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Verbrennungen von pflanzlichen Abfällen
Leistungsbeschreibung
Soweit ausnahmsweise keine Verwertungspflicht besteht, können pflanzliche Abfälle derzeit noch unter Beachtung der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ (PflAbfV) vom 17. März 1975 verbrannt werden.
Das Verbrennen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Bei einer Verbrennung sind die Anforderungen aus § 3 PflAbfV (insbesondere Mindestabstände, Größe der Brennstelle, Zeitpunkt der Verbrennung, Materialeigenschaften etc.) zu beachten. Hierzu zählt auch eine Anzeigepflicht bei der Ortspolizeibehörde. Ggf. bedarf es für die Verbrennung der pflanzlichen Abfälle aus privaten Haushaltungen auch einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
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Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Michaela HeuthalerFachdienstleiterin