oder hilfsweise mit den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung vertraut ist.
- Die / der Beauftragte für Menschen mit einer Behinderung wird auf Vorschlag der Gemeindegremien durch den Gemeindevorstand für die Dauer von dessen Wahlperiode berufen. Eine mehrfache Berufung ist möglich.
Die / der Beauftragte für Menschen mit einer Behinderung kann ihr / sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gemeindevorstand niederlegen. Aus wichtigem Grund kann sie / er von ihrem / seinem Amt abberufen werden. Zuständig für die Abberufung ist der Gemeindevorstand. - Die / der Beauftragte für Menschen mit Behinderung bleibt nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis der neue Gemeindevorstand sie / ihn bestätigt oder eine Nachfolgerin / einen Nachfolger berufen hat.
§ 2
- Die / der Beauftragte für Menschen mit Behinderung nimmt ihre / seine Aufgaben ehrenamtlich, unabhängig, überparteilich, überkonfessionell und weisungsungebunden wahr.
- Die mit der Aufgabenerledigung der / des Beauftragten für Menschen mit Behinderung notwendigerweise zusammenhängenden Ausgaben trägt die Gemeinde Kiedrich. Erforderliche Räumlichkeiten (z.B. für die Abhaltung eines Sprechtages oder für Beratungsgespräche) stellt die Gemeinde Kiedrich zur Verfügung; sie leistet notwendige Verwaltungshilfe und stellt die notwendige Ausstattung zur Verfügung.
- Die / der Beauftragte für Menschen mit Behinderung erhält für ihre / seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gemäß der Entschädigungssatzung der Gemeinde Kiedrich in der jeweils gültigen Fassung.
- Die / der Beauftragte für Menschen mit Behinderung erhält für dienstliche Fahrten Reisekosten nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes. Für Fahrten wird eine generelle Dienstreisegenehmigung mit dem Privat-Pkw hiermit erteilt.
§ 3
- Die / der Beauftragte für Menschen mit Behinderung unterstützt und berät die Gemeinde Kiedrich in allen Anliegen, die Menschen mit Behinderung betreffen und zum Wirkungskreis der Gemeinde gehören. Sie / er arbeitet hierzu eng mit den mit der Thematik befassten Fachabteilungen der Gemeinde Kiedrich sowie mit den in der Behindertenarbeit tätigen Organisationen und Verbänden zusammen.
Sie / er nimmt ihre / seine Aufgaben durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahr. - Die / der Beauftragte für Menschen mit Behinderung hat die Aufgabe zu sensibilisieren, Barrieren zwischen Menschen mit und ohne Behinderung zu identifizieren, sowie Möglichkeiten aufzuzeigen, wie diese überwunden werden können. Hierzu können auch Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit anderen Städten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises durchgeführt werden.
- Die / der Beauftragte für Menschen mit Behinderung berät und unterstützt ratsuchende Menschen mit und ohne Behinderung im Rahmen der Umsetzung der Ziele der UN-BRK.
- Die / der Beauftragte für Menschen mit einer Behinderung soll bei allen wichtigen Vorhaben und Aktivitäten (insbesondere Richtlinien, Programme, Pläne, bedeutsame Verwaltungsvorschriften) der Gemeinde Kiedrich beteiligt werden, welche sich auf Menschen mit Behinderung auswirken oder auswirken können. Die / der Beauftragte für Menschen mit Behinderung soll insbesondere bei allen öffentlichen Baumaßnahmen der Gemeinde Kiedrich vor Baubeginn bezüglich Prüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten beteiligt werden.
- Die / der Beauftragte für Menschen mit Behinderung kann zur Wahrung ihrer Aufgaben zu den Sitzungen der entsprechenden Gremien eingeladen werden.
- Die / der Beauftragte für Menschen mit einer Behinderung erhält zur Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften die erforderlichen Unterlagen und Informationen. Sie / er hat über Angelegenheiten, die während ihrer / seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Sie / er unterliegt der Sorgfalts-und Verschwiegenheitspflicht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
- Die / der Beauftragte legt dem Gemeindevorstand jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
§ 4
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Kiedrich, den 30.09.2024
(Steinmacher) Bürgermeister