Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und des Namens des gewählten Bewerbers Direktwahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Kiedrich am 08.Oktober 2023 

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und des Namens des gewählten Bewerbers Direktwahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Kiedrich am 08. Oktober 2023

Die besonders bestellte Wahlleiterin der Gemeinde Kiedrich, Marktstr. 27, 65399 Kiedrich, Tel. 06123 / 9050-14

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und des Namens des gewählten Bewerbers Direktwahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Kiedrich am 08. Oktober 2023

I. Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.10.2023 das endgültige Wahlergebnis ermittelt und folgende Feststellung getroffen:

1. Zahl der Wahlberechtigten 3.240
2. Zahl der Wählerinnen und Wähler 2.235
3.1 Zahl der gültigen Stimmen 2.199
3.2 Bei Teilnahme nur einer Person an der Wahl oder Stichwahl

  • Gesamtzahl der gültigen „Ja“-Stimmen 1.900
  • Gesamtzahl der gültigen „Nein“-Stimmen 299

4. Zahl der ungültigen Stimmen 36

Die Zahlen der für den Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:

Lfd.Nr. : 1. 

Familien- und Rufname: Steinmacher, Winfried

Träger des Wahlvorschlags: SPD

Stimmen: 1.900

%: 86,40

Nach den Stimmzahlen ist der Bewerber Herr Winfried Steinmacher zum Bürgermeister gewählt.

II. Einsprüche gegen die Wahl kann erheben:

  • jede Bewerberin oder jeder Bewerber, die oder der an der Wahl teilgenommen hat,
  • jede Bewerberin oder jeder Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags,
  • jede und jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises, die oder der die Verletzung der eigenen Rechte geltend macht,
  • jede und jeder Wahlberechtigte, wenn ihn 32 Wahlberechtigte unterstützen.

Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen von dem Tag dieser Bekanntmachung ab schriftlich oder zur Niederschrift im Wahlamt einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 49 i.V.m. § 25 Kommunalwahlgesetz).

Kiedrich, den 12.10.2023
Gez. Heuthaler
Besonders bestellte Wahlleiterin