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Amtliche Bekanntmachung
Nr. 03 / 2023 - Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kiedrich
Allgemeinverfügung – Verbot des Konsums von Spirituosen am Montag, den 20.02.2023 von 12-18 Uhr
Auf Grundlage der §§ 1, 11 des Hessischen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14.01.2005 (GVBl. I 2005, S. 14) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15.01.2010 (GVBl I. 2010, S. 18) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570) erlässt der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich folgende Allgemeinverfügung
(1) In dem öffentlichen Bereich der Gemeinde Kiedrich, gesamter Innenortsbereich und die gesamte Zugstrecke, gilt ein Verbot von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 20 % Vol.
(2) Das Verbot unter Ziffer 1 gilt für Montag, 20.02.2023, ab 12.00 bis 18.00 Uhr für die Dauer der Veranstaltung „Rosenmontagsumzug Kiedrich“.
(3) Das Verbot unter Ziffer 1 wird durch Einsatzkräfte der Polizei, Ordnungspolizei und des Sicherheitsdienstes überwacht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 dargestellten Verbote werden ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 Euro und ein Platzverweis angedroht. Innerhalb der Verbotszone werden alkoholische und alkoholhaltige Getränke von der Polizei und dem Sicherheitsdienst einbehalten und sofort entsorgt.
(4) Die sofortige Vollziehung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung
Nach § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Gefahrenabwehrbehörde ist nach § 1 HSOG die Verwaltungsbehörde, hier der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht unter anderem, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen besteht oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 11 HSOG ist gegeben, wenn in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird.
Seit einigen Jahren haben sich die Fastnachtsumzüge zu einem Treffpunkt von Personen/-gruppen entwickelt, die dort über das übliche Maß hinaus erheblichen Alkohol konsumieren.
Von diesen Personen/-gruppen gehen regelmäßig Gefährdungen aus. Es kam wiederholt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Immer wieder kam es zu Pöbeleien und Schlägereien. Weiterhin wurden Einsatzkräfte beschimpft und attackiert. Dabei wird durch den Konsum von Alkohol die Aggressivität des Verhaltens verstärkt und die Hemmschwelle zur Anwendung körperlicher Gewalt deutlich gesenkt.
Auch stellen die durch diese Personen/-gruppen verursachten Verunreinigungen in dem Geltungsbereich durch weggeworfenen Müll und das wilde Urinieren eine weitere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Die weitere Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und damit Verletzungen der Rechtsordnung durch diese Personen/-gruppen ist auch für die Zukunft zu erwarten, so dass eine konkrete Gefahr gegeben ist. Zur Abwehr dieser auf dem exzessiven Alkoholkonsum speziell in dem oben beschriebenen Bereich beruhenden konkreten Gefahren ist es geboten, den Konsum von „harten“ Alkohol (Spirituosen) in dem unter Punkt 1. der Allgemeinverfügung beschriebenen Bereich zu untersagen. Das Verbot zielt auf die Eindämmung von Straftaten, Gewalttätigkeiten sowie unkontrolliertem Alkoholgenuss im Vorfeld.
Gem. § 4 HSOG haben Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen Maßnahmen zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
Bei in der Vergangenheit durchgeführten ordnungsbehördlichen Maßnahmen in dem der Verfügung zugrundeliegenden Bereich hat sich gezeigt, dass repressive ordnungsrechtliche Schritte wie Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Pressemitteilungen zur Eindämmung der Gefahren wenig hilfreich sind. Wirkungsvoll und Erfolg versprechend erscheint allein die sofortige Sicherstellung der oben genannten alkoholischen Getränke. Das angeordnete Verbot ist daher notwendig und geeignet, die von dem unkontrollierten Spirituosenkonsum ausgehende konkrete Gefahr abzuwehren. Es stellt das mildeste wirkungsvolle, die betroffenen Personen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigende Mittel dar.
Die Allgemeinverfügung ist somit geeignet und erforderlich, um die Gefährdung für Gesundheit und Leben für Menschen auszuschließen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in dem Geltungsbereich während dieser Veranstaltung herzustellen.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. 1991 I S. 686) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1325) angeordnet. Die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruches entfällt somit.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, weil im Interesse der Öffentlichkeit nicht abgewartet werden kann, bis diese Verfügung nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel bestandskräftig und durchsetzbar wird.
Dies ist zur Erreichung des verfolgten Zieles der Abwehr körperlicher Unversehrtheit des Einzelnen im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich, da andernfalls die Erreichung der Gefahrenabwehr vereitelt werden würde.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Kiedrich, Marktstraße 27, 65399 Kiedrich Widerspruch erheben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb o.g. Frist beim Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises, Heimbacher Straße 7 in 65307 Bad Schwalbach eingeht.
Hinweis:
Gem. § 4 Abs. 3 und 5 des Hess. Verwaltungskostengesetzes ist ein erfolglos gebliebener Widerspruch, auch wenn er zurückgenommen wurde, grundsätzlich gebührenpflichtig.
Widerspruch und/oder Klage bewirken keinen Aufschub der Fälligkeit von Verwaltungskosten, d.h. Gebühren sind innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen. Bitte beachten Sie dies in eigenem Interesse, da ein Säumniszuschlag erhoben wird, wenn nicht innerhalb eines Monats nach dem gesetzten Fälligkeitstag eine Gutschrift auf dem Konto der Stadtkasse festgestellt wird.
Sofern allein die Kostenentscheidung dieses Bescheides (Gebühren- und Auslagenfestsetzung) angegriffen werden soll, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids unmittelbar (d.h. ohne Einlegung eines Widerspruchs) Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124 (Justizzentrum), 65189 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Sofern die Sachentscheidung dieses Bescheids angefochten werden soll, ist zu beachten, dass die Kostenentscheidung dieses Bescheids bestandskräftig wird, sofern sich der Widerspruch nicht auch gegen die Kostenentscheidung richtet.
(6) Diese Verfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kiedrich, 01.02.2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich
Steinmacher
Bürgermeister