Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

Amtliche Bekanntmachung

Wahlbekanntmachung Bundestagswahl


  1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 

  2. Die Gemeinde Kiedrich ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt:

    Wahlbezirk I:  John-Sutton-Schule, Aula, Neue Heimat

    Wahlbezirk II: Kath. Pfarrheim, St. Dionysius, Marktstraße

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01. bis 02.02.2025 übersandt worden sind bzw. übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlbe rechtigte zu wählen hat.
    Die Briefwahlvorstände I und II treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Sitzungssaal des Feuerwehrgerätehauses, Schulstraße 2 zusammen. 

  3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzet tel ausgehändigt.

    Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

    a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahl vorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

    b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbe zeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Lan deslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

    Der Wähler gibt

    seine Erststimme in der Weise ab,

            dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder
            auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, 

    und seine Zweitstimme in der Weise,

           dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf
           andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahl kabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahl geschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahl rechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung be schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbe stimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interes senkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahl entscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 

Kiedrich, 21.01.2025 

Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich

Steinmacher
Bürgermeister