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amtliche bekanntmachung
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahl- und Stimmscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und die Abstimmung des Bürgerentscheids über Windkraftanlagen sowie das Wahlrecht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürger für den Bürgerentscheid am 09.06.2024
1. In der Gemeinde Kiedrich wird die Wahl zum Europäischen Parlament und die Abstimmung des Bürgerentscheids über Windkraftanlagen am 09.06.2024 gleichzeitig durchgeführt. Für die verbundenen Wahlen wird ein Wählerverzeichnis und eine Wahlbenachrichtigung sowie gemeinsame Anträge für Wahl- und Stimmscheine und für jede der verbundenen Wahlen eigene Wahlbriefe und Stimmzettelumschläge verwendet.
2. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament und Abstimmung des Bürgerentscheids über Windkraftanlagen für die Wahlbezirke der Gemeinde Kiedrich wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich Wahlamt – nicht barrierefrei -
Marktstraße 27, 65399 Kiedrich, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Europawahl und einen Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid hat, sofern jeweils die Wahlberechtigung besteht.
Zur Abstimmung des Bürgerentscheids über Windkraftanlagen wahlberechtigt sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben.
Für die Teilnahme an dem Bürgerentscheid ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde Kiedrich, ihren Wohnsitz haben,
- nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts-oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 19.05.2024 bei der Gemeindebehörde zu stellen.
3. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024, spätestens am 24.05.2024 bis 13.00 Uhr, bei der
Gemeindebehörde Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich, Wahlamt – nicht barrierefrei -, Marktstraße 27, 65399 Kiedrich, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19.05.2024 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Europawahl und den Bürgerentscheid, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er
sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
Wahlbenachrichtigung.
5. Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl in dem Landkreis Rheingau-Taunus-Kreis I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Mit einem gelben Stimmschein für den Bürgerentscheid ist eine Wahlbeteiligung an dem Bürgerentscheid über Windkraftanlagen in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde
Kiedrich oder durch Briefwahl möglich.
6. Einen Wahlschein und/oder Stimmschein erhält auf Antrag
6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum
24.05.2024 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist.
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine und Stimmscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich,
schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahl- bzw. Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahl- bzw. Stimmschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 6.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahl- bzw.
Stimmscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein für die Europawahl erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen weißen Stimmzettel,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Mit dem gelben Stimmschein für den Bürgerentscheid erhalten die Wahlberechtigten
- einen amtlichen gelben Stimmzettel,
- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag
und
- ein gelbes Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahl- bzw. Stimmscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigte die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahl- bzw. Stimmscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die
Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16.Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Der rote Wahlbrief für die Europawahl und der gelbe Wahlbrief für den Bürgerentscheid werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform
ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Kiedrich, 22.04.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich
gez. Steinmacher
Bürgermeister