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Amtliche Bekanntmachung
Nr. 02 / 2025 - Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kiedrich
Auf Grundlage der §§ 1, 11 des Hessischen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14.01.2005 (GVBl. I 2005, S. 14) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15.01.2010 (GVBl I. 2010, S. 18) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 78) erlässt der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich folgende
Allgemeinverfügung
(1) Im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Kiedrich, gilt ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen.
(2) Das Verbot unter Ziffer 1 gilt für Montag, 03.03.2025, ab 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr für die Dauer der Veranstaltung „Rosenmontagsumzug Kiedrich“.
(3) Das Verbot unter Ziffer 1 wird durch Einsatzkräfte der Polizei, Ordnungspolizei und des Sicherheitsdienstes überwacht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 dargestellten Verbote werden ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht.
(4) Die sofortige Vollziehung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung
Nach § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Gefahrenabwehrbehörde ist nach § 1 HSOG die Verwaltungsbehörde, hier der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht unter anderem, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen besteht oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 11 HSOG ist gegeben, wenn in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird.
Die Sicherheitslage erfordert, dass ein Befahren des Gemeindegebietes der Gemeinde Kiedrich mit Lastkraftwagen zum Schutze der Teilnehmer und der Besucher des Rosenmontagszuges verhindert wird.
Gem. § 4 HSOG haben Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen Maßnahmen zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
Die Allgemeinverfügung ist somit geeignet und erforderlich, um die Gefährdung für Gesundheit und Leben für Menschen auszuschließen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in dem Geltungsbereich während dieser Veranstaltung herzustellen.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. 1991 I S. 686) zuletzt geändert durch Artikel 5 Gesetz vom 24.10.2024 (BGBl. I S. 328) angeordnet. Die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruches entfällt somit.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, weil im Interesse der Öffentlichkeit nicht abgewartet werden kann, bis diese Verfügung nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel bestandskräftig und durchsetzbar wird.
Dies ist zur Erreichung des verfolgten Zieles der Abwehr körperlicher Unversehrtheit des Einzelnen im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich, da andernfalls die Erreichung der Gefahrenabwehr vereitelt werden würde.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Kiedrich, Marktstraße 27, 65399 Kiedrich Widerspruch erheben.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb o.g. Frist beim Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises, Heimbacher Straße 7 in 65307 Bad Schwalbach eingeht.
Hinweis:
Gem. § 4 Abs. 3 und 5 des Hess. Verwaltungskostengesetzes ist ein erfolglos gebliebener Widerspruch, auch wenn er zurückgenommen wurde, grundsätzlich gebührenpflichtig.
Widerspruch und/oder Klage bewirken keinen Aufschub der Fälligkeit von Verwaltungskosten, d.h. Gebühren sind innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen. Bitte beachten Sie dies in eigenem Interesse, da ein Säumniszuschlag erhoben wird, wenn nicht innerhalb eines Monats nach dem gesetzten Fälligkeitstag eine Gutschrift auf dem Konto der Stadtkasse festgestellt wird.
Sofern allein die Kostenentscheidung dieses Bescheides (Gebühren- und Auslagenfestsetzung) angegriffen werden soll, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids unmittelbar (d.h. ohne Einlegung eines Widerspruchs) Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124 (Justizzentrum), 65189 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Sofern die Sachentscheidung dieses Bescheids angefochten werden soll, ist zu beachten, dass die Kostenentscheidung dieses Bescheids bestandskräftig wird, sofern sich der Widerspruch nicht auch gegen die Kostenentscheidung richtet.
(6) Diese Verfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kiedrich, 06.02.2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich
Steinmacher
Bürgermeister